Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L503 2188261-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 21.02.2018, XXXX zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), der (jedenfalls seit 1995) über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH verfügt (Amputation des linken Oberschenkels im Jahr 1979), beantragte mit Schreiben vom 13.11.2017 die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach er einer Begleitperson bedürfe. Begründend führte der BF in seinem Antrag aus, aufgrund seiner Beinamputation und des doch sehr kurzen Stumpfes könne er seine Prothese gerade einmal in der Firma tragen und sei daher in der Freizeit auf die Krücken und "immer wieder" auf die Hilfe seiner Mitmenschen angewiesen. Da es speziell im öffentlichen Bereich für Begleitpersonen immer wieder Vergünstigungen gebe, beantrage er einen entsprechenden Eintrag im Behindertenpass.
2. Daraufhin holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: "SMS") ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 6.2.2018 von Dr. R. H., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht.
In dem in weiterer Folge von Dr. R. H. am 18.2.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs zu den derzeitigen Beschwerden des BF wie folgt ausgeführt:
"Herr W. kommt unter Verwendung von 2 Stützkrücken zur Untersuchung, während der Arbeitszeit wird eine Oberschenkelprothese verwendet, da der Stumpf aber sehr kurz ist, wird diese nur einige Stunden/Tag toleriert, da es sonst zu Schmerzen und Überlastung mit Entzündungen im Stumpfbereich kommt. Die zurücklegbare Wegstrecke ist tageweise unterschiedlich, 500m würden aber immer möglich sein, Stiegen steigen geht.
Schmerzen im rechten Kniegelenk bei berichtetem Außenminiskusriß und medialem Seitenbandeinriß, entsprechende Befunde sind nicht vorliegend, eine Arthroskopie soll eventuell durchgeführt werden.
Schmerzen im Kniegelenk beim Stiegen steigen und unter Belastung.
Unter regelmäßiger sportlicher Betätigung sind immer wieder auftretende Rückenschmerzen gut beherrschbar, derzeit aber wegen Knieschmerzen nur eingeschränkt möglich."
Zum Thema Gesamtmobilität - Gangbild führte die Sachverständige wie folgt aus: "Unter Verwendung von 2 Stützkrücken sicher. Berichtet mit Oberschenkelprothese sicher."
Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:
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Sodann verneinte die Sachverständige die Frage, ob beim BF aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung, der BF bedürfe einer Begleitperson, vorliege. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, der BF sei "völlig selbständig im Alltag" und bedürfe keiner Begleitperson.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.2.2018 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Begründend wurde - neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. R. H. vom 18.2.2018.
4. Mit Schreiben vom 28.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.2.2018. Darin führte der BF aus, es sei "zwar so wie im Befund, dass ich alltägliche Wegstrecken auch mit den Krücken ganz gut zurücklegen kann, dies funktioniert aber ausschließlich nur dann, wenn ich meine Hände frei habe - d.h. es nichts zu tragen gibt." Sobald nur ein kleiner Einkaufskorb oder sonstiger Gegenstand "mit an Bord" sei, sei es so gut wie unmöglich, sich mit Krücken nur über kurze Distanzen sicher fortzubewegen. Auf seinem Arbeitsplatz in der Firma sei er an die Prothese gebunden, weil es eben immer wieder vorkomme, dass er diverse Teile von A nach
B transportieren müsse und er nicht immer um Hilfe bitten könne; privat sei es ihm aber aufgrund seines sehr kurzen Stumpfes unmöglich, die Prothese noch weiter zu tragen, was auch aus dem ärztlichen Befund hervorgehe, und sei er dann täglich auf die Hilfe seiner Mitmenschen angewiesen. Weiter führte der BF etwa wörtlich aus: "Es ist schon richtig, dass ich alleine in einen Zug oder Bus einsteigen kann, auch ein Besuch im Freibad oder eine Urlaubsreise stellt für mich kein allzu großes Problem dar, das Ganze ist aber ausschließlich nur dann möglich, wenn mir jemand meine Badetasche, mein Gepäck, meinen Koffer, meine Einkäufe, meinen Unrat und all die anderen Dinge, die von einem Ort zum anderen transportiert werden müssen, schleppt."
Sobald Dinge zu bewegen sind, sei es mit Krücken mindestens genauso mühsam wie in einem Rollstuhl und daher ersuche er darum, die Entscheidung noch einmal zu überdenken, denn durch diesen Eintrag im Behindertenpass bestünde in manchen externen Einrichtungen die Möglichkeit, dass seine ihm stets zur Seite stehenden Helfer zumindest finanziell etwas günstiger aussteigen.
5. Am 6.3.2018 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist 1974 geboren, von Beruf Prozessentwickler im Bereich Elektronik und in Österreich wohnhaft. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH (Amputation des linken Oberschenkels im Jahr 1979).
