Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2199763-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.03.2018, Dok Nr. 398949201:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, stellte am 03.12.2017 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium "Supply Chain Management" (Master) an der Wirtschaftsuniversität Wien.
2. Mit Schreiben vom 19.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, aufgefordert, binnen Frist ergänzende Unterlagen (Familienbeihilfenbescheid vom österreichischen Finanzamt) vorzulegen, und ihr mitgeteilt, dass der Antrag, sollte er nicht binnen vorgegebener Frist vervollständigt oder eine Fristverlängerung beantragt werden, zurückgewiesen werde.
3. Mit E-Mail vom 19.12.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, durch ihren Vertreter mit, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts die Vorlage eines "Familienbeihilfenbescheides vom österreichischen Finanzamt" nicht vorsehe und dies schon gar keinen Zurückweisungsgrund darstelle. Die Beschwerdeführerin stelle sicher keinen (ohnehin aussichtslosen) Antrag auf Familienbeihilfe.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 21.12.2017, Dok. Nr. 394805101, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe bewilligt und ausgesprochen, dass die Höhe der Studienbeihilfe ab September 2017 monatlich EUR 564,00 betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen des günstigen Studienerfolges sowie der sozialen Bedürftigkeit. Die Frage, ob Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe oder nicht, sei eine Entscheidung, die nur das Finanzamt zu treffen habe.
Als Anhang wurde dem Bescheid ein Berechnungsblatt beigefügt.
Demnach wurde die Studienbeihilfe wie folgt berechnet:
Auszahlung ab
Sept 2017
Höchststudienbeihilfe *)
8.580,00
- Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen
0,00
- Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag)
-2.533,20
Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe
6.046,80
Um 12,00% erhöhter Jahresbetrag
6.772,42
errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet)
564,00
+ erhöht gem. § 30 Abs. 5a StudFG um
0,00
Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro
564,00
*)
Höchstbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtige Studierende
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter fristgerecht Vorstellung. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ansicht, wonach bei der Berechnung der Studienbeihilfe für die Beschwerdeführerin, für die unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern von vorneherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe und einen damit verbundenen Kinderabsetzbetrag bestehe, diese Leistungen von der Höchststudienbeihilfe in Abzug zu bringen seien, beruhe nach der ständigen Rechtsprechung auf einer Verkennung der Rechtslage.
6. Mit Schreiben vom 03.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, erneut aufgefordert, binnen Frist ergänzende Unterlagen (Familienbeihilfenbescheid vom österreichischen Finanzamt) vorzulegen, und ihr mitgeteilt, dass der Vorlageantrag (gemeint wohl: die Vorstellung), sollte er (sie) nicht binnen vorgegebener Frist vervollständigt oder eine Fristverlängerung beantragt werden, zurückgewiesen werde.
7. Mit E-Mail vom 04.01.2018 teilte die Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, durch ihren Vertreter mit, dass sie diesem sowie allen weiteren gleichlautenden und rechtswidrigen Mängelbehebungsaufträgen nicht nachkomme. Es werde um bescheidmäßige Erledigung der Vorstellung ohne unnötigen Aufschub ersucht.
8. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2018, Dok. Nr. 398949201, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 21.12.2017 bestätigt.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 30 Abs. 2 StudFG sei die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um die in § 30 Abs. 2 StudFG genannten Beträge vermindert werde. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 StudFG sei der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, abzuziehen. Gemäß § 39 Abs. 5 und 6 StudFG hätten Studierende für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt würden. Da ein negativer Familienbeihilfenbescheid von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sei, sei dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen worden. Daher sei die Vorstellung abzuweisen gewesen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Indem die belangte Behörde auf die Vorlage eines negativen Familienbeihilfenbescheides abstelle, gehe sie implizit davon aus, § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG normiere hinsichtlich eines solchen Bescheides eine Tatbestandwirkung. Andererseits behaupte die belangte Behörde explizit, bei der Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Familienbeihilfe handle es sich um eine Vorfrage. Diese beiden Rechtsinstitute (Tatbestandwirkung und Vorfrage) würden einander aber ausschließen. Da in § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG an keiner Stelle von einem Bescheid oder einem Antrag die Rede sei, liege offenkundig kein Fall der Tatbestandswirkung vor. Gehe man davon aus, dass es sich um eine Vorfrage handle, sei diese von der Behörde selbstständig zu beurteilen gewesen. Insofern die Behörde nur auf das (Nicht-)Vorliegen eines Bescheides abstelle, belaste sie die angefochtene Entscheidung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Tatsächlich normiere § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG aber auch keine Vorfrage, sondern eine ganz normale Hauptfrage, die von der belangten Behörde jedenfalls eigenständig zu beurteilen sei. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG ("zustünde"), andererseits auch aus den Gesetzesmaterialen, wonach der Abzug des Familienbeihilfebetrages "unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe" erfolge. Im Übrigen sei bei der Beurteilung von Ansprüchen nach dem StudFG grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Antragszeitpunkt relevant, sodass ein während des Ermittlungsverfahrens der Behörde ergangener Familienbeihilfenbescheid ohnehin keine Relevanz habe. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es rechtswidrig sei, bei der Berechnung der Studienbeihilfe einem (tschechischen) Studenten, für den unstrittig schon mangels inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern von vornherein kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, diese Leistung in Abzug zu bringen. Sobald also feststehe, dass kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern in Österreich vorliege - was sich unmittelbar aus dem Antragsformular ergebe und gegebenenfalls durch eine (negative) ZMR-Abfrage kontrolliert werden könne -, dürfe der Abzug nicht erfolgen. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ro 2015/10/0012 insbesondere folgende Aussage getätigt: "Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen." Die Behörde habe aber die Angaben der Beschwerdeführerin zum Aufenthaltsort ihrer Eltern weder bestritten noch nähere Ermittlungen dazu angestellt.
Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin durch den Abzug des Familienbeihilfebetrages auch unionsrechtlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und Wanderarbeitnehmereigenschaft mittelbar diskriminiert. Nach der VO 492/2011 (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) genieße ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sei, im Hoheitsgebiet anderer EU-Mitgliedstaaten "die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer". Die Anknüpfung an den Wohnsitz stelle einen geradezu klassischen Fall einer mittelbaren Diskriminierung dar. Im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Österreich habe der EuGH bereits entschieden, dass die Anknüpfung an den Bezug österreichischer Familienbeihilfe geeignet sei, Unionsbürger mittelbar zu diskriminieren, da der Anspruch wohnsitzabhängig sei. Der EuGH habe weiters entschieden, dass auch das bloß indirekte Anknüpfen an ein Wohnsitzerfordernis unzulässig sei. Auch habe der EuGH entschieden, dass das Anknüpfen einer sozialen Vergünstigung an eine Leistung nach der VO 883/2004, wie sie auch die wohnsitzabhängige österreichische Familienbeihilfe sei, unzulässig sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Jahresbetrag der Familienbeihilfe nur dann nicht abzuziehen, wenn man verheiratet sei und der (frühere) Ehegatte nicht unterhaltspflichtig sei. Der Abzug erfolge also immer, sofern nur der Bezug von österreichischer Studienbeihilfe aufgrund des Alters theoretisch möglich sei. Auch der Beschwerdeführerin werde der Jahresbetrag der Familienbeihilfe abgezogen, obwohl ihre Eltern (mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts) von vorneherein keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe hätten. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin daher schlechter gestellt als Studienbeihilfebezieher, deren Eltern über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügen würden. Der Abzug der österreichischen Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe stelle ohne jeden Zweifel eine mittelbare Diskriminierung dar, für die es keine objektive Rechtfertigung gebe. Das ausschließliche Abstellen auf den Betrag der österreichischen Familienbeihilfe sei in Anbetracht der unterschiedlich hohen vergleichbaren Familienleistungen in der EU nicht verhältnismäßig. Gegen eine Regelungstechnik, die nicht auf den tatsächlichen Bezug abstelle, sondern auf das Vorliegen eines Anspruches auf die Familienleistung, würden grundsätzlich keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen. Es bestünden auch keine Bedenken, wenn der Beschwerdeführerin der Jahresbetrag der slowakischen Familienleistung auf die österreichische Studienförderung angerechnet würde, sofern ihre Eltern auf eine solche einen Anspruch hätten. Um eine Diskriminierung auszuschließen, müsse daher immer die Möglichkeit bestehen, die Familienleistung, die bei der Höhe der Studienförderung berücksichtigt werde, auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
10. Mit Schreiben des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 24.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, einen aktuellen Familienbeihilfenbescheid des österreichischen Finanzamtes nachzureichen.
