TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W112 2016951-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W112 2016947-1/38E

W112 2016953-1/39E

W112 2015754-1/37E

W112 2016951-1/45E

W112 2016944-1/36E

W112 2142768-1/23E

W112 2011201-1/52E

W112 2011200-1/50E

W112 2011199-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 2. XXXX , geb. XXXX StA Russische Föderation, 3. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 4. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX als Sachwalterin, 5. mj. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, 6. mj. XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , 7. XXXX , geb XXXX , StA Russische Föderation, 8. XXXX geb. XXXX , StA Russische Föderation, und 9. mj. XXXX XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX alle Beschwerdeführer außer der Sechstbeschwerdeführerin betreffend Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide vertreten durch XXXX 1. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX 2. gegen den Bescheid vom 10.12.2014, Zl. XXXX 3. gegen den Bescheid vom 20.11.2014, Zl. XXXX , 4. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX , 5. gegen den Bescheid vom 13.12.2014, Zl. XXXX , 6. gegen den Bescheid vom 06.12.2016, Zl. XXXX , 7. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , 8. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , und 9. gegen den Bescheid vom 01.08.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 f. AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 iVm 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

IV. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide werden gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 f. AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 iVm 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. jeweils zu lauten hat:

"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer stellten am 08.07.2013 [im Protokoll des Siebtbeschwerdeführers fälschlich: 08.07.2012] Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1. Der Siebtbeschwerdeführer gab bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, dass er in XXXX geboren und sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch, könne letzteres aber nicht schreiben. Er habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht und XXXX die Ausbildung zum XXXX und anschließend zum XXXX in der XXXX in XXXX, XXXX absolviert. Er habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Er müsse regelmäßig Medikamente einnehmen, die er mithabe. Seine Eltern seien verstorben, er habe einen Bruder, drei Schwestern und zwei Töchter im Herkunftsstaat; sein Sohn XXXX, Vater des Neuntbeschwerdeführers, sei verstorben. Sein Sohn XXXX, der Zeuge, sei irgendwo in Österreich wohnhaft, seine Tochter XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, irgendwo zwischen XXXX und dem Lager, wo er ausgestiegen sei. Er habe in XXXX gelebt und am 26.06.2013 beschlossen, auszureisen. Er sei am selben Tag mit einem Kleinbus gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern nach XXXX gefahren. Dort habe er gesundheitliche Probleme bekommen und sei an der XXXX operiert worden. Ca. eine Woche später seien sie mit dem Bus nach XXXX weitergefahren und mit einem Flugzeug und einem Zwischenstopp in XXXX nach XXXX geflogen. Von dort aus seien sie mit dem Bus nach XXXX gefahren und von dort aus am 05.07.2013 mit der Bahn nach XXXX. Dort haben sie einen XXXX LKW-Fahrer gefunden, der alle XXXX Beschwerdeführer nach Österreich gebracht habe. Sie seien nur in der Nacht gefahren, daher habe es zwei Tage lang gedauert. Am 08.07.2013 habe sie der LKW-Fahrer an einem unbekannten Ort aussteigen lassen und gesagt, dass sie die Bahn zum Lager nehmen sollen. Sie seien etwas mehr als eine Stunde mit der Bahn unterwegs gewesen, die ausgesehen habe wie eine Straßenbahn, die Farbe sei womöglich blau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie, das heiße sie, ihr Mann und die drei Kinder, seien schon in einem ihm unbekannten Land ausgestiegen. Er, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer seien noch über einen Tag unterwegs gewesen. In XXXX habe er einen Asylantrag gestellt. Sie haben nur Ausweise bekommen und hätten danach nach XXXX fahren sollen, mehr wisse er nicht, sie haben sich dort nur 24 Stunden aufgehalten. Sein Sohn XXXX, der Zeuge, lebe in Österreich; er wolle hierbleiben, da sein Sohn auch da sei. Er sei mit einem von der Behörde in XXXX ausgestellten Inlandsreisepass und einem Reisepass ausgereist; beide seien in XXXX. Am 05.07.2013 seien sie in XXXX eingereist. Er habe die Reise organisiert, die Kosten von XXXX nach Österreich seien für XXXX Personen 1400 EURO gewesen. Die LKW-Lenker seien dort auf dem Platz und bieten ihre Dienste an; sie seien auf der Ladefläche eines kleinen LKW (7,5-Tonner) eingereist. Er wolle nicht nach XXXX zurück, weil sein Sohn hier lebe. Als Fluchtgrund gab er an, sein Sohn XXXX sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Tschetschenien getötet worden. Sein zweiter Sohn, der Zeuge, sei daraufhin schon mal nach Österreich geflüchtet. Warum er nach Österreich geflüchtet sei, wisse er nicht, aber er wolle nun auch hierbleiben, weil sein Sohn hier sei. Ihre Familien seien in Tschetschenien permanent von XXXX bedroht worden. Sie seien als Verräter beschimpft worden, weil ihr Sohn früher für XXXX gearbeitet habe und sie daher mit dem Tod bedroht worden seien. Daher haben sie ihre Heimat verlassen. Im Falle der Rückkehr könne ihn alles erwarten, auch der Tod.

1.2. Die Achtsbeschwerdeführerin gab bei ihrer polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, dass sie in XXXX geboren und sowohl standesamtlich, als auch traditionell verheiratet sei. Sie beherrsche Russisch und Tschetschenisch. Sie habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht. Sie habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Sie brauche Medikamente, sei zuckerkrank, herzkrank, sehr vergesslich und beinamputiert. Ihre Eltern seien verstorben, sie habe zwei Töchter im Herkunftsstaat, XXXX (GEB. XXXX) und XXXX (GEB. XXXX); ihr Sohn XXXX, Vater des Neuntbeschwerdeführers, sei verstorben. Weiters habe sie drei Schwestern - XXXX, XXXX und XXXX - im Herkunftsstaat sowie einen Bruder, XXXX, GEB. XXXX, die im Herkunftsstaat leben. Ihr Sohn XXXX, der Zeuge, sei irgendwo in Österreich wohnhaft, ihre Tochter XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, irgendwo zwischen XXXX und dem Lager, wo sie ausgestiegen sei. Sie habe in XXXX gelebt und am 26.06.2013 beschlossen, auszureisen. Sie sei am selben Tag mit einem Kleinbus gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern ausgereist. Sie sei legal ausgereist mit einem Russsischen Reisepass, ausgestellt von der Behörde in XXXX. Bei den XXXX Behörden habe sich auch einen Russischen Inlandsreisepass gehabt, der auch in XXXX sei. Sie seien in XXXX in die EUROPÄISCHE UNION eingereist. Sie wisse nur mehr, dass sie Tschetschenien mit verschiedenen Fahrzeugen und mit dem Flugzeug verlassen haben. Sie könne sich noch erinnern, dass sie in XXXX und XXXX gewesen seien. Ihr Mann sei in XXXX operiert worden, dort haben sie sich daher mehrere Tage aufgehalten. Irgendwann seien sie dann nach XXXX gekommen. Dort haben sie etwas unterschrieben und seien fotographiert worden. Die Fingerabdrücke seien ihnen abgenommen worden. Von XXXX seien sie dann mit einem LKW weitergefahren, zuletzt seien sie mit einer elektrischen Bahn ins Lager gefahren. Ihre Tochter sei mit ihren Kindern und ihrem Mann ebenfalls bei ihnen gewesen. Sie seien irgendwo ausgestiegen. An Familienangehörigen im Gebiet der Mitgliedsstaaten gab sie nur ihren Sohn XXXX an. Sie seien nur in XXXX angehalten worden, sie wisse nicht mehr, wie lange sie sich dort aufgehalten haben und können auch sonst nichts über den Aufenthalt in diesem Land sagen. Gegen die Rückkehr nach XXXX spreche, dass sie hierbleiben wolle und ihr Sohn auch hier sei. Die Reise habe ihr Mann organisiert. Die Reise selbst könne sie nicht beschreiben, weil ihr die ganze Zeit schlecht und übel gewesen sei. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Sohn XXXX in Tschetschenien getötet worden sei. Sie seien dauernd bedroht worden. Deshalb haben sie ihre Heimat verlassen. An mehr könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie haben dort nicht in Ruhe leben können. Sie wisse nicht, was sie im Falle der Rückkehr erwarte. Der Befrager notierte, dass die Achtbeschwerdefüherin wahrscheinlich an ALZHEIMER leide und sehr vergessslich sei.

1.3. Der Neuntbeschwerdeführer gab bei seiner polizelichen Erstbefragung am selben Tag an, dass er in XXXX geboren und ledig sei. Er spreche Russisch und Tschetschenisch, Russisch könne er aber besser. Er habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht und sei noch Schüler. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter habe ihn verlassen; "unbekannt Mutter: XXXX, ca. XXXX JAHRE". Seine Familienangehörigen in Österreich seien Opa und Oma, der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin. Er habe bis zur Auseise, die sein Opa und seine Oma beschlossen haben, in XXXX gelebt. Am 26.07.2013 seien sie mit einem Bus legal mit einem Auslandsreisepass, der von der Behörde in XXXX ausgestellt worden und bei der Polizei ni XXXX verblieben sei, ausgereist. Sein Opa und seine Oma sowie seine Tante (die Zweitbeschwerdeführerin), ihr Mann (der Erstbeschwerdeführer) und deren drei Kinder seien mit einem Kleinbus von XXXX aus nach XXXX ausgereist und von dort mit einem Bus weiter nach XXXX und dann mit einem Flugzeug nach XXXX und weiter nach XXXX. Von dort aus seien sie mit einem Taxi nach XXXX und nach XXXX mit einem Zug gereist. Von XXXX aus seien sie auf der Ladefläche eines LKW gefahren und dann mit einer Straßenbahn nach XXXX. Seine Tante und sein Onkel mit den Kindern seien schon vorher irgendwo ausgestiegen. Der LKW sei groß gewesen, weitere Angaben könne er zur Schleppung nicht machen. In XXXX habe er einen Ausweis bekommen. Er wisse nicht, warum er das Land verlassen habe, das haben sein Opa und seine Oma beschlossen. Im Falle der Rückkehr fürchte er nichts. Die übrigen Fragen könne er nicht beantworten.

1.4. Der Siebtbeschwerdeführer legte im Zuge der Erstbefragung seine XXXX Asylverfahrenskarte, ausgestellt am 05.07.2013, vor, weiters zwei Schreiben in kyrillischer Schrift. Die Achtbeschwerdeführerin legte ihre am 05.07.2013 ausgestellte XXXX Asylverfahrenskarte vor, ebenso der Neuntbeschwerdeführer.

2. Diese Beschwerdeführer wurden in die Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen.

Österreich stellte am 10.07.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend den Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und den Neuntbeschwerdeführer an XXXX. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte das Bundesasylamt diesen Beschwerdeführern das Führen von Dublin-Konsultationen mit und mit Ladung vom selben Tag lud sie sie zur ärztlichen Untersuchung am 19.07.2013.

3. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die mj. Viertbeschwerdeführerin und der mj. Fünftbeschwerdeführer wurden am 11.07.2013 am Bahnhof XXXX aus XXXX kommend aufgegriffen und stellten dabei einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wiesen sich dabei mit der XXXX Asylverfahrenskarte, ausgestellt am 05.07.2013, aus; die Zweitbeschwerdeführerin führte zahlreiche Flugtickets und Fahrkarten in kyrillischer Schrift mit sich.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt, wobei sie angab, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer seien ihre Kinder. Ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, sei Asylwerber in XXXX. Ihr Bruder XXXX sei in Österreich asylberechtigt, ihr Vater, der Siebtbeschwerdeführer, und ihre Mutter, die Achtbeschwerdeführerin, leben in Österreich. Ihre Schwestern XXXX (geb. XXXX) und XXXX (XXXX) leben im Herkunftsstaat. Sie spreche Russisch und Tschetschenisch, letzteres könne sie aber nicht schreiben und lesen. Sie habe die Grundschule in XXXX und anschließend XXXX ein XXXX besucht. Sie habe zuletzt als Mitarbeiterin in einem XXXX gearbeitet. Sie habe zuletzt in XXXX gelebt und im XXXX den Beschluss gefasst, auszureisen. Am 26.06.2013 seien sie mit einem Kleinbus nach XXXX gefahren und legal mit einem russischen Reisepass ausgestellt vom Passamt in XXXX, der bei den XXXX Behörden aufliege, ausgereist, indem Sie mit einem Kleinbus nach XXXX, von dort mit dem Flugzeug über XXXX nach XXXX geflogen seien. Von XXXX seien sie mit dem Taxi nach XXXX und von dort mit dem Zug nach XXXX gefahren. Dort haben sie einen Asylantrag gestellt. Nach der Entlassung seien sie mit einem LKW nach XXXX gefahren, wo sie sich in einer Mietwohnung aufgehalten haben. Am 10.07.2013 seien sie mit einem Kleintransporter nach Österreich gereist. Im XXXX Verfahren habe es noch keine Entscheidung gegeben. Bis zur Asylantragstellung seien sie einige Stunden festgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe beschlossen, dass sie nicht in XXXX bleiben sollen, sonst spreche nichts gegen einen Aufenthalt in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer habe die Ausreise mit XXXX organisiert, sie haben 1500 EURO dafür bezahlt. Der Fahrer, ein XXXX, habe sie am 10.07.2013 mit einem Microbus - mutmaßlich einem Kastenwagen - unbekannter Marke und mit unbekanntem Kennzeichen von der Wohnung abgeholt und nach Österreich gebracht.

Zum Fluchtgrund brachte sie vor, dass sich ihr Mann für eine Geschäftseröffnung Geld von Bekannten ausgeborgt habe. Weil er seine monatlichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen habe können, weil seine Bekannten immer mehr gewollt haben, seien Männer der Regierung gekommen und haben ihren Mann zu einer Befragung geholt, wo er angeblich gefoltert worden sei. Sie selbst habe keine Rückkehrbefürchtungen. Sie stelle den Asylantrag auch für den mj. Fünftbeschwerdeführer und die XXXX mj. Viertbeschwerdeführerin; beide haben seit ihrer Geburt mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt.

