TE OGH 2019/1/29 14Os138/18b

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Abdulhakim A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Oktober 2018, GZ 115 Hv 96/18g-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdulhakim A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Mai 2018 in Wien Paul L***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihn auf den Bauch drehte, sich auf ihn legte, mit seinen Händen dessen Kopf fixierte und trotz Gegenwehr Analverkehr an ihm durchführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zu einem auf Gewaltanwendung gegen das Opfer gerichteten und das Fehlen dessen Einverständnisses umfassenden Vorsatz (US 4) nicht offenbar unzureichend begründet. Denn die Ableitung dieser Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen (US 7 f) begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung, wonach der gezielte Griff in den Nacken-/Kopfbereich zur Druckverstärkung „keinen anderen logischen Schluss dahingehend“ zulasse, „dass der Angeklagte wusste, dass er Gewalt anwendete und dadurch auch beabsichtigte, den von ihm erkannten Widerstand des Opfers zu brechen“ (US 8), begründet – der Beschwerde zuwider – keine Nichtigkeit. Eine bloße Scheinbegründung läge nämlich nur vor, wenn mit der Verwendung solcher Worte die Angabe von Gründen ersetzt wird, nicht aber, wenn (wie hier) in Gesamtschau der Begründung nur Zweifelsfreiheit zum Ausdruck gebracht werden soll (RIS-Justiz RS0099494 [T7]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E123998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00138.18B.0129.000

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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