11. Mit E-Mail vom 29.05.2018 verwies die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter erneut auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG und forderte die belangte Behörde auf, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.06.2018, eingelangt am 03.07.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In einer beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens weitere Ermittlungsschritte gesetzt worden seien und der Behörde vom Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, bestätigt worden sei, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei im Ausland wohnhaften Eltern ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Da der Studienbeihilfenbehörde zudem Fälle des Eigenanspruches von ausländischen Studierenden, deren beide Elternteile im Ausland wohnhaft seien, bekannt seien, sei zwecks Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe die Vorlage eines österreichischen Familienbeihilfenbescheides für die Ermittlung der Höhe der Studienbeihilfe notwendig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137;
siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.;
vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).
1.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305 idF BGBl. I Nr. 31/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
[...]
Begünstigter Personenkreis
§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:
1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und
2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
[...]
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
[...]
6. Abschnitt
Berechnung der Studienbeihilfe
Höhe der Studienbeihilfe
§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),
3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),
4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
6. [...]
(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27. Lebensjahres um 40 Euro monatlich.
(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe."
1.3. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. [...]
8. Abschnitt
Verfahren
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen.
(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
(5) Studierende haben für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Anträge auf Studienbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen nach Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, durch Verordnung zu bestimmen.
(6) Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen. Wenn dafür Formblätter bestehen, sind diese zu verwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.
(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig."
Zu A)
1. Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, beantragte die Gewährung von Studienbeihilfe für das von ihr an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebene Masterstudium.
Die Beschwerdeführerin geht in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nach, die sich nicht als vollständig untergeordnet und unwesentlich darstellt; sie gilt daher als Arbeitnehmerin im Sinne des Art. 45 AEUV (vgl. EuGH 21.02.2013, Rs. C-46/12, L.N, RZ 41f). Als solche ist sie gemäß § 4 StudFG österreichischen Staatsbürgern, die Förderungen im Sinne des StudFG erhalten können, gleichgestellt. Darüber hinaus erfüllt die Beschwerdeführerin die in § 6 StudFG normierten Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe, sodass ihr Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 21.12.2017 bewilligt wurde.
Bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe brachte die belangte Behörde den Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG zum Abzug.
2. In der gegenständlichen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe, insbesondere im Recht auf Nichtabzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe gemäß § 30 Abs 2 Z 4 StudFG sowie im Recht auf Nichtabzug des Kinderabsetzbetrages gemäß § 30 Abs 2 Z 5 StudFG von der Höchststudienbeihilfe", verletzt.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG hat die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe dahingehend zu erfolgen, dass die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert unter anderem wird um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Z 1), die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Z 2), die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Z 3), den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde (Z 4) und den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht (Z 5).
Zum Abzug der Familienbeihilfe bzw. des Kinderabsetzbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG, "dass für einen Studierenden ‚unter Berücksichtigung seines Alters' - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe ‚zustünde', [...] nur dann erfüllt werden [kann], wenn die Eltern (bzw. die Person, der die Familienbeihilfe zu gewähren wäre) zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG gehören. Gleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z. 5 StudFG, dass für den Studierenden ein Kinderabsetzbetrag ‚zusteht'. Gehören die Eltern nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so sind demnach die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen. [...] Es ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abzug auch erfolgen soll, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe - unabhängig vom Alter des Studierenden und von der Erfüllung der sonstigen in den Materialien genannten Voraussetzungen - von vornherein gar nicht besteht" (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012).
