TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W104 2113691-2

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W104 2113691-2/12E

W104 2108202-2/12E

W104 2017052-2/12E

W104 2111761-2/12E

Gekürzte Ausfertigung der am 09.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 11.07.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX , vom 08.08.2017, Zl. XXXX , und vom 18.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als in den angefochtenen Bescheiden zu den Antragsjahren 2010, 2011 und 2012 jeweils die Flächensanktion entfällt.

II. Die AMA hat die Einheitliche Betriebsprämie aufgrund von Spruchpunkt I. neu zu berechnen und gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Berechnung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, gekürzte
Ausfertigung, Kürzung, Mitteilung, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Neuberechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2113691.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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