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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E030 EGV Art30;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W K in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in 5033 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. August 1997, Zl. UVS-5/543/3-1997, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 16 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (und einer Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
Mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2424/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Fragen wurden bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 99/03/0191, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1999, C-350/97 (Monsees), geklärt. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in diesem Erkenntnis dargestellten Entscheidungsgründe zu verweisen.
Es war daher auch der vorliegende angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. In Ansehung der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Gebühr von S 2.500,-- konnte kein Aufwandersatz zugesprochen werden, weil im Falle einer vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde lediglich die Gebühr nach § 17a Abs. 1 VfGG, nicht aber auch die nach § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211).
Wien, am 30. Juni 1999
Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0350 Monsees VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030173.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011