Index
41/02 Melderecht;Norm
AlVG 1977 §27 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der P in S, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 29. November 1995, Zl. LA 2/7022/B - Dr. Puy/Fe, betreffend Höhe des Karenzurlaubsgeldes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Geburt ihres Sohnes am 13. Februar 1994 beantragte die Beschwerdeführerin am 14. April 1994 beim Arbeitsamt Graz Karenzurlaubsgeld. Darin führte sie als ordentlichen Wohnsitz St. O. an; sie lebe dort mit ihrem Vater und mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Im Zuge dieses Verfahrens gab sie ferner an, dass der Kindesvater Andreas R. in H. wohnhaft sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin ab 8. Juni 1994 Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 Abs. 2 AlVG gewährt.
Im Zuge einer Überprüfung am 5. Oktober 1994 an der Adresse St. O., stellten die Bediensteten der regionalen Geschäfsstelle Graz fest, dass es sich bei dieser Adresse um eine Fremdenpension handle. Die Beschwerdeführerin sei dort nicht angetroffen worden, laut Auskunft der Nachbarn seien sie und Andreas R. dort wohnhaft. Eine am selben Tag durchgeführte Erhebung an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse des Kindesvaters habe ergeben, dass sich zahlreiche Poststücke im Briefschlitz befänden, sodass die Vermutung bestehe, Andreas R. sei dort schon längere Zeit nicht mehr anwesend gewesen. Laut Auskunft einer Nachbarin halte sich der Kindesvater nach der Arbeit bei der Beschwerdeführerin auf.
Bei einer am 21. April 1995 durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Beziehung mit Andreas R. seit ca. neun Jahren bestehe. Er besuche sie jeden Tag, sofern es ihm zeitlich möglich sei und übernachte dann auch bei ihr. Es befänden sich jedoch keinerlei Bekleidungsstücke bzw. Toiletteartikel des Kindesvaters bei ihr. Er bringe seine Sachen von sich zu Hause mit und fahre am nächsten Tag wieder nach Hause, um sich umzuziehen bzw. zu frühstücken. Sie bewohne im Hause ihrer Eltern zwei Zimmer und Nebenräume im Obergeschoß. Bei diesem Haus handle es sich um eine Fremdenpension,die ihre Mutter führe. Sie werde vom Kindesvater nur in der Weise finanziell unterstützt, dass er bei Bedarf Sachen für das gemeinsame Kind einkaufe (Windeln, Spielzeug etc.). R. habe sich vor kurzem ein Baugrundstück gekauft, da sie beide beabsichtigten, gemeinsam ein Haus zu bauen. Wenn der Kindesvater Urlaub habe, halte sie sich bei ihm auf. Er sei dienstlich sehr viel unterwegs, deshalb hätten sie noch keinen gemeinsamen Haushalt gegründet.
Laut Bestätigung des Dienstgebers des Kindesvaters erhielt dieser in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Dezember 1994 einen Bruttolohn ohne Sonderzahlungen von S 249.514,70 (gesetzliche Abzüge insgesamt S 77.040,40). In den einzelnen Monaten des Jahres 1995 erhielt er einen Bruttolohn von S 25.000,-- (gesetzliche Abzüge in der Regel S 7.707,50).