Mit Schreiben vom 13.11.2017 beantragte der BF die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach er einer Begleitperson bedürfe.
1.2. Beim BF bestehen aktuell folgende Funktionseinschränkungen:
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Der BF vermag seinen Alltag dem Grunde nach selbständig zu gestalten. Hilfe benötigt er dann, wenn er seine Prothese abgenommen hat (was in seiner Freizeit aufgrund des kurzen Stumpfes häufig notwendig ist) und er Gegenstände zu tragen hat, zumal das Tragen von Gegenständen mit zwei Krücken nur schwer möglich ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, seinen Behindertenpass und seinen Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach er einer Begleitperson bedürfe, ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.2.2018 von Dr. R. H. bzw. ergänzend auch auf dem Beschwerdevorbringen des BF.
Hier ist zum einen zunächst zu betonen, dass das erwähnte Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Zum anderen ist hier aber auch anzumerken, dass der BF diesem Gutachten in seiner Beschwerde nicht entgegen trat, sondern dessen Richtigkeit bestätigte (arg. etwa der BF in seiner Beschwerde: "Es ist zwar so wie im Befund, dass ich alltägliche Wegstrecken auch mit den Krücken ganz gut zurücklegen kann, dies funktioniert aber ausschließlich nur dann, wenn ich meine Hände frei habe - d.h. es nichts zu tragen gibt.")
Die Beschwerdeargumentation des BF läuft - wie auch im Verfahrensgang dargestellt - darauf hinaus, dass die Sachverständige zwar zutreffend zum Ergebnis gekommen sei, dass er seinen Alltag dem Grunde nach selbständig bewerkstelligen kann, das heißt, dass er selbst dann, wenn er seine Prothese abgenommen hat (was in seiner Freizeit aufgrund des kurzen Stumpfes vielfach erforderlich sei) unter Verwendung von zwei Stützkrücken sicher (alleine) gehen einschließlich Stiegen steigen könne. Dies sei seiner Ansicht nach in der Praxis aber nur dann zutreffend, wenn er nichts tragen müsse, zumal er sich dann ja nicht auf die Krücken stützen könne. Das diesbezügliche Vorbringen des BF ist durchaus plausibel und liegt es auf der Hand, dass bei Verwendung von zwei Krücken gleichzeitig nur schwer Gegenstände getragen werden können. Insofern war - einerseits den Ausführungen der Sachverständigen, andererseits aber auch den Angaben des BF in seiner Beschwerde folgend - die obige Feststellung zu treffen, dass der BF seinen Alltag dem Grunde nach selbständig zu gestalten vermag, dass er jedoch dann Hilfe benötigt, wenn er seine Prothese abgenommen und Gegenstände zu tragen hat. Im Übrigen sei diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten:
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, [...]
§ 42. (1) [...] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
[...]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. [...]
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
3.3. § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:
[...] (4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei [...]
- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; [...]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist seitens des BF unbestritten, dass er selbst dann, wenn er seine Prothese abgenommen hat (was in seiner Freizeit aufgrund des kurzen Stumpfes vielfach erforderlich ist) unter Verwendung von zwei Stützkrücken sicher (alleine) gehen einschließlich Stiegen steigen kann. Der BF weist in seiner Beschwerde (wenn auch durchaus zutreffend) lediglich darauf hin, dass dies aber nur dann gelte, wenn er keine Gegenstände tragen müsse, zumal er sich dann ja nicht gleichzeitig auf die Krücken stützen könne.
Dieses Vorbringen vermag dem BF aber aus folgenden rechtlichen Erwägungen nicht zum Erfolg zu verhelfen: Der hier einschlägige § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen besagt, dass die Feststellung, dass der Inhaber des Passes einer Begleitperson bedarf, vorzunehmen ist bei "bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen".
Entscheidungswesentlich ist somit, dass die betroffene Person zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Davon kann im Fall des BF aber nicht die Rede sein, kann er doch selbst dann, wenn er seine Prothese abgenommen hat, unter Verwendung von zwei Stützkrücken sicher (alleine) gehen einschließlich Stiegen steigen. Seitens des BVwG wird nicht verkannt, dass diese Einschätzung dann nicht mehr in dieser Form gilt, wenn der BF Gegenstände zu tragen hat, sodass er sich dann nicht mehr entsprechend auf beide Krücken stützen kann. Allerdings folgt bereits aus dem Wortlaut der zitierten Verordnung, dass unter diesen Umständen die Voraussetzung für die Zusatzeintragung, dass der BF einer Begleitperson bedarf, nicht erfüllt ist, zumal er gerade nicht zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, sondern hängt dies allenfalls im Einzelfall davon ab, ob er bestimmte Gegenstände zu tragen hat.
Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach er einer Begleitperson bedürfe, zutreffend abgewiesen und ist folglich die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" - nämlich auf § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 - stützen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2188261.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019