Norm
StPO §82 Abs2Rechtssatz
Der (einschränkende) Verweis des § 82 Abs 2 StPO erfasst nicht die in § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG vorgesehene Heilungsmöglichkeit. Der im Wesentlichen aus § 80 Abs 2 StPO idF vor BGBl I 2004/19 übernommene Wortlaut erweist sich ? zufolge zwischenzeitiger (mehrfacher) Änderung und systematischer Umstellung des § 9 ZustG ? als nachträglich planwidrig zu weit und ist daher in diesem Sinn teleologisch zu reduzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132383Im RIS seit
12.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019