Fallbezogen war die belangte Behörde daher verpflichtet, zunächst zu ermitteln, ob die Eltern der Beschwerdeführerin zu diesem "anspruchsberechtigten Personenkreis" gehören, um in weiterer Folge beurteilen zu können, ob die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind.
4. Zum Ermittlungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, Folgendes ausgesprochen:
"Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 27.2.2014, 2013/12/0218). Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2009/22/0328).
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert freilich die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; 22.11.2014, 2013/03/0092; 27.11.2014, 2013/02/0223; 27.9.2013, 2011/05/0065). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. So ist etwa die Weigerung ohne triftigen Grund, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden [...] (vgl. beispielsweise VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 31.3.2004, 2002/06/0214).
Ausgehend davon trifft daher grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt.
So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (‚Mitwirkungspflicht') enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 27.1.2011, 2008/09/0189; 4.9.2013, 2011/08/0201; 2.6.1999, 98/04/0111)."
5. Fallbezogen hat die belangte Behörde zur im Rahmen der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe maßgebenden Frage, ob die Beschwerdeführerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG erfülle (ob für sie "unter Berücksichtigung ihres Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde"), ausschließlich dahingehend ermittelt, dass sie die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Familienbeihilfenbescheid des österreichischen Finanzamtes vorzulegen. Aus der Nichtvorlage eines (negativen) Familienbeihilfenbescheides wurde in weiterer Folge geschlossen, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Alters Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG zustünde und diese sowie der Kinderabsetzbetrag daher von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen seien.
Dieses Vorgehen zeigt, dass die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass die Frage, ob für einen Studierenden "unter Berücksichtigung seines Alters" - bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - Familienbeihilfe "zustünde", eine Frage sei, die alleine auf Sachverhaltsebene beantwortet werden könne. Sie stützt sich dabei auf § 39 Abs. 5 und 6 StudFG.
6. Das StudFG enthält in seinem § 39 spezifische Verfahrensbestimmungen. In Abs. 5 leg.cit. ist geregelt, dass Studierende für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben haben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden. Betreffend den Nachweis des im Sinne des StudFG relevanten Einkommens finden sich auch in §§ 11 f StudFG konkrete Vorschriften, wobei darin unter anderem normiert wird, dass das Einkommen im Sinne des StudFG grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen ist. Hier findet sich also eine Bestimmung, die die Vorlage eines Bescheides einer anderen Behörde ausdrücklich vorschreibt.
Eine entsprechende Regelung, die die Vorlage eines (negativen) Familienbeihilfenbescheides des österreichischen Finanzamtes (zum Nachweis, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich besteht) vorschreiben würde, findet sich im StudFG hingegen nicht.
In einer verfahrensrechtlich vergleichbaren Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Frage der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung mit einem österreichischen Diplom in seinem Erkenntnis vom 07.09.1990, 90/18/0038, ausgesprochen, dass "die Beibringung tatsächlicher Unterlagen, wie z.B. von Prüfungszeugnissen, Vorschriften über den Unterricht und die Prüfungen in Rumänien, wohl der Beschwerdeführerin in Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht als Partei des Verwaltungsverfahrens obliegen wird; die Frage der Gleichwertigkeit der rumänischen mit der österreichischen Ausbildung wird aber die Behörde als Rechtsfrage zu entscheiden haben; über Rechtsfragen können schon ihrer Natur nach der Beschwerdeführerin keine ‚Nachweise' auferlegt werden."
In gleicher Weise hat auch fallbezogen zu gelten, dass die Beibringung tatsächlicher Unterlagen (zB Nachweise über Wohnsitz und Arbeitsort der Eltern) wohl der Beschwerdeführerin in Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht als Partei des Verwaltungsverfahrens obliegt; die Frage, ob für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Alters und bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG Familienbeihilfe zustünde, hat aber die Behörde als Rechtsfrage zu entscheiden.