Mit Bescheid vom 29. August 1995 sprach das Arbeitsmarktservice Graz aus, dass gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG das Karenzurlaubsgeld für den Zeitraum vom 8. Juni 1994 bis 31. März 1995 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Karenzurlaubsgeldes im Betrag von S 25.987,-- verpflichtet werde. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen worden sei, da R. nach den Vorschriften des Meldegesetzes an der gleichen Adresse anzumelden gewesen wäre. Diesen Umstand habe die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice Graz verschwiegen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, der Kindesvater und sie hätten zwar ursprünglich nicht die Absicht gehabt zu heiraten, sie hätten jedoch einen gemeinsamen Haushalt gründen wollen. R. habe eine sehr gute Beziehung zu seinem Sohn und daher auch den Wunsch, diesen so oft wie möglich zu sehen. R. sei ursprünglich nicht damit einverstanden gewesen, dass sie bei ihren Eltern wohnen bleibe, vielmehr habe er angeregt, dass sie zu ihm ziehen oder sich eine eigene Wohnung (z.B. Garconniere) nehmen solle. Sie habe jedoch im Hause ihrer Eltern wohnen bleiben wollen, da diese eine sehr gute Beziehung zu ihrem Kind hätten und ihr sehr behilflich seien. Das Verhältnis zwischen dem Kindesvater und ihren Eltern sei zwar nicht sehr angespannt gewesen, andererseits auch nicht so gut, dass er jemals im Hause ihrer Eltern wohnen würde. Er komme in der Woche ca. drei- bis viermal vorbei, um seinen Sohn zu sehen. Ihre Angaben in der Niederschrift vom 21. April 1995 seien nicht korrekt wiedergegeben worden. Es hätte dort heißen müssen, dass R. seinen Sohn des Öfteren, jedoch nicht jeden Tag, besuche. Sie hätte übersehen, das Niedergeschriebene ausbessern zu lassen. Auch ansonsten führten sie vollkommen getrennte Haushalte, der Kindesvater habe eine eigene Bedienerin, die bei ihm für die Wäsche etc. sorge. Der Kindesvater und sie hätten in allen Belangen, auch wenn sie gemeinsam auf Urlaub fahren sollten, getrennte Kasse. Sowohl objektive als auch subjektive Kriterien würden dagegen sprechen, dass R. bei ihr angemeldet sein müsste. R. bewohne im Haus seiner verstorbenen Mutter eine Dreizimmerwohnung und wolle dort wohnen bleiben, desgleichen sie selbst im Haus ihrer Eltern. Sie bekäme weder von ihren Eltern noch vom Kindesvater finanzielle Zuwendungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sowie nach der Wiedergabe des (oben angeführten) Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass auf Grund der Auskünfte der Nachbarn an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin eindeutig hervorgehe, dass sie und der Kindesvater an dieser Adresse tatsächlich wohnhaft seien. Der gleiche Schluss sei auf Grund der Erhebungen an der Adresse des Kindesvaters zu ziehen. Nicht nur, dass zu vermuten gewesen wäre, dass dieser dort schon längere Zeit nicht mehr anwesend gewesen sei, sondern auch die Auskunft einer Nachbarin, R. halte sich nach der Arbeit bei der Beschwerdeführerin auf, man solle es auf deren Adresse versuchen, weise darauf hin. Nicht zuletzt aus den von der Beschwerdeführerin am 21. April 1995 unbeeinflusst gemachten Angaben - diese würden erfahrungsgemäß eher der Wahrheit entsprechen als spätere Angaben, die man in Kenntnis der Folgen der Aussage mache - sei zu ersehen, dass R. sich tatsächlich in der Zeit, in der er nicht seiner Arbeit nachgehe, bei der Beschwerdeführerin aufhalte oder sie sich bei ihm. Nicht zuletzt weise der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie beabsichtigten gemeinsam ein Haus zu bauen, auf eine dauerhafte Bindung hin, die keinesfalls nur darauf basiere, dass der uneheliche Vater sein Kind ständig sehen wolle und nur wegen des Kindes bei der Beschwerdeführerin übernachte, zumal auch nicht anzunehmen sei, dass ein Mann sich stundenlang nur mit einem Baby beschäftige. Da somit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und der Kindesvater an derselben Adresse anzumelden wären, sei auch sein Einkommen bei der Beurteilung ihres Anspruches auf Karenzurlaubsgeld heranzuziehen. Dieses erlaube jedoch nur einen Anspruch nach § 27 Abs. 1 AlVG.
