RS OGH 2018/12/19 3Ob153/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Norm

NYÜ ArtIV
ZPO §84
ZPO §85

Rechtssatz

Die Vorschriften des Art IV NYÜ sollen den Vollstreckungsgegner davor schützen, durch nicht authentische Schiedssprüche verpflichtet zu werden. Dieses Schutzes bedarf die verpflichtete Partei nicht mehr, wenn sie in ihrem Rekurs bloß formale Mängel am durchzusetzenden Schiedsspruch rügt, aber weder dessen Existenz noch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter darauf bestreitet. Die Verbesserung von Formmängeln an den in Art IV NYÜ vorgesehenen Urkunden kann daher unterbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132367

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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