3.2. Der Drittbeschwerdeführer gab bei der polizeilichen Erstbefragung am 11.07.2018 an, dass er ledig sei, russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem. Er spreche gut Russisch und Tschetschenisch und schlecht Englisch. Er habe die Grundschule XXXX in XXXX und XXXX absolviert und sei bisher nicht berufstätig gewesen. Sein Vater, der Erstbeschwerdeführer, sei Asylwerber in XXXX. Er habe zuletzt in XXXX gelebt und sei nur seinen Eltern gefolgt. Sie seien am 26.06.2013 mit einem Kleinbus nach XXXX ausgereist, mit einem Reisepass ausgestellt vom Passamt von XXXX. Dieser sei bei den XXXX Behörden. Die Reise über XXXX über XXXX und XXXX sowie XXXX geführt. Bis Österreich habe es ab der Einreise in die Europäische Union sechs Tage lang gedauert. In XXXX haben sie einen Asylantrag gestellt und seien nach der Entlassung mit einem LKW nach XXXX gefahren, wo sie sich in einer Mietwohnung aufgehalten haben, bis der Kleintransporter am 10.07.2013 gekommen sei, der sie nach Österreich gebracht habe. Er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in XXXX befinde. Er sei nur einige Stunden in XXXX gewesen und könne dazu nichts sagen, sein Vater sage, sie seien in XXXX nicht in Sicherheit. Er selbst habe keine eigenen Fluchtgründe und sei nur seinen Eltern gefolgt. Er sei zu jung um allein in Tschetschenien zu bleiben. Er habe Angst, dass er dort wegen der Probleme seines Vaters ebenfalls Probleme bekommen werde. Im XXXX sei sein Vater von Unbekannten brutal zusammenschlagen worden, er wisse ab er nicht, worum es dabei gegangen sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer wurden im Anschluss in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen.

4. Am 12.07.2013 übernahmen der Siebtbeschwerdeführer, die Achtbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer ihre Asylverfahrenskarten (auf der Übernahmebestätigung des Siebtbeschwerdeführers fälschlich: Aufenthaltsberechtigungskarte).

5. Österreich stellte am 15.07.2013 Wiederaufnahmeersuchen an XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer und stellte diesen Beschwerdeführern Asylverfahrenskarten aus. Unter einem teilte es ihnen das Führen von Dublin-Verfahren mit XXXX durch Verfahrensanordnung mit.

6. Am 15.07.2013 wurde der Siebtbeschwerdeführer im XXXX behandelt. Dem Siebtbeschwerdeführer sei vor zwei Wochen in Russland wegen XXXX ein XXXX gesetzt worden, den er in der Nacht verloren habe. Es wurde ein Salbenverband angelegt und eine medikamentöse Behandlung begonnen, am 16.07.2013 wurden weitere Kontrollen vereinbart. Der Siebtbeschwerdeführer kam mit dem Zeugen als Dolmetscher in die Ambulanz.

Mit Schreiben vom 17.07.2013 und 24.07.2013 stimmte XXXX der Wiederaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO betreffend Asylwerber, die sich während der Prüfung ihres Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, zu.

Am 18.07.2013 wurde im LKH XXXX bei der Viertbeschwerdeführerin Verdacht auf XXXX festgestellt. Nach der Untersuchung am 22.08.2013 lautete der Verdacht auf XXXX mit sprachlicher Betonung nach XXXX.

14.07.2013-22.07.2013 war die Achtbeschwerdeführerin wegen XXXX im XXXX stationär aufgenommen. Es wurde die konservative Behandlung der Herz-Kreislauferkrankungen der Achtbeschwerdeführerin (XXXX) durch Medikamente und eine Weiterbehandlung beim niedergelassenen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie angeordnet. Als Kontaktperson war die Zeugin, die Schwiegertochter, angegeben worden. Als Pflegediagnosen wurden bei Entlassung angegeben: Beeinträchtigung der körperlichen Mobilität, Beeinträchtigung der Mobilität im Rollstuhl, Beeinträchtigung der Selbstpflege bei Essen und Trinken, bei Waschen und Sauberhalten, bei Kleiden und Pflegen der äußeren Erscheinung, beim Ausscheiden und bei der Haushaltsführung. Sie esse und trinke selbständig, brauche Hilfe bei der Bewegung und Mobilisation, sie benütze den Rollstuhl und teilweise Krücken. Sie brauche Hilfe bei der Köperflege und bei der Medikamenteneinnahme. Orientierung bei Tag und Nacht sowie die Kommunikation seien nicht eingeschränkt. Sie sei betreffend Stuhl und Harn kontinent, wolle aber als Sicherheit eine Schutzhose.

Am 23.07.2013 wurde beim Siebtbeschwerdeführer eine XXXX festgestellt und bei weiterem XXXX die Setzung eines XXXX im Krankenhaus empfohlen.

Am 24.07.2013 stimmte XXXX der Wiederaufnahme des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.

