TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W207 2170149-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b

Spruch

W207 2170149-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.07.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist seit 31.03.1995 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Der festgestellte Grad der Behinderung von 70 v.H. wurde auch in einem im Rahmen einer Nachuntersuchung eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.11.2009 wurden, aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2009, unter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen

1. "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung", Positionsnummer g.z. 284 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., 2. "Chronisch venöse Insuffizienz rechter Unterschenkel", Positionsnummer g.Z. 700 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 3. "Zustand nach Trümmerbruch des rechten Unterschenkels", Positionsnummer 133 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und 4."Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., festgestellt. Zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 70 v.H. wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-4 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um 2 Stufen erhöht werde.

Am 08.03.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 17.07.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.06.2017, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Anamnese:

Vorgutachten vom 27.1.2009, Gesamt-GdB 70%.

Intercurrent Zustand nach Herzinfarkt 2010, Z.n. Beinvenenthrombose rechts und Lungeninfarkt, Z.n. PTA und Stent der rechten A. poplitea 2012, Vorhofflimmern, z.n. Ulkus duodeni, chronisch renale Insuffizienz, COPD 11-111°, Z.n. Erysipel rechter Unterschenkel und Ulcera cruris rechts.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich kann schlecht in Öffis einsteigen, bei Niederflurgarnituren habe ich keine Probleme. Wenn ich sitze, ist die Beförderung gut möglich. Heute bin ich mit der Gattin als Beifahrer zur Untersuchung gekommen. Den Gehstock verwende ich zur Sicherheit, ansonsten habe ich das Gefühl, zusammenzufallen."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pantoloc, Concor, Tebofortan, Lisinopril, Daflon, Ultibro, Marcoumar, Berodual.

Sozialanamnese:

Pensionist.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

9.22.2016 KH H.: Ulcus duodeni, Ulcera crucis mixta re. Unterschenkel, Z.n. PTA und Stent A. poplitea rechts 2012, Z.n. Beinvenenthrombose und PI, Z.n. rez. Erysipel re. US, Vorhofflimmern, chronisch renale Insuffizienz, Z.n. MCI 2010, COPD IMM°.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Sehr gut.

Größe: 178,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 140/85

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF, HALS:

Keine Schwellung, keine Stauungszeichen, Pupillen beiseits isocor und prompt auf Licht reagierend, kein Nystagmus, Sprache normal und klar verständlich.

HERZ, LUNGE:

Arrhythmische Herzaktion, normale Herzfrequenz. Hypersonorer Klopfschall, Vesikuläratmen beidseits, auskultatorisch seitengleich belüftet, keine Geräusche, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe beim Sprechen.

ABDOMEN:

Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, keine Klopfdolenz im Bereich der Nierenlager, Peristaltik gut auskultierbar.

WIRBELSÄULE:

Endlagige Einschränkung im lumbalen Bereich, Drehung lumbal und cervical etwas eingeschränkt. Erreicht im Sitzen mit Händen Boden.

EXTREMITÄTEN:

Kreuz / Nacken / Spitzgriff beidseits vollständig, Faustschluß beidseitig komplett. Ein Ausweis kann nach dem Vorzeigen problemlos von der Tischplatte aufgenommen und wieder sicher verstaut werden.

Gering Schwellung und Verfärbung rechte untere Extremität, kleine Ulcusbildung im Knöchelbereich, Bein ist fest bandagiert, Zehen/Fersengang nicht möglich. Geringgradige Einschränkung rechtes Sprunggelenk.

GROB NEUROLOGISCH:

Kein motorisches Defizit, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, grobe Kraft seitengleich, Feinmotorik ungestört, Finger-Nase-Versuch beidseits regelrecht, kein Rigor, kein Tremor.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit einem Gehstock, etwas schleppend-langsam, Schonhinken rechts, ausreichend sicher, Setzen und Erheben selbstständig möglich.

Status Psychicus:

Voll orientiert, Ductus kohärent.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Zustand nach Lungenembolie

2

Chronisch venöse Insuffizienz am rechten Unterschenkel, Zustand nach operativer Intervention (PTA und Stentsetzung der A. poplitea rechts)

3

Zustand nach Trümmerbruch im Bereich des rechten Unterschenkels

4

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

5

Zustand nach Herzinfarkt 2010 bei chronischem Vorhofflimmern

6

Chronisch renale Insuffizienz

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber Vorgutachten Neuaufnahme der Leiden 5,6.

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesondere einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, einem Herzinfarkt vor Jahren und einer chronisch venösen Insuffizienz, ohne wesentliche cardiorespiratorische Leistungseinschränkung, mit erhaltener Kraft aller Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist.

Gutachterliche Stellungnahme:

Siehe oben.

..."

Mit Bescheid vom 24.07.2017, OB: 85148114100023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2017, OB: 85148114100035, wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ab. Im Bescheid vom 24.07.2017 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Ausstellung eines Behindertenausweises mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises sei daher abzuweisen.

Mit Schreiben vom 11.08.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2017, OB: 85148114100035, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.

Er stellte am 08.03.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.

Mit Bescheid vom 24.07.2017, OB: 85148114100023, wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Festgestellt wird, dass dieser Bescheid vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwuchs.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass im Behindertenpass des Beschwerdeführers die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht eingetragen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2017, OB: 85148114100035, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ab. Festgestellt wird, dass dieser Bescheid mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochten wurde und daher ausschließlich dieser Bescheid den Prozessgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass gegen den Bescheid vom 24.07.2017, OB:

85148114100023, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, keine Beschwerde erhoben wurde, wodurch dieser Bescheid rechtskräftig wurde, ergibt sich aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 11.08.2017.

Aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes in der Beschwerde vom 11.08.2017 geht unzweifelhaft und eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nur den Bescheid vom 25.07.2017, OB: 85148114100035, nicht aber den Bescheid vom 24.07.2017, OB:

85148114100023, angefochten hat, bezeichnet der Beschwerdeführer, gegenüber welchem zwei Bescheide mit entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen erlassen wurden, doch in der Betreffzeile seines Beschwerdeschreibens ausdrücklich nur den Bescheid vom 25.07.2017, OB: 85148114100035, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen wurde ("Betrifft: Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte und Ihren Bescheid vom 25.07.2017 OB: 85148114100035 Berufe ich."), als anzufechtenden Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Einzelrichterzuständigkeit in der gegenständlichen Sache

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wird klargestellt, dass in Verfahren betreffend die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein Einzelrichter zu entscheiden hat.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

....

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen."

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:

"Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Der im gegenständlichen Verfahren beantragte Ausweis gemäß § 29b StVO ist ausschließlich jenen Inhabern eines Behindertenpasses auszustellen, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verfügen.

Wie oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer zwar Inhaber eines Behindertenpasses, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist jedoch in diesem Behindertenpass nicht eingetragen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem - nicht angefochtenen und daher rechtskräftigen - Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2017, OB:

85148114100023, abgewiesen.

Das Vorliegen dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ist aber (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Da der Beschwerdeführer nicht über diese Zusatzeintragung im Behindertenpass verfügt und die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b (1) StVO somit nicht vorliegt, hat die belangte Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2017, OB:

85148114100035, zu Recht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2170149.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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