Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
LSD-BG 2016 §21 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG liegt im Wesentlichen darin, Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten und die behördliche Sozialversicherungskontrolle auf einfache Weise auch für in das Bundesgebiet entsandte, mobile Arbeitnehmer sicherzustellen. Auch diesen Arbeitnehmern soll Sozialversicherungsschutz gesichert und ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglicht werden.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Entsendung; Sozialversicherung; Meldung; Schutzzweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2667.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019