7.1. Bei der Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 25.07.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie mit ihren drei Kindern und dem Neffen hier sei. Ihre Eltern, seien in Österreich, ein Bruder sei bereits länger in XXXX wohnhaft. Ihr Mann sei in XXXX, ein weiterer Bruder in XXXX, ein anderer Bruder verstorben. Ihr Mann habe Probleme mit den Machthabern bekommen. Sie habe dort nicht bleiben können, weil sie nicht mehr schlafen habe können. Sie seien nachts gekommen. Es sei keiner sexuellen Gewalt gegen sie gekommen. Es seien Leute gewesen, mit denen ihr Mann Geschäfte machen habe wollen, was aber irgendwie missglückt sei und haben 30.000 zahlen müssen. Ihr Mann sei mitgenommen worden. Die Tochter sei zurückgeblieben und XXXX. Befunde in russischer Sprache liegen vor. Zum Verlassen von XXXX gab sie an, dass der Erstbeschwerdeführer dort einen Bekannten getroffen habe und geblieben sei, er aber seine Familie weitergeschickt habe; sie wollen so weit weg von Russland wie möglich.

Die gutachterliche Stellungnahme diagnostizierte bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Diese ergebe sich laut Exploration aus der Belastung durch das entwicklungsgestörte Kind und die anderen schwierigen sozialen Umstände. Eine psychologische Betreuung in der Unterkunft werde empfohlen, ebenso eine medizinische Abklärung betreffend die Tochter.

7.2. Bei der Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 25.07.2013 gab der Drittbeschwerdeführer an, er sei mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und Großeltern hier, sein Vater sei in XXXX. Er sei selbst elf Klassen zur Schule gegangen, dann habe er Kurse für XXXX gemacht. Er sei wegen der Fluchtgründe der Eltern ausgereist, selbst habe er keine Fluchtgründe. Gewalt am eigenen Leibe könne er keine angeben. Er habe eine XXXX wegen XXXX gehabt, eine XXXX und eine Allergie gegen ein bestimmtes Medikament. Er habe XXXX und nehme XXXX. Die Befunde seien in der Heimat verblieben. Er schlafe in der Nacht kaum, mit Schlafmitteln am Tag drei bis vier Stunden, aber nicht, wenn es dunkel sei. Er könne den Namen seines Schlafmittels nicht angeben. Er träume von Höhe und Dunkelheit, vor beidem habe er Angst. Er leide an XXXX, seit er sieben Jahre alt sei, und höre Stimmen: Im Traum rufe jemand nach ihm und er höre Hunde bellen.

Die gutachterliche Stellungnahme stellte fest, dass beim Drittbeschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, noch sonstige Krankheitssymptome vorliegen.

8. Der Siebtbeschwerdeführer kam der Ladung für den 19.07.2013 nicht nach, weil er sich in Spitalsbehandlung begab, da der in Russland gesetzte XXXX vier Tage zuvor herausgefallen war. Es wurde XXXX und eine XXXX festgestellt. Er kam am 22.07.2013 zur Kontrolle und wurde am 25.07.2013 wegen XXXX und XXXX stationär aufgenommen. Er befand sich 25.07.2013 bis 04.08.2013 wegen XXXX in stationärer Behandlung im Landesklinikum XXXX. Er wurde nach der Entfernung der XXXX entlassen und die fachärztliche Kontrolle vier Wochen später empfohlen. Er wurde mit Ladung vom 19.08.2013 für den 26.08.2013 zur Einvernahme geladen.

Am 29.07.2013 kam die Achtbeschwerdeführerin wegen XXXX in die Ambulanz des XXXX. Sie wurde mit Medikamenten behandelt und am selben Tag wieder entlassen. Eine Kontrolle beim Internisten/Kardiologen wurde empfohlen.

Am 07.08.2013 kam die Achtbeschwerdeführerin wegen XXXX Symptomatik ins XXXX. Diese wurde medikamentös behandelt und ein Thorax-CT durch den niedergelassenen Arzt empfohlen.

