TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/30 99/04/0043

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §354;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der 1.) E Gesellschaft mbH in G, 2.) E M in M, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärntnen vom 10. November 1998, Zl. Gew-1138/1/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 354 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: M Gesellschaft mbH in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 21. April 1998 gemäß § 354 GewO 1994 ein zweijähriger Versuchsbetrieb (Vorbereitungsarbeiten und Abbrucharbeiten) für eine näher bezeichnete Betriebsanlage unter einer Reihe von dem Nachbarschafts- und Arbeitnehmerschutz dienenden Auflagen genehmigt. Die gegen diesen Bescheid unter anderem von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. November 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 354 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, das im § 354 GewO 1994 geregelte Verfahren zähle nicht zu jenen, in welchen durch die Bestimmung des § 356 Abs. 3 und 4 GewO 1994 den Nachbarn Parteistellung eingeräumt sei, sodass diesen eine solche nicht zukomme. Mangels Parteistellung habe die Berufung zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. Februar 1999, Zl. B 3/99-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringen sie vor, die Anwendung des § 354 GewO 1994 sei zu Unrecht erfolgt, weil weder Vorarbeiten noch ein Versuchsbetrieb vorlägen. Die belangte Behörde hätte daher auf die Einwendungen der Beschwerdeführer als Nachbarn Bedacht nehmen und den angefochtenen erstbehördlichen Bescheid im Sinne einer Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei abändern oder beheben müssen. Die Bestimmung des § 354 GewO 1994 sei offensichtlich willkürlich, jedenfalls ohne tatsächliche Grundlage herangezogen worden. Es solle keine innovative Technik angewendet werden und es handle sich auch keinesfalls um eine komplexe Betriebsanlage außergewöhnlichen Umfanges oder besonderer Beschaffenheit. In Wahrheit liege eine befristete Betriebsanlagengenehmigung vor, die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit Nachbarrechte beeinträchtigen könne und in sich rechtswidrig sei. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, auf die Einwendungen der Beschwerdeführer als Nachbarn, wonach die geplante Abbautätigkeit massiv das Leben, die Gesundheit und das Eigentum gefährde, inhaltlich einzugehen.

Gemäß § 354 GewO 1994 kann die Behörde, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, nach Durchführung der Augenscheinsverhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (z.B. eines Versuchsbetriebes) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Schon mit Rücksicht auf den letzten Satz dieser Gesetzesstelle erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde über die Unzulässigkeit der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid - unabhängig von der von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelösten Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0114) - als frei von Rechtsirrtum.

Auch wenn die Beschwerdeführer meinen, es seien im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 354 GewO 1994 nicht vorgelegen und die Erstbehörde habe ihren Bescheid missbräuchlich und rechtswidrig auf § 354 GewO 1994 gestützt, ändert dies nichts am Charakter des erstbehördlichen Bescheides als eines solchen nach § 354 GewO 1994, der der in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelbeschränkung unterliegt (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1994, Zl. 92/04/0191).

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040043.X00

Im RIS seit

22.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten