TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W147 2203285-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 §2
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 §3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W147 2203285-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch KAAN CRONENBERG & PARTNER Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) vom 29. Mai 2018, Zl. BAES-PSM-2016-1109, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011, sowie Artikel 52 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular vom 12. August 2016 (bei der belangten Behörde am 16. August 2016 eingelangt) beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, Seite 1, für das ausländische Pflanzenschutzmittel XXXX, Zulassungsnummer XXXX, Ursprungsmitgliedstaat Frankreich.

In der zu dem Antrag beigefügten Erklärung gab die beschwerdeführende Gesellschaft bekannt, dass es sich bei dem Referenzprodukt in Österreich um XXXX, Pfl. Reg. Nr. XXXX, handle. Dem Antrag wurden weitere Produkt-Unterlagen samt Anlagenverzeichnis beigeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 29. September 2016 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Gebühren hinsichtlich der Genehmigung für den Parallelhandel vor.

3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und zur Wahrung des Parteiengehörs teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Schreiben vom 27. Februar 2017 mit, dass davon auszugehen sei, dass der Antrag abgewiesen werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund der vorgenommenen rechtlichen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen festgestellt worden sei, dass zwei Drittel der enthaltenen Beistoffkomponenten unterschiedliche Gehalte aufweisen würden, deren Abweichung außerhalb des durch die Leitlinie zum Parallelhandel zum Pflanzenschutzmitteln - Dokument SANCO/10544/2012 - gewährten Toleranzbereiches von +/- 10% liege. Somit seien die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe nicht als ident anzusehen und wären die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Zum Zwecke des Parteiengehörs wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

4. Mit Schreiben vom 23. März 2017 nahm die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister unter der Registernummer XXXX ersichtlich sei, dass der [namentlich genannten] Genehmigungsinhaberin die Genehmigung für den Parallelhandel des PflanzenschutzmittelsXXXX in Österreich erteilt worden sei. Aus dem Pflanzenschutzmittelregister und der gemäß § 5 Abs. 5 Z 5 und 6 Pflanzenschutzmittelverordnung vorgenommenen Veröffentlichung folge eindeutig, dass der Parallelhandel von XXXX, sohin das selbe und idente Produkt, in Österreich bereits durch die belangte Behörde zugelassen worden sei.

Da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht von der Rechtsperson des Antragstellers abhängig seien, sondern ausschließlich an die Eigenschaft des Pflanzenschutzmittels geknüpft werde, müsse die Bewilligung des Parallelhandels der [namentlich genannten] Gesellschaft auch Bindungswirkung für die beschwerdeführende Gesellschaft entfalten.

Wäre XXXX nicht mit dem österreichischen Referenzprodukt identisch, wäre der Parallelhandel der [namentlich genannten] Gesellschaft nicht bewilligt worden.

Sollte die Darstellung der belangten Behörde richtig sein und zwei Drittel der enthaltenen Beistoffkomponenten von XXXX unterschiedliche Gehalte im Vergleich zum österreichischen Referenzprodukt aufweisen, sei das Pflanzenschutzmittel trotz Abweichung mit dem Referenzprodukt gemäß Art. 52 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ident und der beschwerdeführenden Gesellschaft der Parallelimport zu genehmigen.

Die Erteilung einer Bewilligung des Parallelimports für die [namentlich genannte] Gesellschaft und die gleichzeitige Versagung der Bewilligung gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft für ein identisches Produkt sei denkunmöglich.

Eine solche Situation würde zu einem nicht rechtfertigbaren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führen, der auch für juristische Personen zur Anwendung gelange.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Parteiengehör verletzt, da die belangte Behörde die Abweichungen der unterschiedlichen Beistoffkomponenten nicht explizit angeführt habe.

5. Im Rahmen des zweiten Parteiengehörs der belangten Behörde vom 7. April 2017 replizierte die belangte Behörde auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass die in dem beantragten Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und dem bezughabenden Referenzprodukt enthaltenen Beistoffe zwei Beistoffe in ihrem Gehalt abweichen würden. Im beantragten Pflanzenschutzmittel sei vom Beistoff Nr. 1 44 g/l enthalten, während das Referenzprodukt vom gleichen Beistoff nur 33 g/l aufweise. Dies entspreche einer Abweichung von 33,3 %. Von Beistoff Nr. 2 enthalte das beantragte Pflanzenschutzmittel 33 g/l, hingegen weise das Referenzmittel einen Beistoffgehalt von 27 g/l auf, was ebenfalls einer Abweichung von 33,3 % entspreche.