9.1. Am 19.08.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Sohnes, des Fünftbeschwerdeführers sei, der seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr lebe und keine eigenen Fluchtgründe habe. Die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe gelten auch für ihn. Sie spreche auch für ihre Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, die an XXXX leide und nicht sprechen könne. Sie lebe seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr und habe keine eigenen Fluchtgründe. Die von ihr gemachten Fluchtgründe gelten auch für sie. Das einzige, was sie über ihre Tochter sagen könne sei, dass sie sie nicht alleine auf die Straße lassen habe können, weil die Menschen bei ihnen auf geistig XXXX Personen aggressiv reagieren. Außerdem sei sie schon 16 Jahre alt und "gut gebaut", weshalb sie überfallen werden könne. Sie lege Kopien von ihrem Inlandspass und den Inlandspässen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin vor. Die Originale habe sie von XXXX aus nach Tschetschenien geschickt. In ihrem Verfahren habe sie bereits Befunde vorgelegt. Ihre Angaben bei der Erstbefragung am 11.07.2013 entsprechen der Wahrheit. Sie sei XXXX Tage lang in XXXX gewesen. Eine Einvernahme in ihrem Asylverfahren habe sie noch nicht gehabt. Während ihres Aufenthaltes in XXXX habe sie keine Probleme gehabt. Sie haben in einer Wohnung gelebt und diese nicht verlassen. Sie wollten von Anfang an nach Österreich kommen, daher haben sie den Ausgang ihres Verfahrens in XXXX nicht abgewartet. Sie sei mit ihren Eltern und einem Neffen nach Österreich unterwegs gewesen. Sie habe mit ihrer Tochter vorher aussteigen müssen, da es ihr nicht gut gegangen sei. Sie seien dann nach ihren Eltern und dem Neffen nach Österreich gekommen. Ihre Eltern, der Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin, seien in Österreich, ihr Neffe, der Neuntbeschwerdeführer auch. Ihr Mann befinde sich in XXXX, weil er dort die Personen gesehen habe, die ihn verfolgen. Er habe gesagt, dass es in XXXX für sie gefährlich sei und sie daher nach Österreich geschickt. Er sei bislang in XXXX geblieben. Sie lebe mit keinen sonstigen Personen in Familiengemeinschaft. Auf den Vorhalt der geplanten Überstellung nach XXXX gab sie an, dass es für sie gefährlich sei, in XXXX zu bleiben. Ihre Söhne seien größer geworden und sie habe Angst, dass die Probleme ihres Ehemannes auch die Söhne betreffen könnten. Dieser habe aufgrund seines Geschäftes in Tschetschenien Probleme mit den Behörden gehabt. Sie haben ein Geschäft für XXXX gehabt. Sie könne nicht nach XXXX zurückkehren, sie sei von XXXX nach Österreich gekommen, weil es in XXXX für sie gefährlich gewesen sei. Außerdem sei ihre Tochter krank, nur in Österreich könne sie eine hochwertige medizinische Versorgung erhalten. Seit der Einreise in Österreich habe sich der Gesundheitszustand ihrer Tochter rapide verschlechtert. Sie glaube, dass sie eine weitere Reise nicht überstehen würde. Sie beantrage, wegen des Gesundheitszustandes ihrer Tochter die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich zuzulassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde, Pensionsabgabescheine auf das Konto für Erwerbstätige, Kopien der Inlandsreisepässe von ihr und dem Drittbeschwerdeführer und eine Ultraschalldiagnostik betreffend die Nieren des Drittbeschwerdeführers in kyrillischer Schrift samt Diagnose vor. Für den Fünftbeschwerdeführer legte Sie die Kopie der Geburtsurkunde vor.

9.2. Der Drittbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.08.2013 an, dass seine Muttersprache Tschetschenisch sei, er spreche aber auch Russisch. Er habe Kopien von seinem Inlandspass und medizinische Befunde vorgelegt. Wo sich die Original-Dokumente befinden, wisse er nicht. Sonstige relevante Beweise habe er nicht vorzulegen, den Arzttermin beim XXXX habe er nach der Einvernahme. Er habe in der Erstbefragung die Wahrheit angegeben. In XXXX seien sie XXXX oder XXXX Tage gewesen, soweit er sich erinnern könne, seien sie am 05.07.2013 nach XXXX eingereist. Am 10.07.2013 seien sie Richtung Österreich gefahren. Ob er zu seinem in XXXX gestellten Asylantrag eine Einvernahme gehabt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Befragt nach Problemen in XXXX gab der Drittbeschwerdeführer an, dass sein Vater aus dem Auto gestiegen sei und gesagt habe, dass es gefährlich für sie sei, in XXXX zu bleiben, als sie zum Flüchtlingslager in XXXX gekommen seien. Danach sei sein Vater verschwunden und sie haben ihn nicht mehr gesehen. Die Aussage seiner Mutter, dass sie in einer Wohnung untergebracht gewesen seien und diese nicht verlassen hätten, sei richtig. Als der Vater das Auto verlassen habe, seien sie zu einer Wohnung gebracht worden, die sie mehrere Tage nicht verlassen haben. Sogar das Essen sei ihnen in die Wohnung gebracht worden. Sie haben den Ausgang Ihres Verfahrens in XXXX nicht abgewartet, weil sein Vater gesagt habe, dass sie XXXX verlassen sollen, wenn er nicht auftauche. Sein Vater sei bislang nicht aufgetaucht. Er wisse nicht, welche Probleme sein Vater gesagt habe, weil niemanden den Kindern etwas erzählt habe. Neben den von seiner Mutter angegebenen Verwandten lebe ein weiterer Onkel in Österreich. Sein Vater sei vermutlich in XXXX. Der Onkel heiße XXXX, er sei zirka XXXX Jahre alt und wohne in XXXX, die genaue Adresse kenne er nicht. Er lebe in einer Pension der XXXX und sei seit zirka XXXX in Österreich. Welchen Aufenthaltstitel er habe, wisse er nicht. Er lebe mit keiner sonstigen Person in Familiengemeinschaft. Auf den Vorhalt der geplanten Überstellung nach XXXX gab er an, dass er auf keinen Fall nach XXXX zurückkehren könne, er mache sich Sorgen um seine Schwester, weil sie krank sei. Er wolle nicht von seiner Familie getrennt werden. Solange sein Vater nicht in Österreich sei, sei er für die Familie verantwortlich. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren stimme, er habe keine psychischen Störungen. Wenn er in Österreich bleiben dürfte, würde er gerne arbeiten und auch einem Studium nachgehen.

