TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/30 98/03/0343

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §76 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen in Wien, vertreten durch Dr. Klaus Fattinger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Oktober 1998, Zl. 03-21.20-54-98/24, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. März 1999, Zl. 03-21.20 54-99/33, betreffend Kostenersatz im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen nach dem Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: J K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der mitbeteiligten Partei auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 41 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 bestimmte Brandschutzmaßnahmen vorgeschrieben. Ferner wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei gemäß den §§ 76 bis 78 AVG "Kosten gemäß Landeskommissionsgebührenverordnung 1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/1994" für die Verhandlungen am 6. und 28. Oktober 1978 von S 4.200,-- und Kosten für den Amtssachverständigen für Brandverhütung von S 1.470,-- zu tragen habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als der beschwerdeführenden Partei die Tragung der Kosten auferlegt wurde.

Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien, und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0341, zugrunde lag. Da in diesem Erkenntnis auch die hier maßgebenden Fragen geklärt wurden, genügt im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG der Verweis auf dieses Erkenntnis.

Soweit die beschwerdeführende Partei in Ansehung der bei der Verhandlung am 28. Oktober 1998 aufgelaufenen Kosten des Amtssachverständigen von S 840,-- vorbringt, dass die Anberaumung dieses Verhandlungstermines nicht von ihr veranlasst, sondern ausschließlich dadurch notwendig geworden sei, dass sich die belangte Behörde zunächst (bei der Verhandlung am 6. Oktober 1998) mit der Verlesung des Gutachtens des nicht anwesenden Amtssachverständigen begnügen habe wollen, dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung aber dennoch stattgegeben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit diesem Vorbringen keine für die Kostenentscheidung relevanten Aspekte aufzeigt. Für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 1 erster Satz AVG kommt es nicht darauf an, dass die Partei die der Behörde erwachsenen Barauslagen unmittelbar veranlasst hat; maßgeblich ist vielmehr, dass die Partei um die Amtshandlung, bei der der Behörde Barauslagen erwachsen sind, angesucht hat. Ein Ansuchen einer Partei um die Vornahme einer Amtshandlung im Sinne der genannten Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Antrag zwar nicht auf die Durchführung einer Barauslagen verursachenden speziellen Amtshandlung gerichtet war, die Entscheidung über den Antrag aber doch eine Barauslagen verursachende Amtshandlung zur notwendigen Voraussetzung hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1991, Zlen. 90/19/0309, 0311, 0312; vgl. auch bereits die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1957, Slg. Nr. 4350/A, und vom 25. Oktober 1963, Slg. Nr. 6129/A). Dies trifft im Beschwerdefall zu, war doch für die Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen die Einholung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Brandverhütung erforderlich. Aus dem oben skizzierten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kann auch nicht etwa das Vorliegen eines für eine Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs. 2 erster Satz AVG erforderlichen Verschuldens eines anderen Beteiligten abgeleitet werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die mitbeteiligte Partei beantragte keinen Kostenersatz.

Wien, am 30. Juni 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030343.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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