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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S J, vertreten durch Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2018, Zl. W109 2140652- 1/22E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe keine ihm aktuell drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Revisionswerber stehe eine zumutbare und erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Weiters führte das BVwG eine Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG durch.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, die Beweiswürdigung des BVwG zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers sei unvertretbar. Zudem habe sich das BVwG nicht näher mit dem Sachverständigengutachten zur medizinischen Altersdiagnose auseinandergesetzt. Schließlich bestehe die Begründung der Nichtzulassung der Revision lediglich aus Textbausteinen und sei solcherart nicht nachvollziehbar.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet und ins Treffen führt, dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat individuelle Verfolgung, ist festzuhalten, dass das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem diesbezüglichen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers im Rahmen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit absprach. Zu einer darüber hinausgehenden Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen (vgl. zB VwGH 25.10.2018, Ra 2018/18/0381, mwN).
10 Soweit die Revision zudem geltend macht, dass sich das BVwG nicht mit dem Sachverständigengutachten zur medizinischen Altersdiagnose auseinandergesetzt habe und der Revisionswerber im Zeitpunkt der Antragstellung auch minderjährig gewesen sein könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes vom 28. September 2015 keine Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Antragstellers entnehmen lassen. In diesem Gutachten, dem auch die Revision nicht weiter entgegentritt, wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber zum Untersuchungszeitpunkt wahrscheinlich 19 bis 21 Jahre, mindestens jedoch 19 Jahre, und zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens 18 Jahre alt gewesen sei.
11 Der vom Revisionswerber darüber hinaus geltend gemachte Umstand, dass das BVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich formelhaft begründet habe, wirft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).
12 In der Revision werden im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180517.L00Im RIS seit
12.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019