Der Drittbeschwerdeführer legte die Befunde vom 11.01.2010-22.01.2010, 20.05.2011, 21.10.2012-08.11.2012, 20.09.2011 und 12.01.2007 vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte für die Viertbeschwerdeführerin Befunde vom 20.09.2013 (unauffälliges MRT), vom 18.09.2013 (geistige Retardierung, weitere konservative Therapie nicht erfolgsversprechend, starke Verschlechterung der Erkrankung nicht zu erwarten) und vom 23.10.2013 (Intelligenzminderung nach connataler Tosoplasmoseinfektion).

10. Die Achtbeschwerdeführerin war am 20.08.2018 ins XXXX wegen Atemnot und Brustschmerz. Diese wurden medikamentös behandelt und Kontrolle und Lungenröntgen durch den niedergelassenen Arzt wurden empfohlen.

10.1. Der Siebtbeschwerdeführer kam der Ladung für den 26.08.2013 nicht nach, weil er in der Ambulanz des Landesklinikums XXXX war; dabei wurde eine Kontrolle in einer Woche beim Hausarzt und ausreichende Flüssigkeitszufuhr wurde empfohlen. Am 31.08.2013 begab sich der Siebtbeschwerdeführer erneut in die Ambulanz des Landesklinikums XXXX, der Zeuge fungierte als Dolmetscher. Es wurde eine XXXX in drei Tagen, falls die XXXX negativ sein sollte, die XXXX beim Facharzt empfohlen. Am 03.09.2013 begab sich der Siebtbeschwerdeführer erneut in die Ambulanz des Landesklinikums XXXX. Die sechs Monate zuvor abgesetzte Therapie mit XXXX wurde fortgesetzt, ein XXXX wurde ausgeschlossen, XXXX festgestellt, ebenso ein Verdacht auf XXXX. Eine Untersuchung beim Facharzt wurde empfohlen, ebenso die Klärung des XXXX durch den Hausarzt.

10.2. Am 26.08.2018 wurde die Achtbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie nichts zu verheimlichen habe; sie habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie legte medizinische Befunde vor. Sie habe einen Sohn in Österreich. Er heiße XXXX. Er habe irgendeine Aufenthaltsbewilligung, welche genau er habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn nur zwei Mal besucht. Er sei da mit seiner Familie und habe vier Kinder. Sonst habe sie niemanden. Sie lebe nicht mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, sondern im Lager. Auf die Frage, ob ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum Zeugen bestehe, gab die Achtbeschwerdeführerin an, dass sie im Lager Taschengeld bekommen. Er bringe ihnen lediglich Lebensmittel. Sie bitte ihn um keine Hilfe. Er bringe ihnen selbstständig Lebensmittel. Das sei alles. Derzeit nehme sie vier verschiedene Medikamente, alle für ihr Herzleiden. Es stehe eine Herzoperation bevor. Sobald sie sich besser fühle, werde eine Herzoperation gemacht. Die Ärzte haben gesagt, sie müssen abwarten. Der Zeitpunkt sei jetzt noch nicht gekommen, weil das Herz noch sehr schwach sei. Es funktioniere nur eine Herzklappe, die anderen drei funktionieren nicht. Diese müssen operativ behandelt werden. Sie habe auch eine Zuckerkrankheit, aber man erlaubt ihr nicht, Medikamente zu nehmen, sonst würde es zu viel werden. Das linke Bein sei wegen der Zuckerkrankheit abgenommen worden. Ihre Gebärmutter sei operativ entfernt worden. Sie habe auch Probleme mit den Nieren. Man habe ihr gesagt, dass nur ihr Herz operiert werden müsse. Die Ärztin im Lager habe gesagt, dass sie sich jeden Tag zur Kontrolle melden müsse. Auf den Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit XXXX gab die Achtbeschwerdeführerin an, dass sie einen einzigen Sohn habe, den sie seit 5 Jahren nicht mehr gesehen habe. Ihre Absicht sei es gewesen, zu ihm zukommen und in seiner Nähe zu bleiben. Er solle sich um sie kümmern. Sie habe niemanden in XXXX, das Land interessiere sie nicht. Der Sohn in Österreich sei ihr Ziel gewesen. Sie sei auf ihren Sohn angewiesen. Was solle sie mit ihrem schlechten gesundheitlichen Zustand in XXXX machen. Befragt, inwieweit sie auf ihren Sohn angewiesen sei, gab die Achtbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn und ihre Schwiegertochter sich um sie kümmern. Sie kommen ins Lager und bringen ihnen Lebensmittel. Sie waschen und betreuen sie. Der Neuntbeschwerdeführer sei der Sohn ihres zweiten Sohnes, der vor 9 Jahren verstorben sei. Seine Mutter habe sie damals verlassen und ihre eigene Familie gegründet und habe zwei weitere Kinder. Sie seien für den Neuntbeschwerdeführer zuständig. Er lebe mit ihnen und sie kümmern sich um ihn.

