RS OGH 2018/12/19 3Ob153/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Norm

NYÜ ArtV Abs1 lita

Rechtssatz

Die Frage der Gültigkeit, also nach dem Zustandekommen und der Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung, unterliegt dem (anscheinend) gewählten Recht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132373

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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