Zu den Berufungseinwendungen der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass der Kontakt von Großeltern zu ihrem Enkelkind etwas sehr Schönes sei, dieses jedoch nicht ausschließe, dass auch der Vater des Kindes sich bei seinem Kind und dessen Mutter aufhalte und wie in einer Familie mit diesen zusammenlebe. Ob die Eltern der Kindesmutter nun erlaubten, dass der Kindesvater bei ihnen wohne oder nicht, sei unerheblich. Tatsache sei - und nur auf die tatsächlichen Verhältnisse komme es in der Arbeitslosenversicherung an - , dass er an der gleichen Adresse anzumelden wäre. Da die Beschwerdeführerin diesen Umstand verschwiegen habe, sei sie zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Differenzbetrages verpflichtet.
Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Berichtigung und der Rückforderung von Karenzurlaubsgeld nach § 29 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG
hängt - sachverhaltsbezogen - davon ab, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 8. Juni 1994 bis 31. März 1995 im Sinne des § 27 Abs. 4 AlVG als "allein stehend" anzusehen war.
Gemäß § 27 Abs. 4 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 gilt als nicht allein stehend eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre oder vom Vater des unehelichen Kindes für sich Unterhalt in einem Ausmaß erhält, das den Freibetrag nach § 6 Abs. 3 erster Satz der Notstandshilfeverordnung zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen § 27 Abs. 1 und 2 AlVG übersteigt.
Dieser Bestimmung liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0286 ausgesprochen hat -, die Vermutung zu Grunde, dass die dem Meldegesetz 1972 entsprechende Meldung der Mutter an derselben Adresse wie der Kindesvater nach der Lebenserfahrung einen gewissen Grad einer Hausgemeinschaft indiziert, wobei die Wirtschaftskraft eines solchen Haushaltes über jener einer gänzlich allein stehenden Mutter steht (so auch das Erkenntnis vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0202, zur gleich lautenden Bestimmung des § 39 Abs. 2 AlVG im Zusammenhang mit der Sondernotstandshilfe).
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt somit davon ab, ob der Kindesvater im gegenständlichen Zeitraum nach den "Vorschriften des Meldegesetzes 1972" an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet war bzw. anzumelden gewesen wäre.
Es kann dabei auf sich beruhen, ob sich seit Inkrafttreten des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 (gemäß dessen § 23 Abs. 2 das Meldegesetz 1972 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meldegesetzes 1991 am 1. März 1992 außer Kraft getreten ist), die Verweisung in § 27 Abs. 4 AlVG nunmehr auf die Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 bezieht, weil die wesentliche Voraussetzung für eine "Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes" (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) in beiden Fällen gleich ist: Danach ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt (§ 1 Abs. 1 Meldegesetz 1972, § 2 Abs. 1 Meldegesetz 1991).
Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sich-darin-aufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 30. September 1991, VwSlg 13.500/A, und das Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zlen. 92/01/0557, 0779).
Die belangte Behörde führte für ihre Auffassung, dass Andreas R. an der Adresse der Beschwerdeführerin anzumelden gewesen wäre, im Wesentlichen die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 21. April 1995 sowie die Auskünfte der Nachbarn an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin bzw. des Kindesvaters ins Treffen. Daraus sei zu ersehen, dass sich Andreas R. in der Zeit, in der er nicht seiner Arbeit nachgehe, bei der Beschwerdeführerin aufhalte. Auch der Hinweis, dass beabsichtigt sei, gemeinsam ein Haus zu baue, weise auf eine dauerhafte Bindung hin.
