Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Für die Anwendung des § 26 Abs 1 GewO – der ausdrücklich auf die Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 GewO Bezug nimmt – besteht im Geltungsbereich des GelverkG aufgrund der darin gegenüber der GewO getroffenen „besonderen Bestimmungen“ betreffend die Zuverlässigkeit kein Raum.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.899.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019