TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W222 1413519-2

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W222 1413519-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, reiste am 25.12.2009 unrechtmäßig mit dem Zug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.05.2010, Zl. XXXX den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 3 des AsylG 2005 ab; gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wies es diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab und gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.07.2010, Zl. C5413.519-1/2010/3E hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien vorübergehend unzulässig ist.

Mit Schreiben vom 15.10.2010 der Bundespolizeidirektion Wien wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit gegeben innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.11.2010, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs 1 FPG ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob am 01.12.2010 Berufung.

Am 12.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ohne diesen Antrag zu begründen und ohne die dafür notwendigen Identitätsdokumente im Original vorzulegen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.02.2017 wurde der Bescheid der BPD Wien vom 15.11.2010 nach durchgeführter Verhandlung mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Ausweisung eine auf § 52 Abs. 1 FPG 2005 gegründete Rückkehrentscheidung tritt. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.02.2017 in Rechtskraft.

Am 23.08.2017 verließ der Ehegatte der Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet und reiste nach Indien aus.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. IFA XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 12.05.2015 gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung zurückgewiesen.

Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt: "Vom Verwaltungsgericht Wien wurde mit Erkenntnis vom 06.02.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrem Ehegatten, der ebenfalls nicht zum Aufenthalt berechtigt sei, ein Familienleben im Bundesgebiet führe. Die beiden minderjährigen Kinder würden in Indien bei der Schwiegermutter leben. Sie wäre nicht selbsterhaltungsfähig, lebe ausschließlich von Leistungen aus der Grundversorgung, die die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgrund von unberechtigten Asylanträgen bezogen hätten und der Caritas. Trotz ihres seit Ende 2009 durchgängigen Aufenthaltes in Österreich hätte sie nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Das Ausmaß der Integration der Beschwerdeführerin sei als sehr gering zu bewerten. Seit dem Erkenntnis des VwG Wiens vom 06.02.2017 sei nur insofern eine Veränderung in ihrem Privat- und Familienleben festgestellt worden, als das der Ehegatte am 23.08.2017 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und nach Indien zurückgekehrt sei. Somit verfüge die Beschwerdeführerin nun über keinerlei Familienleben mehr im Bundesgebiet.

Anträge gemäß § 55 FPG seien als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG eingehend in den Sachverhalt, der eine ergänzende oder Neuabwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich mache nicht hervorgehe. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheid Erlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt sowie ihre Sprachkenntnisse als auch der Umstand der Lebensführung seien unverändert. Die Beschwerdeführerin beziehe seit dem Jahre 2010 Leistungen aus der Grundversorgung und daran habe sich nichts geändert. Sie habe sich auch nicht um eine bessere Integration bemüht und sie habe auch kein neues Sprachzertifikat vorgelegt. Es habe sich lediglich verändert, dass der Ehegatte am 23.08.2017 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und nach Indien zurückgekehrt sei. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich mehr. Das stelle die einzige Veränderung, nämlich einen Nachteil für ihr Privat- und Familienleben in Österreich, dar."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am 02.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Einvernahme am 11.04.2018 vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin u.a. an, dass ihr Ehemann, mit dem sie sich nicht gut versteht, Österreich verlassen habe. In ihrem Heimatland würden ihr Ehemann, ihre zwei Kinder, ihre Eltern, ihr Bruder und weitere Verwandte leben. Mit ihrer Mutter habe sie einmal im Monat telefonischen Kontakt. Zweimal pro Woche spreche sie mit ihren Kindern. Sie habe nicht gearbeitet, jedoch eine Firma gegründet und den Gewerbeschein gemacht. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie dadurch, dass sie Geld von der Caritas bekommt und sie sich bei Bedarf Geld von Freunden ausborgt. Manchmal würde sie als Reinigungskraft arbeiten. Sie sei nie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation gewesen. Sie spreche Deutsch und habe einen A2 Kurs absolviert. Sie sei zwei Mal im Frauenhaus gewesen, da ihr Ehemann sie schlecht behandelt und geschlagen habe. Deswegen habe sie Asyl beantragt. Der Beschwerdeführerin wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer Frist vorgelegt.

Mit Bescheid vom 29.10.2018, Zahl: XXXX , wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1aFPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

Gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des VWG Wien vom 06.02.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Die Beschwerdeführerin verfügt nunmehr über kein Familienleben im Bundesgebiet, da Ihr Ehemann am 23.08.2017 das österreichische Bundesgebiet verlassen hat und nach Indien zurückgekehrt ist. Seit dem Erkenntnis des VWG Wien vom 06.02.2017, in dem das Ausmaß der Integration der Beschwerdeführerin als gering bewertet wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Falle der Beschwerdeführerin ist kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden. So gab sie bei der Einvernahme am 11.04.2018 vor dem BFA an, dass sie ihren Lebensunterhalt dadurch bestreite, dass sie Geld von der Caritas bekomme und sich bei Bedarf Geld von Freunden ausborge und manchmal als Reinigungskraft arbeite; sie sei auch nie in einem Verein oder einer Organisation tätig gewesen. Sie spricht trotz neunjährigem Aufenthaltes in Österreich nur gebrochen Deutsch und verfügt lediglich über einen indischen Bekanntenkreis. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin geht gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin befürchte, dass ihr Ehemann wieder gewalttätig werde, ist entgegenzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestünde sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen und zu ihrer Familie zurückzukehren. Auch in Bezug auf die Länderfeststellungen hat sich keine wesentliche Änderung ergeben und sprechen diese für eine staatliche Schutzfähigkeit,- und-willigkeit.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Integration, Privat- und Familienleben,
Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W222.1413519.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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