RS Lvwg 2018/12/17 405-3/431/1/34-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundesverfassungsgesetz

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Beschwerden um Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG handelt, beschränkt sich die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichtes ausschließlich auf die Frage der behaupteten Verletzung der in Beschwerde gezogenen subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033 und 16.2.2017, Ra 2015/05/0060). Das erkennende Gericht ist anlässlich der verfahrensgegenständlichen Parteibeschwerde nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben oder abzuändern, weil es seiner Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprechen könnte (vgl VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001).

Schlagworte

Baurecht, Nachbarbeschwerde, subjektiv-öffentliche Rechte, Prüfungsbefugnis

Anmerkung

VwGH vom 15.05.2020 Ra 2019/06/0033-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.431.1.34.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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