TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W151 2184755-1

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AuslBG §12
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 2184755-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 04.01.2018 des Beschwerdeführers XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, in Verbindung mit der Beschwerde vom 12.10.2017 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG des Arbeitnehmers und Beschwerdeführers XXXX, Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.12.2017, GZ. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer oder BF), geb. am XXXX, Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 02.08.2017 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX beabsichtige, den BF für die berufliche Tätigkeit als religionsgesellschaftlich bestellter Vertragslehrer im Bundesland Steiermark mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von € 1.826 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 22 Arbeitsstunden unbefristet zu beschäftigten. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Urkunden:

-

eine Kopie seines Reisepasses

-

eine Dienstan-, Dienstaus- bzw. Nichtantrittsmeldung für Lehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen vom 22.10.2015 über die Einstellung als Kirchlich/religionsgesellschaftlich bestellte Religionslehrperson mit 27.10.2015;

-

ein Nachweis der OeAD (Österreichische Austauschdienst) - Gesellschaft über die erfolgreiche Ergänzungsprüfung aus Deutsch am Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäten und Hochschulen (XXXX) vom 21.04.2016;

-

zwei Bestätigungen der XXXX über die Ermächtigung zum Unterricht für die Schuljahre 2015/16 und 2017/18;

-

ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache des Vorstudienlehrgangs der XXXX Universitäten vom 08.07.2010;

-

ein Bescheid über die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Akademischer Experte für Muslime in Europa" der Universität XXXX vom 21.11.2014;

-

Ein Diplom der Fakultät für Philologie der Universität XXXX (Kosovo) über den Erwerb des akademischen Grades "profesor";

-

eine Niederschrift über die Angelobung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.12.2015;

-

eine beglaubigt übersetzte Bestätigung der Universität XXXX über den Abschluss des Studiums Albanische Literatur und Sprache im Ausmaß von 240 ECTS vom 04.05.2017;

-

ein Abschlusszeugnis für den Universitätslehrgang "Muslime in Europa" der Universität XXXX vom 28.10.2014;

-

ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Bewertung des akademischen Grads "profesor" der Universität XXXX vom 18.06.2013.

2. Mit Schreiben vom 02.08.2017 übermittelte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Steiermark.

3. Mit Schreiben vom 11.08.2017 übermittelte das AMS Steiermark den gegenständlichen Fremdenakt "XXXX" dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden AMS) zur weiteren Bearbeitung.

4. Mit Parteiengehör vom 28.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht die nach Anlage A zum AuslBG erforderliche Mindestpunkte für die Zulassung als Schlüsselkraft erreicht und die Erhebung von Einwendungen bzw. Vorlage ergänzender Unterlagen angeregt werde.

5. Mit Erstbescheid vom 11.09.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG ab und begründete dies damit, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 70 nur 30 angerechnet werden konnten. Dies insbesondere deshalb, weil kein Nachweis erbracht worden sei, dass das Studium der Philologie an der Universität XXXX eine Mindeststudiendauer von vier Jahren aufweise.

6. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der nunmehr anwaltlich vertretene BF im Wesentlichen vor, dass für das vierjährige Studium des BF in XXXX sowie für seine entsprechende Berufserfahrung jedenfalls Punkte zu vergeben gewesen wären. Des Weiteren sei das Parteiengehör des BF nicht gewahrt worden. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragte Zulassung als Schlüsselkraft zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF nicht die erforderliche Punktezahl erreiche. Dem BF seien lediglich 10 Punkte für seine deutschen Sprachkenntnisse und 20 Punkte für sein Alter, sohin insgesamt 30 Punkte anzurechnen. Der Nachweis für die Absolvierung eines vierjährigen Philologiestudiums sei nicht erbracht worden und hätte ein solches von der belangten Behörde nicht eruiert werden können, weshalb hierfür keine Punkte zu vergeben gewesen wären. Selbst bei Vergabe von Punkten für das Studium an der "XXXX" Universität und bei Berücksichtigung der abgeleisteten Dienstzeiten in Österreich als ausbildungsadäquate Berufserfahrung würde der Beschwerdeführer jedoch maximal 62 Punkte erlangen.