Wie im Rahmen des Parteiengehörs vom 27. Februar 2017 ausgeführt, würden die beschriebenen Abweichungen außerhalb des durch die Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln, Dokument SANCO/10524/2012 - gewährten Toleranzbereiches von +/- 10 % liegen, weshalb die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe nicht als identisch gelten würden und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung gegeben.

6. Nach den von der belangten Behörde zweimal stattgegebenen Fristerstreckungsanträgen bezog die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angeführten Beistoffmengen und damit einhergehende Abweichung von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Kenntnis genommen werden würde. Jedoch würde aber der Wirkstoff das einzig relevante Beurteilungskriterium für die Gleichartigkeit der beiden Produkte darstellen, sodass eine - mögliche - Abweichung von zwei Beistoffen (die aber ebenfalls ident seien) keinen Einfluss auf die Gleichartigkeit der Produkte habe. Des Weiteren verwies die beschwerdeführende Gesellschaft auf ihr bisheriges Vorbringen.

7. Mit ergänzender Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 17. Januar 2018 wiederholte diese ihre bisherigen Eingaben und regte an, dass im Falle der Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auch die im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Zulassung der [namentlich genannten] Gesellschaft aufzuheben sei.

8. Mit angefochtenem Bescheid vom 29. Mai 2018, Zl. BAES-PSM-2016-1109, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, Seite 1, für das ausländische Pflanzenschutzmittel XXXX, Zulassungsnummer XXXX, Ursprungsmitgliedstaat Frankreich, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgenommenen rechtlichen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des zur Genehmigung beantragten Pflanzenschutzmittels, zwei Drittel der enthaltenen Beistoffkomponenten unterschiedliche Gehalte aufweisen würden, deren Abweichung außerhalb der durch die Leitlinie zum Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln - Dokument SANCO/10524/2012 - gewährten Toleranzbereiche von +/- 10% liege. Die verglichenen Pflanzenschutzmittel würden daher hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe nicht als identisch gelten und seien daher die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 52 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt.

Im beantragten Pflanzenschutzmittel sei vom Beistoff Nr. 1 44 g/l enthalten, während das Referenzprodukt vom gleichen Beistoff nur 33 g/l aufweise. Dies entspreche einer Abweichung von 33,3 %. Von Beistoff Nr. 2 enthalte das beantragte Pflanzenschutzmittel 33 g/l, hingegen weise das Referenzmittel einen Beistoffgehalt von 22 g/l auf, was ebenfalls einer Abweichung von 33,3 % entsprechen würde. Beide Abweichungen würden mehr als +/- 10 % liegen, weshalb die verglichenen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe nicht als identisch gelten würden und seien daher die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Artikel 52 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt.

Betreffend das Pflanzenschutzmittel mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer XXXX führte die belangte Behörde aus, dass dessen Genehmigung nicht auf Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beruhe, sondern aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erlassen worden sei und ein Vergleich sohin rechtlich nicht möglich wäre.

9. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, ficht die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang an und moniert im Wesentlichen, dass aus dem Pflanzenschutzmittelregister und der gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 und 6 Pflanzenschutzmittelverordnung vorgenommenen Veröffentlichung eindeutig folge, dass der Parallelhandel von XXXX, somit dasselbe und identische Produkt, hinsichtlich dessen die beschwerdeführende Gesellschaft die Zulassung des Parallelhandels beantragt habe, in Österreich bereits durch die belangte Behörde zugelassen worden sei. Da die Zulassung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht von der Rechtsprechung des Antragstellers abhängig sei, müsse die Bewilligung des Parallelhandels der [namentlich genannten] Gesellschaft Bindungswirkung hinsichtlich der beschwerdeführenden Gesellschaft entfalten. Die Erteilung einer Bewilligung des Parallelimports für die [namentlich angeführte] Gesellschaft und die gleichzeitige Versagung der Bewilligung der beschwerdeführenden Gesellschaft für ein identisches Produkt sei denkunmöglich.

Im Weiteren habe die beschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich des Gehaltes des Wirkstoffes keine Anmerkungen gegeben. Dieser sei offenbar im Referenzprodukt als auch im gegenständlichen Parallelimportprodukt ident. Der Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels stelle aber das einzig relevante Beurteilungskriterium für die Gleichartigkeit der beiden Produkte dar. Eine - mögliche - Abweichung von zwei Beistoffen könne keinen Einfluss auf die Gleichartigkeit der Produkte im Sinne der anwendbaren Rechtsvorschriften haben, da der gewährte Toleranzbereich sich auf die gesamte Rezeptur und nicht auf die einzelnen Beistoffe beziehe.

10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 8. August 2018 langte am 10. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am 12. August 2016 die Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 für das ausländische Pflanzenschutzmittel XXXX, Zulassungsnummer XXXX, Ursprungsmitgliedstaat Frankreich.

