Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2018Index
L82005 Bauordnung SalzburgNorm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Beschwerden um Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG handelt, beschränkt sich die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichtes ausschließlich auf die Frage der behaupteten Verletzung der in Beschwerde gezogenen subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033 und 16.2.2017, Ra 2015/05/0060). Das erkennende Gericht ist anlässlich der verfahrensgegenständlichen Parteibeschwerde nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben oder abzuändern, weil es seiner Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprechen könnte (vgl VwGH 28.2.2018, Fe 2016/06/0001).
Schlagworte
Baurecht, Nachbarbeschwerde, subjektiv-öffentliche Rechte, PrüfungsbefugnisAnmerkung
VwGH vom 15.05.2020 Ra 2019/06/0033-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.3.431.1.34.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020