In der Beschwerde wird diesbezüglich - zusammengefasst - gerügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die näheren Umstände des Aufenthaltes von Andreas R. bei der Beschwerdeführerin und deren Kind zu ermitteln. Hätte die belangte Behörde etwa die Eltern der Beschwerdeführerin einvernommen, so hätte festgestellt werden können, dass weder von Seiten der Eltern der Beschwerdeführerin noch von Seiten des Andreas R. wegen Unstimmigkeiten eine Unterkunftnahme durch R. an der Adresse der Beschwerdeführerin denkbar wäre. Aus den Angaben der Nachbarn sei auch nicht der Schluss zu ziehen, dass Andreas R. bei der Beschwerdeführerin Unterkunft genommen habe. Ob die Besuche der Beschwerdeführerin oder dem gemeinsamen Kind gelten würden, könne aus diesen Aussagen nicht abgeleitet werden. Auch hinsichtlich dieser Frage hätte es zumindest weiterer Befragungen der Nachbarn, des Andreas R., der Beschwerdeführerin oder deren Eltern bedurft.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die Beschwerdeführerin hat in der bereits erwähnten Niederschrift vom 21. April 1995 unter anderem angegeben, Andreas R. besuche sie jeden Tag, sofern es ihm zeitlich möglich sei, und übernachte dann auch bei ihr. Es befänden sich jedoch keinerlei Bekleidungsstücke bzw. Toiletteartikel des Kindesvaters bei ihr. Er bringe seine Sachen von sich zu Hause mit und fahre am nächsten Tag wieder nach Hause, um sich umzuziehen bzw. zu frühstücken. In ihrer Berufung konkretisierte sie dieses Vorbringen dahingehend, die Besuche von Andreas R. würden im Wesentlichen dem gemeinsamen Kind gelten. Andreas R. komme in der Woche ca. drei- bis viermal vorbei, um seinen Sohn zu sehen. Die Angaben in der Niederschrift seien diesbezüglich nicht korrekt wiedergegeben worden, es hätte dort heißen müssen, dass Andreas R. seinen Sohn des Öfteren besuche. Eine nach den jeweiligen Besuchen erfolgte Nächtigung von Andreas R. bei der Beschwerdeführerin wurde von dieser allerdings nicht in Abrede gestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Fehlen der Inanspruchnahme aller sonstigen Wohnfunktionen in der bloßen regelmäßigen Nächtigung allein noch keine Unterkunftnahme im Sinne der Meldevorschriften zu erblicken (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1955, Zl. 94/08/0188). Im Beschwerdefall ergibt sich jedoch bereits auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sich Andreas R. außer zur regelmäßigen Nächtigung jedenfalls auch noch zum Besuch der Beschwerdeführerin und/oder des gemeinsamen Kindes in deren Wohnung aufgehalten hat. Da Andreas R. nach den Angaben der Beschwerdeführerin "dienstlich viel unterwegs sei", ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen ihrer ursprünglichen Angabe in der Niederschrift vom 21. April 1995 und ihrem Berufungsvorbringen ein Widerspruch besteht. Hat doch die Beschwerdeführerin die Erklärung, Andreas R. besuche sie jeden Tag, bereits in der Niederschrift insofern relativiert, dass dies nur der Fall sei, wenn es ihm zeitlich möglich sei. Wenn die belangte Behörde daher schon auf Grund dieser Angaben zur Auffassung gelangte, Andreas R. halte sich tatsächlich in der Zeit, in der er nicht seiner Arbeit nachgehe, bei der Beschwerdeführerin auf, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Werden aber die Wohnfunktionen in zwei Wohnungen in der Weise wahrgenommen, dass im Wesentlichen neben der Ausübung der schon genannten Wohnfunktionen in einer Wohnung nur in dieser jeweils genächtigt wird und die andere Wohnung zwar noch anderen, gegenüber der Nächtigung aber untergeordneten Wohnungsfunktionen (Aufbewahrung der Kleidung, Einnahme des Frühstücks), jedoch im Allgemeinen nicht mehr der Nächtigung dient, dann ist in der Wohnung, in der im Allgemeinen die Nächtigung erfolgt, eine Unterkunftnahme anzunehmen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080020.X00Im RIS seit
18.10.2001