8. Mit fristgerechtem Vorlageantrag beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

9. Am 31.08.2018 wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX, geb. am XXXX und Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 02.08.2017 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG für die berufliche Tätigkeit als religionsgesellschaftlich bestellter Vertragslehrer im Bundesland Steiermark mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von € 1.826 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 22 Arbeitsstunden.

Der Beschwerdeführer ist seit 3.10.2008 Absolvent eines Studiums an der Fakultät für Philologie an der "XXXX" Universität und trägt den akademischen Grad "profesor". Das vierjährige Studium ist äquivalent mit 240 ECTS.

Der Beschwerdeführer hat mit 05.11.2014 den Universitätslehrgang "Muslime in Europa" an der Universität XXXX (Akademischer Experte für Muslime in Europa) mit einem Gesamtumfang von 60 ETCS abgeschlossen. Es liegt kein österreichisches Diplom-, Master- oder Bachelorstudium vor.

Die Qualifikation "Studium in Österreich" nach Anlage A zum AuslBG ist durch die Absolvierung des Universitätslehrgang "Muslime in Europa" der Universität XXXX (Akademischer Experte für Muslime in Europa) nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer erfüllt 62 Punkte gemäß Anlage A zum AuslBG (Qualifikation - Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20 Punkte, ausbildungsadäquate Berufserfahrung 12 Punkte, Sprachkenntnisse 10 Punkte, Alter 20 Punkte). Die Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten ist nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Alter, zu den Sprachkenntnissen und zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die unbedenklichen Urkunden des BF, insbesondere die Kopie des Reisepasses, den Nachweis über die Absolvierung eines Universitätslehrganges in Österreich und einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Im Übrigen hat die belangte Behörde dies im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch zuerkannt und ist es daher auch als unstrittig anzusehen.

Die getroffenen Feststellungen zur Absolvierung des Studiums an Philologischen Fakultät der UniversitätXXXX sowie zur Absolvierung eines Universitätslehrgangs an der Universität XXXX ergeben sich aus der Einsicht in die vorgelegten, unbedenklichen Urkunden des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:

§ 4 Abs. 1 AuslBG: "Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen..."

§ 12 leg. cit:

"Besonderes Hochqualifizierte

§ 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Anlage A:

Anlage A

Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12

Kriterien

Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

20

- im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).

30

- mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)

40

Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

 

50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro

20 25 30

Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen)

20

Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)

20

 

 

Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich

2 10

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 10

Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung

5 10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre

20 15 10

 

 

Studium in Österreich

maximal anrechenbare Punkte: 10

zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte

5

gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

100

erforderliche Mindestpunkteanzahl

70

§ 20d:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

In der Sache folgt daraus:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG damit, dass der Beantragte nicht die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage A zum AuslBG erfülle.

Diesen Erwägungen ist zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet:

Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien.

Fallbezogen wurden dem Beschwerdeführer bereits vom AMS unstrittig für das Kriterium "Sprachkenntnisse" 10 Punkte sowie für das Kriterium "Alter" 20 Punkte, sohin zusammen 30 Punkte angerechnet.

1. Zum Kriterium "Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten" wird folgendes ausgeführt:

Als Studienabschlüsse an einer tertiären Bildungseinrichtung gelten sowohl Diplomstudien als auch Studien nach der Bologna-Struktur an einer anerkannten Hochschule oder Fachhochschule. Die formale Anerkennung (Nostrifikation) des ausländischen Studienabschlusses in Österreich ist nicht erforderlich.

Die Studiengänge müssen eine vierjährige Mindestdauer haben.

Der Nachweis eines entsprechenden Studienabschlusses ist durch Vorlage einer Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und eines Nachweises über den Status der Hochschule oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung zu erbringen.

(vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz; ÖBG Verlag, 2018, Kommentar zum AuslBG, zu § 12, S 309f.)

Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung ein Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Philologischen Fakultät (Abteilung Albanische Literatur und Sprache) der Universität von XXXX und der Berechtigung zur Führung des Akademischen Grades "profesor" vom 26.03.2009 vor. Der Beschwerdeführer legte ferner ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 18.06.2013 vor, aus dem deutlich hervorgeht, dass die Universität XXXX eine anerkannte kosovarische Hochschule ist, und die von ihr verliehenen Qualifikationen einer Anerkennung in Österreich grundsätzlich zugänglich sind.