Das in Österreich registrierte Vergleichsprodukt XXXX, amtliche Pflanzenschutzmittel-Register Nr. XXXX, weist als Beistoffe XXXX von 33 g/l und bei XXXX von 27 g/l aus. Das beantragte Pflanzenschutzmittel weist vergleichbare Beistoffe in Höhe von 44 g/l und 33 g/l aus.

Die Differenz des Beistoffgehaltes beträgt je 33,3 %.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.

Insbesondere wurden die Gehalte und die damit in Zusammenhang stehenden Gehalte der Beistoffe von 44 g/l bzw. 33 g/l und 33 g/l bzw. 27 g/l von der beschwerdeführenden Partei nicht in Beschwerde gezogen und ergeben sich diese Werte aus dem Pflanzenschutzmittel-Register und den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

In den Erläuterungen des Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsgesetz - BMLFUW Agrarbereich zu Art. 4 (Änderung des GESG, zu den Z 2 bis 6) findet sich folgender Passus: Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß den in § 6 Abs. 1angeführten Bundesgesetzen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit ua. die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011.

Rechtsnormen:

3.3. Die wesentliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, lautet (wortwörtlich) wie folgt:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetzes dient der

1. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 (im Folgenden "Verordnung (EG) Nr. 1107/2009");

2. Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 (im Folgenden "Richtlinie 2009/128/EG").

(2) Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien - im Folgenden "Gegenstände" genannt - Anwendung.

[...]

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3. (1) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird."

Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, lautet:

"Parallelhandel

(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, kann, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Referenzmittel). Der Antrag ist an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zu richten.

(2) Eine Genehmigung für den Parallelhandel wird binnen 45 Arbeitstagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags nach einem vereinfachten Verfahren erteilt, sofern das einzuführende Pflanzenschutzmittel identisch im Sinne des Absatzes 3 ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln einander binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags die Informationen, die notwendig sind, um zu bewerten ob die Pflanzenschutzmittel identisch sind. Das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelhandel erfährt eine Unterbrechung ab dem Tag, an dem das Informationsersuchen an die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gesandt wird, bis zum Erhalt der benötigten vollständigen Informationen bei der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats.

(3) Pflanzenschutzmittel gelten als identisch mit dem Referenzmittel, wenn

a) sie von dem selben Unternehmen oder einem angeschlossenen Unternehmen oder unter Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt wurden;

b) sie in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie in Formulierungsart identisch sind; und

c) sie hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials oder der Form der Verpackung im Hinblick auf die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind.

(4) Der Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel umfasst Folgendes:

a) Bezeichnung und Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat;

b) Angabe des Ursprungsmitgliedstaats;

c) Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat;

d) Original des Etiketts und der Gebrauchsanleitung, mit denen das einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat vertrieben wird, wenn dies als für die Prüfung durch die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats erforderlich angesehen wird. Die zuständige Behörde kann eine Übersetzung der wesentlichen Teile dieser Gebrauchsanleitung verlangen;

e) Name und Anschrift des Antragstellers;

f) Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel im Einfuhrmitgliedstaat vertrieben werden soll;

g) Etikettentwurf für das Produkt, das in Verkehr gebracht werden soll;

h) Probe des einzuführenden Produkts, wenn dies von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats für erforderlich gehalten wird;

i) Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels. Im Falle eines Antrags in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, für das bereits eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt wurde, und im Falle eines Antrags in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel für den Eigengebrauch können die Anforderungen hinsichtlich der Informationen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 79 Absatz 4 geändert oder ergänzt werden und weitere Einzelheiten und spezifische Anforderungen sind nach dem genannten Verfahren festzulegen.

(5) Ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, darf nur nach den Bestimmungen der Zulassung für das Referenzmittel in Verkehr gebracht und verwendet werden. Um die Überwachung und Kontrolle zu erleichtern, legt die Kommission in einer Verordnung gemäß Artikel 68 spezifische Anforderungen an die Kontrolle des einzuführenden Produkts fest.

(6) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist für die Dauer der Zulassung des Referenzmittels gültig. Beantragt der Inhaber der Zulassung für das Referenzmittel die Aufhebung der Zulassung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und sind die Anforderungen gemäß Artikel 29 noch erfüllt, so endet die Gültigkeit der Genehmigung für den Parallelhandel an dem Tag, an dem die Zulassung für das Referenzmittel normalerweise abgelaufen wäre.

(7) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses Artikels gelten die Bestimmungen der Artikel 44, 45, 46 und 55 und Artikel 56 Absatz 4 sowie der Kapitel VI bis X sinngemäß für Pflanzenschutzmittel im Parallelhandel.