Den Ausführungen im Bescheid ist daher entgegenzuhalten, dass es sich bei der Frage, ob für einen Studierenden Familienbeihilfe "zustünde", nicht um eine Sachverhaltsfrage, sondern vielmehr um eine Rechtsfrage handelt, da eben im Gesetz gerade nicht die Vorlage eines Familienbeihilfenbescheides als Tatbestandsvoraussetzung genannt wird. Auch die Materialien zur Stammfassung (RV 473 BlgNR
18. GP, 35: "Abs. 2 führt jene Beträge an, die von der jeweils möglichen Höchststudienbeihilfe abzuziehen sind. Dies ist nach dem Integrationsmodell von direkter und indirekter Förderung auch der Betrag der Familienbeihilfe, auf die unter Berücksichtigung des Alters des Studierenden Anspruch bestünde. Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird") sprechen dafür, dass die belangte Behörde eigenständig zu beurteilen hat, ob dem Antragsteller Familienbeihilfe - unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung und somit auch unabhängig vom Vorliegen eines (positiven oder negativen) Familienbeihilfenbescheides des Finanzamtes - zustünde, und somit eine Rechtsfrage zu beantworten hat.
Mag die Vorlage eines (negativen) Familienbeihilfenbescheides des österreichischen Finanzamtes zwar ein geeignetes Mittel sein, um festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG erfüllt ist, bieten weder das StudFG noch allgemeine Verfahrensbestimmungen eine Grundlage dafür, die Beschwerdeführerin zur Beantragung und Vorlage eines solchen Bescheides zu verpflichten bzw. im Falle dessen Nichtvorlage vom Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe in Österreich auszugehen. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage obliegt vielmehr der belangten Behörde.
7. Die Beschwerdeführerin verletzte durch die Nichtvorlage eines (negativen) Familienbeihilfenbescheides weder die in § 39 Abs. 5 StudFG normierte noch die allgemeine, sich aus § 39 AVG ergebende Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdeführerin gab alle von ihr geforderten maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig an und hat durch ihr substantiiertes Vorbringen betreffend den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern in ausreichender Weise zur Ermittlung des Sachverhalts beigetragen. Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus von der belangten Behörde zu keinen weiteren Schritten (wie etwa Nachweis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ihrer Eltern) aufgefordert wurde, ist sie somit ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nachgekommen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie die belangte Behörde ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass die einen (aussichtlosen) Antrag auf Familienbeihilfe nicht stellen werde, der Behörde aber darüber hinaus im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gerne zur Verfügung stehe.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde selbst für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätte, nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, enthoben wäre (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).
Die Behörde hatte daher jedenfalls - erforderlichenfalls auch unter Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Beibringung tatsächlicher Unterlagen - den für die Beurteilung der Rechtsfrage (ob Familienbeihilfe zustünde) maßgeblichen Sachverhalt überhaupt festzustellen und im Anschluss daran diese Rechtsfrage selbst zu beurteilen. Die Aufforderung der Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an der Lösung der Rechtsfrage (in Form der Vorlage eines negativen Familienbeihilfenbescheides) war hingegen nicht rechtmäßig (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 9, mwH).
8. Der Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG sowie der Abzug des Jahresbetrages des Kinderabsetzbetrages gemäß § 30 Abs. 2 Z 5 StudFG auf der Grundlage der Nichtvorlage des Familienbeihilfenbescheides erfolgten daher rechtswidrig.
9. Im Übrigen war dieses Vorgehen der belangten Behörde - wie in der Beschwerde bereits zutreffend ausgeführt - selbst nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, wonach es sich bei der Frage, ob Familienbeihilfe zustünde, um eine Vorfrage im Studienbeihilfeverfahren handle, die nur vom zuständigen österreichischen Finanzamt beantwortet werden könne, rechtswidrig. Zur Behandlung einer (noch nicht rechtskräftig entschiedenen) Vorfrage hat die Behörde nämlich nur die Möglichkeit, die Vorfrage im Sinne des § 38 erster Satz AVG selbst nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen oder aber im Sinne des § 38 zweiter Satz AVG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Die Anwendung des § 38 zweiter Satz zweiter Fall ("ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird") kommt bei antragsbedürftigen Verfahren nur dann in Betracht, wenn die Behörde im betreffenden Verfahren antragslegitimiert ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 45, mit Hinweis auf VwGH 19.02.1993, 92/09/0106). Die Möglichkeit, den Antragsteller zu verpflichten, ein Verfahren zur Beantwortung der Vorfrage bei einer anderen Behörde anhängig zu machen, ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.
10. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde - wonach sie ihrer Ermittlungspflicht durch die Aufforderung zur Vorlage des Familienbeihilfenbescheides nachgekommen sei - hat diese es unterlassen, im Verfahren wesentliche Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Insbesondere wurden keine Ermittlungen zur Frage getätigt, ob die Eltern der Beschwerdeführerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Dazu wäre es (im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016, Ro 2015/10/0012) jedenfalls erforderlich gewesen, einen etwaigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich zu ermitteln und allenfalls im Sinne des Unionsrechts auch weitere Anknüpfungspunkte (zB. Erwerbstätigkeit) der Eltern in Österreich zu prüfen.
Wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme auf eine vom Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, eingeholte Bestätigung vorbringt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei im Ausland wohnhaften Eltern ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe und für die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe aus diesem Grund die Vorlage eines österreichischen Familienbeihilfenbescheides notwendig wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage, ob Familienbeihilfe zustünde, - wie bereits dargelegt - von der belangten Behörde selbst zu beantworten ist, auch wenn dies mitunter eine mehrstufige Prüfung unter Berücksichtigung des Unionsrechts voraussetzt. Dennoch ist es der belangten Behörde möglich und ist sie auch dazu verpflichtet, die Frage nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts und unter Heranziehung der entsprechenden nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen zu beantworten.
Diesbezügliche Ermittlungen hat die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise durchgeführt. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 03.12.2017 sowohl im Datenblatt ihres Vaters als auch im Datenblatt ihrer Mutter einen Wohnsitz außerhalb Österreichs angab und auch im weiteren Verfahren wiederholt darauf hinwies, dass ihre Eltern weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten, wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, nähere Nachweise oder Informationen zum Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt ihrer Eltern beizubringen. Vielmehr ist die belangte Behörde ohne weitere Sachverhaltsermittlungen alleine aufgrund der Nichtvorlage des (negativen) Familienbeihilfenbescheides davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe zustünde.
Die belangte Behörde hat daher zur Frage, ob der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe zustünde, bloß ansatzweise ermittelt und wesentliche Ermittlungen unterlassen. Dass die belangte Behörde vor allem schwierigere Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ergibt sich aus der Äußerung der belangten Behörde, wonach der Studienbeihilfenbehörde nicht nur Fälle, in denen die Eltern der Studierenden ihren Wohnsitz im Inland hätten, sondern auch Fälle des Eigenanspruches von ausländischen Studierenden, deren Eltern im Ausland wohnhaft seien, bekannt seien und aus diesem Grund zwecks Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe die Vorlage eines österreichischen Familienbeihilfenbescheides erforderlich sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich auch diese Fälle auf gültige Rechtsgrundlagen stützten, die von der belangten Behörde anzuwenden sind und entsprechende Sachverhaltsermittlungen erfordern.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis, insbesondere im Hinblick auf die bei der belangten Behörde bereits vorhandenen Daten und den im StudFG verankerten automationsunterstützten Datenaustausch, der Vorzug zu geben, zumal Berechnungsvorgänge betroffen sein können, bei der die Verwaltung besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der angefochtene Bescheid bereits aus den angeführten Gründen nach nationalem Recht aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war, konnte ein näheres Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unionsrechtlichen Bedenken dahin gestellt bleiben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, zurückzuverweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012) sowie zu §§ 37 AVG ff (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN; 19.02.1993, 92/09/0106) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Abzug, Arbeitnehmer, ausländische Studierende, Berufstätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2199763.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019