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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1294;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F M in K, vertreten durch Dr. Karl Haas & Dr. Georg Lugert, Rechtsanwaltspartnerschaft in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Februar 1997, Zl. LF1-J-58/1, betreffend Auftrag zur Einzäunung nach dem NÖ Jagdgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 3. Feber 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 100 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 (JG) verpflichtet, als Jagdverwalter der Eigenjagdberechtigten F M Gesellschaft mbH in deren als Jagdgehege anerkannten Eigenjagdgebiet in den Katastralgemeinden F und G folgende Maßnahme zum Schutz der Kulturen durchzuführen: "Der in der Abteilung 90b liegende Bereich des Dürnberges im Ausmaß von ca. 10 ha ist innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides mit einem schalenwilddichten Zaun einzuzäunen." Die Erstbehörde sprach ferner aus, dass das in Ablichtung beiliegende forsttechnische Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. Hagen vom 21. Juni 1994 einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (und die F M GesmbH; die Entscheidung über deren Berufung bildet jedoch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) die mit 21. Feber 1995 datierte und am 22. Feber 1995 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, "in eventu nach Vereinbarung anzuordnen, kleinere Flächen einzugrenzen". Ferner wurde in der Berufung unter anderem der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde sprach diese, soweit hier gegenständlich, in den Spruchpunkten II und III folgendes aus:
"II.
Die Berufung von Herrn F M wird teilweise abgewiesen, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 3.2.1995, Zl. 9-J-9217/15, jedoch dahingehend abgeändert, dass der spruch lautet:
Herr F M wird als Jagdverwalter der eigenjagdberechtigten F M Ges.m.b.H. verpflichtet im als Jagdgehege anerkannten Eigenjagdgebiet der eigenjagdberechtigten F M Ges.m.b.H. folgende Maßnahme zur Abwehr der Gefährdung des Waldes durchzuführen:
Der in der Abteilung 90b liegende Bereich des Dürnberges im Ausmaß von ca. 3 ha ist innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides mit einem schalenwilddichten Zaun einzuzäunen. Die Lage der einzuzäunenden Fläche ist aus dem beiliegenden Revierplan ersichtlich. Dieser mit der Bezugsklausel versehene Plan bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.
Rechtsgrundlagen:
§ 100 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-13
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
III.
Herr F M wird verpflichtet S 3.380,-- (2 Amtsorgane, 13 halbe Stunden zu je S 130,--) an Verfahrenskosten für die Verhandlung vom 13.11.1996 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 77 in Verbindung mit 76 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§ 1 Landeskommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-2
§ 66 Abs. 4 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG."
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde
unter Hinweis auf die am 13. November 1996 durchgeführte Verhandlung und das anlässlich dieser Verhandlung vom Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen erstattete Gutachten sowie nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Verweis auf § 100 Abs. 2 und § 99 Abs. 4 JG im Wesentlichen aus, dass es sich beim Großteil der hier in Rede stehenden Grundfläche um Wald handle, lediglich eine Teilfläche von ca. 800 m2 komme die Waldeigenschaft nicht zu, jedoch sei diese Fläche zur Gänze von Wald umschlossen. Es handle sich um einen als Schutzwald zu qualifizierenden Waldbestand, in dem insbesondere auch die Flaumeiche vorzufinden sei. Die gegenständliche Fläche sei Teil des Jagdgeheges der Berufungswerber, das seit ca. 1980 mit Muffelwild besetzt sei. Um der Gefährdung von Wald, welche durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursacht werde - ausschließlich diese Arten der Schädigung seien hier behandelt worden - vorzubeugen, seien geeignete Maßnahmen zu setzen, insbesondere weil eine Naturverjüngung auf Grund des Verbisses der aufkeimenden Naturverjüngung nicht aufkommen könne. In Abänderung der Entscheidung der Erstbehörde, die dem Beschwerdeführer noch die schalenwilddichte Einzäunung einer Fläche von ca. 10 ha aufgetragen hatte, gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die einzuzäunende Fläche auf 3 ha einzugrenzen sei, weil nur bei dieser Fläche eine unmittelbare Gefährdung des Waldbestandes gegeben sei, wie das Amtssachverständigengutachten ergeben habe. Für die Amtshandlung außerhalb des Amtes seien dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 1 der Niederösterreichischen Landeskommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-2, pro angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan S 130,-- festzusetzen und, weil der Beschwerdeführer (mehrmals) die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt und die belangte Behörde die Verhandlung über seinen Antrag durchgeführt habe, die aus dem Spruch ersichtlichen Kommissionsgebühren vorzuschreiben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf vollkommene Entscheidung über seine Berufung und im Recht, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verfahrenskosten zu zahlen" verletzt und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde im Sinne der §§ 100 Abs. 2 und 99 Abs. 4 JG verfügte Maßnahme wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass die belangte Behörde, die im Spruch ausgeführt habe, dass seine Berufung "teilweise abgewiesen" werde, über seine Berufung nicht vollständig entschieden habe und der Spruch unrichtig sei, weil die belangte Behörde der Berufung teilweise hätte Folge geben müssen.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die belangte Behörde bereits im Spruch der angefochtenen Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass über die Berufung des Beschwerdeführers der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert werde, dass der Beschwerdeführer anstelle der von der Erstbehörde verfügten Einzäunung von 10 ha Fläche zur Einzäunung einer Fläche von 3 ha verpflichtet werde. Dass die belangte Behörde in den Spruch die Worte aufnahm, dass die Berufung "teilweise abgewiesen" werde, und die belangte Behörde nicht die Diktion verwendete, dass der Berufung "teilweise Folge gegeben" werde, belastet den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, zumal sich jedenfalls im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass die belangte Behörde die hier in Rede stehenden Normen des Jagdgesetzes dahin ausgelegt hat, dass sie es als im Sinne dieser Normen erforderliche Maßnahme angesehen hat, eine Fläche von 3 ha einzuzäunen, und mit dieser Entscheidung zur Gänze die Berufung des Beschwerdeführers erledigt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1993, Zl. 91/17/0060), ist es als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten zu verstehen, wenn die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt abändert und wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, dass die Berufungsbehörde im Übrigen den Spruch des mit der Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte. Dem hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entsprochen.
Aber auch insoweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung von Kommissionsgebühren rügt, vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Unbestritten hat der Beschwerdeführer - wie eingangs dargestellt - schon in seiner Berufung vom 21. Feber 1995 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung von Sachverständigen beantragt. Diese Verhandlung wurde von der belangten Behörde am 13. November 1996 durchgeführt und dauerte von 10.00 Uhr bis 16.05 Uhr, somit 13 halbe Stunden. Es nahmen an ihr unter anderem der Verhandlungsleiter und der Amtssachverständige, der sein Gutachten erstattete, teil. Dass die Durchführung der Verhandlung bzw. die Zuziehung des Amtssachverständigen nicht erforderlich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Damit kann es jedoch im Grunde der §§ 76 Abs. 1 und 77 AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bei dieser Verhandlung erwachsenen Kommissionsgebühren - deren Höhe im Konkreten vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - vorgeschrieben hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es im gegebenen Zusammenhang darauf an, dass er das Ansuchen zur Durchführung der in Rede stehenden, Kommissionsgebühren verursachenden Amtshandlung gestellt hat. Nur wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet worden wäre, wäre Voraussetzung für die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden des Beschwerdeführers gewesen, während ansonsten die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 1 AVG die Kosten für ihre Tätigkeit von Amts wegen hätte tragen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, Zl. 97/05/0191). Ein derartiger Fall lag aber hier nicht vor, weshalb die belangte Behörde auf ein "Verschulden" des Beschwerdeführers nicht einzugehen hatte. Es traf daher den Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 1 AVG die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Juni 1999
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030116.X00Im RIS seit
11.07.2001