(8) Unbeschadet des Artikels 44 kann eine Genehmigung für den Parallelhandel aufgehoben werden, wenn die Zulassung für das eingeführte Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit oder Wirksamkeit aufgehoben wurde.

(9) Ist das Produkt nicht im Sinne des Absatzes 3 mit dem Referenzmittel identisch, so kann der Einfuhrmitgliedstaat die für das Inverkehrbringen und die Verwendung erforderliche Zulassung nur gemäß Artikel 29 erteilen.

(10) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat nach Artikel 53 oder 54 zugelassen sind.

(11) Unbeschadet von Artikel 63 können die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über Genehmigungen zum Parallelhandel öffentlich zugänglich machen."

3.4. Zu Spruchteil A):

Gemäß Artikel 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat (Ursprungsmitgliedstaat) zugelassen ist, sofern eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Einfuhrmitgliedstaat), wenn dieser Mitgliedstaat feststellt, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner Zusammensetzung mit einem Pflanzenschutzmittel identisch ist, das in seinem Gebiet bereits zugelassen ist (Referenzmittel). Der Antrag ist an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zu richten.

Nach Absatz 3 dieser Bestimmung gilt ein Pflanzenschutzmittel als identisch, wenn

a) sie von dem selben Unternehmen oder einem angeschlossenen Unternehmen oder unter Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt wurden;

b) sie in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie in Formulierungsart identisch sind; und

c) sie hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials oder der Form der Verpackung im Hinblick auf die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind.

Die Bewertungskriterien wurden dabei ein einer Leitlinie, der "Guidance document concerning the parallel trade of plant protection products under Regulation (EC) No 1107/2009 of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 concerning the placing of plant protection product on the market and repealing Council Directives 79/117/EEC and 91/414/EEC (OJ EU L 309, 24.11.2009, p.1) hereinafter referred to as Regulation (EC) No 1107/2009", zusammengefasst, die hinsichtlich der Beistoffe vorsieht, wie folgt (Seite 8 der Leitlinie):

"Category 1: Significant co-formulants

These co-formulants are essential for the functioning, the safety or stability of the plant protection product. Parallel traded plant protection products should contain the same Category 1 co-formulants and quantitative variations should only be accepted within a small margin. For Category 1 co-formulants formulations with qualitative differences in co-formulants or quantitative differences outside the tolerances below should be refused. Co-formulants which are named differently but are the same chemicals (same CAS number), are considered identical.

The significance of quantitative differences in the co-formulants present may be assessed using FAO tolerances (set out in Table 1 below) for active substances or applying a general tolerance of ?10% for any one co-formulant.

Declared content in g/kg or g/L at 20 °C ± 2 °C

Permitted deviation from the declared content

up to 25

± 15% for homogenous formulations (EC, SC, SL, etc.) ± 25% for heterogeneous formulations(GR, WG, etc.)

over 25 and up to 100

± 10%

over 100 and up to 250

± 6%

over 250 and up to 500

± 5%

over 500

± 25 g/kg or g/L i.e. a maximum of ± 5%

"

Wie bereits in den Feststellungen angeführt, weisen die zu vergleichen Beistoffe Gehalte von 33 g/l bzw. 27 g/l und 44 g/l bzw. 36 g/l auf, woraus sich Abweichungen der Beistoffe von je 33,3 % ergeben.

Wie aus dem Dokument SANCO/10524/2012 ersichtlich, sind im Bereich der Beistoffe bei dem beantragten Pflanzenschutzmittel Toleranzgrenzen von bis zu 10 % möglich und wurden diese Grenzen durch Abweichungen von je 33,3 % jedenfalls überschritten, sodass die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Recht abgewiesen hat.

Obiter bleibt in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der von der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Beschwerde vorgenommene Vergleich mit dem Pflanzenschutzmittel XXXX, amtliche Pflanzenschutzmittel-Register XXXX, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, sodass ein allenfalls angestrebter Vergleich der Beistoffe nicht vorzunehmen ist.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage getroffen und vermochte die beschwerdeführende Gesellschaft eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).

4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Pflanzenschutzmittel XXXX, Zulassungsnummer XXXX, Ursprungsmitgliedsstaat Frankreich, abgewiesen hat.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Bezug auf die anzuwendenden Bestimmungen kann von einer klaren, eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ernährungssicherheit, Genehmigungsantrag, Genehmigungsverfahren,
Parallelzulassung, Pflanzenschutzmittel, Referenzprodukt, Vergleich,
Zulassung, Zulassungsverfahren, Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W147.2203285.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten