TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W132 2151399-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W132 2151399-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 09.05.2012 einen bis 30.09.2016 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.06.2013 zu Grunde gelegt.

2. Die Beschwerdeführerin hat am 29.11.2016 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.01.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.

Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die durchgeführte Untersuchung oberflächlich und herablassend gewesen sei. Die vorgelegten Befunde seien nicht beachtet worden. Auf Grund der Polyneuropathie leide die Beschwerdeführerin an Gleichgewichtsstörungen welche zu Stürzen führen würden. Sie habe keine Muskelkraft und Muskelschwund, woraus eine Gehunsicherheit resultiere. Das 3 cm große Karzinom sei unter der linken Armbeuge gewesen, woraus eine starke Einschränkung beim Heben und Tragen sowie der Verrichtung der Hausarbeit resultiere. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Polyneuropathie der Hände und Beine nach 5 Jahren von 50% auf 20% gebessert haben solle. Auch die Polyarthritis der Fingerkuppen könnten sich nicht verbessern. Sie habe einen Befund vorgelegt aus dem hervorgehe, dass beide Ringfinger schlecht durchblutet und fast steif seien. Der Befund des Neurologen sei keiner Prüfung unterzogen worden. Die Aussage im Gutachten, dass keine Funktionseinschränkung vorliege, sei daher keinesfalls nachvollziehbar. Hausarbeiten, wie Dosen und Flaschen öffnen oder Fensterputzen seien nur unter starken Schmerzen zu bewältigen. Auch würden ihr Gläser aus der Hand rutschen. Die Untersuchung habe lediglich daraus bestanden, die Knie nach rechts und links zu bewegen. Sie habe eine Verschiebung des Beckens und einen verkürzten Fuß rechts, die Schmerzen würden sich von der Hüfte bis in die Füße ziehen. Es sei also nicht nachvollziehbar, dass im Gutachten angeführt werde, dass nur ein leichtes Hinken vorliege. Auch habe sie schwere Bandscheibenschäden, sichtbar ungleiche Schultern, Wirbelverschiebungen und eine stark verkrümmte Wirbelsäule, aber im Gutachten werde lediglich angeführt, dass symmetrische Muskelverhältnisse ohne Kraftverminderung vorlägen.

3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2017 eingelangten - Schreiben vom 28.03.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

3.4. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin die nachstehend angeführten medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

-

Röntgenbefund beide Hände, Röntgen Wieden vom 19.05.2017

-

Ärztlicher Bericht, Dr. XXXX , Allgemeinmedizin vom 18.05.2017

-

EKG Befund, Dr. XXXX vom 27.04.2017

-

Befund, Dr. XXXX , Neurologie vom 24.09.2016

-

Zuweisung zur MR Untersuchung rechtes Knie vom 11.05.2017

3.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 28.03.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die nachgereichten Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.06.2017, sohin nach dem 28.03.2017 vorgelegt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch.

Mamma links: zarte Narbe lateral, unauffällig. Kein Lymphödem. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. RR 130/70. Abdomen, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument, unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Heberdenarthrosen im Bereich beider Hände, vor allem Zeigefinger mit geringgradiger Achsenabweichung. Faustschluss komplett. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke. Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Kniegelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, endlagige Beugeschmerzen, sonst stabiles, unauffälliges Gelenk möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich beider Vorfüße rechts mehr als links als taub, bis zum Sprunggelenk als herabgesetzt angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive

Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS. FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Krücke, rechts geführt, das Gangbild ist mäßig rechts hinkend, etwas unelastisch und verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Mammakarzinom links 09/2011 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar, kosmetisch zufriedenstellendes Ergebnis und kein Hinweis für ein Lymphödem.

08.03.01

20 vH

02

Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Bewegungseinschränkung.

02.01.01

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Finger beider Hände Unterer Rahmensatz, da zwar vor allem Heberden-Arthrosen beider Zeigefinger vorliegen, der Faustschluss jedoch komplett ist und keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegen.

02.02.01

10 vH

 

04

Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen an beiden Füßen, jedoch kein motorisches Defizit und keine relevante Gangunsicherheit feststellbar.

04.06.01

10 vH

05

Funktionseinschränkung beider Schultergelenke Unterer Rahmensatz, da endlagige Einschränkung

gZ 04.11.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

 

 

Die führende Funktionsbeeinträchtigung unter Nr. 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da aufgrund des jeweiligen geringgradigen Ausmaßes keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 vorliegt.

Leiden 1 des Gutachtens vom 26.06.2013 (operierter Mammakarzinom links, Zustand nach Radiatio und Chemotherapie) wird nach unauffälliger Heilungsbewährung von 5 Jahren ohne Nachweis von Absiedlungen einer Neueinstufung unterzogen. Leiden 5 (Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule) wird um eine Stufe angehoben, da zwar keine relevante Zunahme der Funktionseinschränkungen feststellbar ist, jedoch zunehmende Beschwerden und Verspannungen vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 28.03.2017 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bis 28.03.2017 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Die Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

-

Im Befund Dr. XXXX GmbH vom 25.03.2016 wird eine altersentsprechende normale Knochendichte festgestellt, der Befund bedingt keine Änderung der Einstufung.

-

Im Röntgen der gesamten Wirbelsäule und des Beckens vom 25.3.2016 werden mäßige degenerative Veränderungen und eingeschränkte Beweglichkeit der LWS, unauffällige Hüftgelenke und Beinlängendifferenz rechts -5 mm festgestellt, der Befund untermauert Richtigkeit der getroffenen Einschätzung.

-

Befund der Nervenleitgeschwindigkeit Dris. XXXX vom 24.09.2016 weist auf eine mögliche sensible Polyneuropathie, Befund wird in entsprechender Höhe in der Einschätzung berücksichtigt.

-

Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , Innere Medizin: angiologische Routinekontrolle 08/2016, es wird taubes Gefühl im Vorfußbereich beidseits angegeben, Hinweis auf hämodynamisch relevante pAVK findet sich nicht, Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung.

Die bis 28.03.2017 vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Dr. XXXX begründet die Beurteilung des Zustandes nach Mammakarzinom links überzeugend damit, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Nachweis eines Rezidives und kein Hinweis auf ein Lymphödem bestehen sowie ein zufriedenstellendes kosmetisches Ergebnis vorliegt. Die Beurteilung dieser Gesundheitsschädigung erfolgte somit im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 08.03.01 für Resektionen der Brust vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH heranzuziehen ist, wenn Segment- und Quantenresektionen ohne plastischen Aufbau bei zufriedenstellendem kosmetischen Ergebnis vorliegen. Zu den angegebenen Beschwerden führt Dr. XXXX aus, dass derzeit als Schmerzmedikation Parkemed eingenommen wird, wodurch hier die Möglichkeit der Intensivierung der Therapie besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind.

Dr. XXXX führt weiters nachvollziehbar aus, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen, im Befund der Neurophysiologie keine höhergradige Polyneuropathie feststellbar ist, zwar liegt mit Halbschuhen und einer rechts geführten Krücke ein mäßig rechts hinkendes, etwas unelastisches und verlangsamtes Gangbild vor, im Rahmen der aktuell erfolgten klinisch orthopädischen Untersuchung aber keine Gangunsicherheit feststellbar war. Somit wurde den diesbezüglichen Funktionseinschränkungen durch die Heranziehung von Richtsatzposition 04.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH ausreichend Rechnung getragen. Ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen, die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht aus einer Verbesserung der Polyneuropathie resultiert, sondern ausschließlich auf den Ablauf der Heilungsbewährung bei Zustand nach Mammakarzinom zurückzuführen ist.

Die befasste Sachverständige hält hinsichtlich der Polyarthrose an den Fingergelenken schlüssig fest, dass diese den festgestellten Funktionseinschränkungen entsprechend eingestuft wurden, wobei höhergradige Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden konnten. Zur Beurteilung dieser Gesundheitsschädigung wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung der untere Rahmensatz der Richtsatzposition 02.02.01 herangezogen, da zwar Heberden-Arthrosen beider Zeigefinger vorliegen, jedoch der Faustschluss komplett ist, das Fingerspreizen beidseits unauffällig durchgeführt werden kann, die grobe Kraft in etwa seitengleich vorliegt und keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bestehen.

Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens konnte keine relevante Zunahme der Funktionseinschränkungen gestellt werden, jedoch zunehmende Beschwerden und Verspannungen bei mäßiggradiger Bewegungseinschränkung, weshalb auch nunmehr der obere Rahmensatz herangezogen wurde. Eine höhere als die erfolgte Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung ist jedoch nicht möglich, da im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert wurde, dass Schultergürtel und Becken horizontal stehen, regelrechte Krümmungsverhältnisse und eine symmetrische Rückenmuskulatur vorliegen, kein Hartspann und kein Klopfschmerz bestehen und die Ischiadicusdruckpunkte frei sind. Dies vor dem Hintergrund, dass die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich ist, ein Finger-Boden-Abstand von 20 cm vorliegt und die Brust- und Lendenwirbelsäule in allen Ebenen lediglich endlagig eingeschränkt beweglich sind.

Zusammenfassend hält die Sachverständige im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund nachvollziehbar fest, dass der Bewegungsumfang der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten nicht relevant eingeschränkt ist, und eine objektivierbare Kraftminderung bei der klinischen Untersuchung nicht feststellbar war.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht - auch in Zusammenschau mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den bis 28.03.2017 vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. XXXX , nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, sind die Verfahrensparteien jedoch nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Eine Besserung des Gesamtleidenszustandes im Vergleich zum Leidensausmaß 2013 ist insofern eingetreten, als bei Ablauf der Heilungsbewährung nach Mammakarzinom ohne Nachweis von Absiedlungen dieser Zustand einer Neueinstufung unterzogen wurde.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als nun eine persönliche Untersuchung durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie erfolgte und die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit einem um eine Stufe erhöhten Grad der Behinderung eingeschätzt wurden. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)

Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.03.2017 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als nunmehr eine persönliche Untersuchung durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie erfolgte und der Grad der Behinderung des Wirbelsäulenleidens um eine Stufe erhöht wurde.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 20 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.

Die bis 28.03.2017 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen.

Da ein Grad der Behinderung von zwanzig (20) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 28.03.2017 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2151399.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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