Zu der hier in Frage stehende Mindestdauer des gegenständlichen Studiums ist festzuhalten, dass dem ebenfalls vorgelegten, beglaubigt übersetzten Schreiben der Universität XXXX vom 04.05.2017 zu entnehmen ist, dass Diplome der Universitätsstudien eine vierjährige Studiendauer haben bzw. äquivalent mit 240 ECTS sind.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung hierzu vorbringt, dass diese Bestätigung nur als allgemeiner Hinweis auf die Bewertung von Diplomen und Universitätsstudien vor Inkrafttreten des Bologna-Prozesses zu verstehen ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass in der Bestätigung offenkundig auf das Studium des Beschwerdeführers Bezug genommen wird. In diesem Zusammenhang darf auch auf Punkt 3. des Schreibens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 18.06.2013 hingewiesen werden, wonach formal eine Vergleichbarkeit mit dem Abschluss eines österreichischen Diplomstudiums besteht.

Aus diesen Gründen ist in gegenständlichem Fall von einer vierjährigen Mindeststudiendauer auszugehen, sodass der Beschwerdeführer nach dem Kriterium "Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten" 20 Punkte erlangt.

2. Zum Kriterium "Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)" wird folgendes ausgeführt:

Berufserfahrung ist grundsätzlich durch Vorlage von Dienstzeugnissen und Arbeitsbestätigungen nachzuweisen. Nach Anlage A zum AuslBG gebühren für eine sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich 10 Punkte, sowie je 2 Punkte für jedes weitere Jahr.

Da entgegen der Ansicht der belangten Behörde von einer anrechenbaren Ausbildung auszugehen ist, ist die erworbene ausbildungsadäquate Berufserfahrung des Beschwerdeführers nunmehr zu berücksichtigen. Hier ist auf die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.12.2017 zu verweisen, wonach aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers vom 27.10.2015 bis 10.9.2017 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung weitere 12 Punkte (sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich 10 Punkte, sowie für jedes weitere Jahr 2 Punkte) zu vergeben sind. Sohin sind dem BF insgesamt 62 Punkte zu vergeben.

3. Der BF erfüllt jedoch nicht das Kriterium "Studium in Österreich":

Nach dem genannten Zulassungskriterium können 10 Punkte für die Absolvierung eines Diplom- oder eines Bachelor- und Masterstudiums nach der Bologna-Struktur in Österreich erlangt werden. Der BF hat nachweislich einen Universitätslehrgang an der UniversitätXXXX im Ausmaß von 60 ECTS absolviert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, Geschäftszahl 2004/10/0227 die Nichtzulassung zu einem Doktoratsstudium nach Absolvierung eines Universitätslehrganges an der Donau-Universität Krems zu einem Doktoratsstudium ausgesprochen, da es an der Gleichwertigkeit mit einem in Frage kommenden Diplom- oder Magisterstudiums bzw. eines entsprechenden Fachhochschulstudiums mangle. Während erstere - definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002) - "der Weiterbildung" dienen, dienen die angeführten Studien bzw. Studiengänge hingegen (insbesondere) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (vgl. § 51 Abs. 2 Z. 3 und 5 UG 2002) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 110/2003).

In seinem Erkenntnis vom 24.06.2015, Geschäftszahl 2015/09/0040 zu einem Antrag auf "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Absolventin eines Universitätslehrganges bestätigte der VwGH - unter Verweis auf seine Vorjudikatur - die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems nicht mit einem der in § 12b Z 2 AuslBG genannten Studien gleichzusetzen ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist diese Judikatur im gegenständlichen Fall anwendbar, da auch hier die Vergleichbarkeit eines Universitätslehrganges mit einem ordentlichen Diplom- bzw. Master- oder Bachelorstudium in Frage steht.

Bei dem vom BF absolvierten Universitätslehrgang handelt es sich im Sinne der vorgenannten Judikatur daher nicht um ein den Kriterien des § 12 AuslBG entsprechendes Studium.

Da der Beschwerdeführer folglich 62 Punkte nach Anlage A zum AuslBG und somit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Auch wenn der BF eine mündliche Verhandlung beantragte, liegen Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Qualifikation, Schlüsselkraft, Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2184755.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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