TE Bvwg Beschluss 2018/6/13 L507 2168419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

1.) L507 2168414-1/2E

2.) L507 2168411-1/2E

3.) L507 2168417-1/3E

4.) L507 2168420-1/4E

5.) L507 2168419-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, und 5.) des XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Mag. Kurt Kulac, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX, 26.07.2017, Zl. XXXX, 24.07.2017, Zl. XXXX, 24.07.2017, Zl. XXXX und 27.07.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erst- und Viertbeschwerdeführer stellten am 12.07.2015, die Zweitbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer am 02.11.2015 und der Drittbeschwerdeführer am 10.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Bei den niederschriftlichen Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachten die Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, im Wesentlichen vor, dass sie Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien muslimisch-sunnitischen Glaubens und die Zweitbeschwerdeführerin sei muslimisch-schiitischen Glaubens. Die Beschwerdeführer hätten zuletzt in Bagdad gelebt. Vier Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin würden in der Türkei leben.

Die Beschwerdeführer hätten bis 2006 in Abu Ghuraib gelebt und seien von dort wegen religiöser Gründe vertrieben worden. Danach hätten die Beschwerdeführer in Bagdad im Bezirk XXXX bis 2013 gelebt. Es sei immer wieder zu Problemen wegen der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gekommen; insbesondere, weil die Zweitbeschwerdeführerin muslimisch-schiitischen Glaubens sei und die übrigen Beschwerdeführer muslimisch-sunnitischen Glaubens seien. Im September 2013 sei es vor dem Haus der Beschwerdeführer zu einer Explosion gekommen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verletzt worden seien. Aus diesem Grund sei die Familie im September 2013 nach Sab Al-Bor gezogen. Anfang Februar 2014 sei der Erstbeschwerdeführer von unbekannten Personen entführt worden. Am nächsten Tag sei er von den Entführern auf einer Straße zurückgelassen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei verletzt gewesen und deshalb in einem Krankenhaus in Bagdad behandelt worden.

Infolge dieser Vorfälle hätten die Beschwerdeführer im März 2013 den Irak verlassen und seien bis Mitte 2015 bzw. bis zur Weiterreise nach Österreich in der Türkei aufhältig gewesen.

Zum Beweis des Vorbringens brachten die Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 53 und AS 65 bis 76 den Akt des Erstbeschwerdeführers betreffend; AS 89 und AS 93 bis 101 den Akt des Drittbeschwerdeführers betreffend und AS 53 bis 68 und AS 73 bis 79 den Akt des Viertbeschwerdeführers betreffend).

Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der von den Beschwerdeführern in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

Auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:

"-Irakischer Reisepass im Original XXXX,

-

Irakischer Personalausweis XXXX,

-

Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX,

-

Krankenhausbericht XXXX vom Sohn,

-

Umzugsbestätigung von XXXX,

-

UNHCR Bestätigung vom 13.03.2014,

-

Bestätigung der Marktgemeinde XXXX,

-

Seminarbestätigung des bfi über Deutschkurs A1,

-

Teilnahmebestätigung über Deutschkurs A1 Basis,

-

Heiratsurkunde vom 28.06.1989."

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend folgende Feststellungen:

"[...]

-

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im Irak Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Eine Verfolgung von staatlicher Seite konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Eine asylrelevante verfolgen konnte nicht festgestellt werden.

[...]"

Auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:

"-Irakischer Reisepass im Original XXXX,

-

Irakischer Personalausweis XXXX,

-

Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX,

-

UNHCR Bestätigung vom 13.03.2014,

-

Teilnahmebestätigung über Deutschkurs A1 Basis,

-

Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes XXXX,

-

Schulbesuchsbestätigung des Sohnes XXXX,

-

2 x Teilnahmebestätigung XXXX,

-

Zertifikat des ÖSD des Sohnes Hussein"

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin betreffend folgende Feststellungen:

"[...]

-

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im Irak Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Eine Verfolgung von staatlicher Seite konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Eine asylrelevante verfolgen konnte nicht festgestellt werden.

[...]"

Auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides betreffend den Drittbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:

"-Irakischer Reisepass im Original XXXX,

-

Irakischer Personalausweis XXXX,

-

Staatsbürgerschaftsnachweis Ausweis XXXX,

-

Dienstausweis Rotes Kreuz,

-

3 Ausweise des Vaters betreffend Binnenflüchtlinge,

-

3 Bilder,

-

Bestätigung der Polizei über die Übersiedlung nach XXXX,

-

Sterbeurkunde Gesundheitsministerium des Onkels ausgestellt am

XXXX (Sterbeort Bagdad),

-

2 Empfehlungsschreiben,

-

Bestätigung der Marktgemeinde XXXX,

-

Übersiedlung Bestätigung nach XXXX,

-

Seminarbestätigung bfi betreffend Deutschkurs A1.1.,

-

Teilnahmebestätigung Deutschkurs intensiv GER A1 Basis."

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid den Drittbeschwerdeführer betreffend folgende Feststellungen:

"[...]

-

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im Irak Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Eine Verfolgung von staatlicher Seite konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Eine asylrelevante verfolgen konnte nicht festgestellt werden.

[...]"

Auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Bescheides betreffend den Viertbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:

"-

Irakischer Personalausweis XXXX,

-

Irakischer Reisepass im Original Nr. XXXX,

-

Staatsbürgerschaftsnachweis Ausweis XXXX,

-

Unterlagen des Krankenhauses betreffend meiner Verletzungen,

-

2 Dokumente aus 2006 betreffend der Binnenflucht von XXXX (Bagdad),

-

3 Ausweise des Vaters Binnenflüchtlinge,

-

Bestätigung des UNHCR,

-

3 Fotos,

-

Bestätigung des bfi betreffend Pflichtschulabschluss,

-

Empfehlungsschreiben von Hr. und Fr. XXXX,

-

Empfehlungsschreiben von Fr. XXXX,

-

Bestätigung der Marktgemeinde XXXX,

-

Bestätigung vom Roten Kreuz,

-

Meldebestätigung der Polizei über Umzug nach XXXX."

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid den Viertbeschwerdeführer betreffend folgende Feststellungen:

"[...]

-

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im Irak Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Eine Verfolgung von staatlicher Seite konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Eine asylrelevante verfolgen konnte nicht festgestellt werden.

[...]"

Auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides betreffend den Fünftbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:

"-Irakischer Reisepass im Original XXXX,

-

Irakischer Personalausweis XXXX,

-

Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes XXXX,

-

Schulbesuchsbestätigung des Sohnes XXXX,

-

2x Teilnahmebestätigung XXXX,

-

Zertifikat des ÖSD des Sohnes XXXX."

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid den Fünftbeschwerdeführer betreffend folgende Feststellungen:

"[...]

-

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats:

Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im Irak Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Eine Verfolgung von staatlicher Seite konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Eine asylrelevante verfolgen konnte nicht festgestellt werden.

[...]"

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"[...]

Sie machten keinerlei Angaben einer persönlichen asylrechtsrelevanten Verfolgung (bzw. ihre gesetzliche Vertretung machte keinerlei Angaben einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung).

[...]

Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls mitberücksichtigt werden, dass der Antragsteller, der eine staatliche Verfolgung dezitiert ausschloss, ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Zusammenfassung wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass sie Behauptungen aufstellen, sondern sie müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss ihr Vorbringen im gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch sie persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt [sic!] und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation im Irak kein Glauben geschenkt wird.

Vielmehr glaubhaft erscheint hingegen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation den einzigen Grund für ihre Ausreise darstellte. Sie verließen am [...] den Irak und lebten dann mehr als ein Jahr in der Türkei. Auch die Türkei verließen sie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation.

Ihrem Fluchtvorbringen wird hierbei in seiner Gesamtheit von der erkennenden Behörde in keiner Weise Glauben geschenkt.

[...]"

3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht - gleichlautende - Beschwerden erhoben, wobei auszugsweise Folgendes begründend ausgeführt wurde:

"Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der oben getätigten Schilderungen im höchsten Maße nachvollziehbar und glaubwürdig. Abgesehen davon handelt es sich keinesfalls um vage und unpräzise Angaben, welche für die belangte Behörde ein weiteres Indiz hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darzustellen vermag, zumal sämtliche getätigte Äußerungen des Beschwerdeführers in der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, durch die einzelnen Aussagen der anderen Familienmitglieder bestätigt werden und teilweise auch durch die vorgelegten Urkunden belegbar sind und somit mehr als nur bewiesen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers korrekt sind und sich der von ihm geschilderte Sachverhalt so zugetragen hat.

Diese Beweisergebnisse und Beweise wurden nicht verwertet und nicht entsprechend gewürdigt. Der Sachverhalt sowie diese geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände sind daher naturgemäß fähig, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Aufgrund der von seiner Gattin abweichenden Religionszugehörigkeit droht dem Beschwerdeführer im Irak Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

[...]

Da die Beweisergebnisse im Verfahren nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, ist es Verfahrens auch mangelhaft.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zeigt sich nunmehr, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde leidet.

Es werden daher nachstehende Beweisanträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des BVA [...] aufheben und dem Beschwerdeführer den Status eines international Schutzberechtigten zuerkennen bzw. eines Asylberichtigten bzw. einen Auftragstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen;

in eventu

2. den gegenständlichen Bescheid aufheben und diesbezüglich zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückstellen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Von den Beschwerdeführern wurden zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung derer Vorbringen verschiedene Dokumente und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht.

Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinanderzusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme den Beschwerdeführern eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.

Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den angefochtenen Bescheiden in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren seien.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssachen relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.

Ebenso blieb auch im Verborgenen, auf welche Grundlagen sich die Aufzählungen der von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Beweismittel in den angefochtenen Bescheiden stützen.

Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache und einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführer - mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalten auseinander zu setzen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht une

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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