TE Vwgh Beschluss 2019/1/17 Ra 2018/18/0482

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Ing. Mag. Reinhard Mattes, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Wolfernstraße 46, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018, Zl. W198 2200241- 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 2. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 30. Mai 2018 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan fest und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Dagegen brachte der Revisionswerber, vertreten durch den Verfahrenshelfer, eine außerordentliche Revision ein, die am 15. November 2018 um 17:42 Uhr beim BVwG einlangte.

5 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. November 2018 hielt der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vor.

6 In Reaktion darauf beantragte der Revisionswerber, vertreten durch den Verfahrenshelfer, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Er brachte vor, der Bestellungsbescheid sei dem Verfahrenshelfers am 4. Oktober 2018 zugestellt worden. Aufgrund von organisatorischen Änderungen in der Kanzlei des Verfahrenshelfers, die sich im Gefolge des Ausscheides der zuständigen Sekretärin Ende September 2018 ergeben hätten, sei der Eingang des Bestellungsbescheides erst am 5. Oktober 2018 bearbeitet und das Ende der Revisionsfrist irrtümlich mit 16. November 2018 berechnet worden. Eine derartig verzögerte Postbearbeitung sei in der Kanzlei noch nicht vorgekommen und nur damit erklärbar, dass die bislang bewährten Organisationsabläufe durch die kurz zuvor erfolgte Änderung im Personalstand geändert worden seien. Es liege somit kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Verfahrenshelfers vor.

I. Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

7 Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, mit dem der Vertreter des Revisionswerbers zum Verfahrenshelfer bestellt worden ist, diesem am 4. Oktober 2018 zugestellt. Gemäß § 26 Abs. 1 und 3 VwGG endete die Revisionsfrist von sechs Wochen daher am 15. November 2018.

8 Die gegenständliche Revision langte im elektronischen Rechtsverkehr am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden beim BVwG ein. Sie galt daher gemäß

9 § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitsstages als eingebracht und erweist sich daher als verspätet.

II. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

10 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.

11 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/20/0521, mwN).

12 Im vorliegenden Fall wurde die Revision nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag aufgrund eines Fehlers in der Kanzlei des Verfahrenshelfers zu spät eingebracht. Grund dafür sei gewesen, dass die Revisionsfrist falsch berechnet worden sei. Selbst wenn dieser Fehler, wie das Antragsvorbringen zu indizieren scheint, nicht dem Verfahrenshelfer, sondern Mitarbeitern der Kanzlei unterlaufen sein sollte, ist es dem Verfahrenshelfer selbst anzulasten, nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen an den Tag gelegt zu haben, die von einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Dazu hätte auch gehört, kanzleiintern die korrekte Berechnung der Fristen sicherzustellen und zu überwachen. Gerade dann, wenn kurz zuvor eine Änderung im Personalstand erfolgt ist, wäre insoweit eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verfahrenshelfers zu erwarten gewesen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Säumnis im vorliegenden Fall auf ein Versehen von minderem Grad zurückzuführen war.

13 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als nicht berechtigt abzuweisen und die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180482.L00

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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