10.3. Der Neuntbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.08.2013 an, dass er bisher die Wahrheit angegeben habe. Er habe einen Onkel in Österreich, den Zeugen, lebe mit seinen Großeltern aber in der Betreuungsstelle XXXX. Er wolle nicht in XXXX leben, weil er hier einen Onkel habe. Sonst wolle er nichts angeben.

11. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in der XXXX. Dabei wies er sich mit seinem russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 07.08.2002 von der Polizei in XXXX, aus, an dem keine Verfälschungen festgestellt werden konnten. Dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage zufolge hatte er am 05.07.2013 bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX, XXXX, gestellt.

In der polizeilichen Erstbefragung am 21.09.2013 gab er an, der Vater des Dritt- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Viertbeschwerdeführerin und mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Er sei russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache tschetschenisch könne er nicht schreiben, russisch beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe XXXX die Grundschule in XXXX besucht, XXXX die Berufsschule in XXXX in der XXXX und XXXX in XXXX in Russland. Er habe zuletzt als XXXX gearbeitet. Sein Vater sei XXXX geboren, seine Mutter XXXX; er habe einen Bruder, XXXX, geb. XXXX, und eine Schwester, XXXX, geb. XXXX; diese seien im Herkunftsstaat wohnhaft. Er habe zuletzt in XXXX gelebt. XXXX habe er beschlossen auszureisen, im XXXX sei er mit dem PKW von XXXX aus legal unter Verwendung seines XXXX, ausgestellt am Passamt in XXXX im XXXX ausgereist; der Reisepass sei bei den XXXX Behörden verblieben. Anfang XXXX sei er in XXXX eingereist, dann wieder ausgereist, dann wieder nach Österreich gefahren. Er sei gemeinsam mit seiner Gattin, seinen Kindern und den Schwiegereltern ausgereist, in XXXX seien sie 4-5 Tage geblieben, danach seien Sie mit dem PKW weiter nach XXXX gefahren und von dort aus über XXXX nach XXXX geflogen. Von dort aus seien Sie mit dem PKW nach XXXX weitergefahren, wo sie sich drei Tage lang aufgehalten haben und immer wieder versucht haben, die Grenze nach XXXX zu überqueren. Am dritten Tag sei es ihnen gelungen. Sie seien mit dem Schnellzug von XXXX nach XXXX gefahren und bei der Einreise von der XXXX Polizei kontrolliert bzw. aufgegriffen worden. Außerdem seien sie befragt und fotografiert worden. Bis zur Erledigung der Formalitäten haben sie sich bis zum Abend auf der Polizeistation aufgehalten. Danach haben sie eine Adresse eines Flüchtlingslagers in XXXX bekommen, die sie selbständig aufsuchen haben sollen. In der Nähe des Flüchtlingslagers seien sie ausgestiegen und zu Fuß zum Lager gegangen. In dieser Zeit habe der Erstbeschwerdeführer zwei XXXX namens XXXX, ca. XXXX Jahre alt, und XXXX, ca. XXXX Jahre alt, getroffen. Seine Familie sei in das Lager gegangen und er habe mit den beiden XXXX geredet. Ab diesem Zeitpunkt habe der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe mit XXXX telefoniert, der in XXXX lebe, damit er auf seine Familie achte, weil er sich entschlossen habe, wieder nach Hause zu fahren. Er habe Angst gehabt, dass seiner Familie etwas Schlimmes zustoßen könne, daher sei wer wieder mit den beiden Männern nach Tschetschenien gefahren. Er habe deshalb Angst um seine Familie in XXXX gehabt, weil ihn diese beiden und auch andere Männer in XXXX geschlagen haben. Diese haben gedacht, dass er viel Geld habe und haben Geld von ihm gewollt. Er sei mit den Männern über die XXXX und danach über ihm unbekannte Länder nach XXXX gereist. Das sei Mitte XXXX 2013 gewesen. Dort haben ihm diese beiden Männer, XXXX, ca. XXXX Jahre alt, und XXXX, ca. XXXX Jahre alt, ein Schreiben vorgelegt, das besagt habe, dass er ihnen sein Haus und seine Grundstücke in XXXX übertrage, aber das habe ihnen nicht gereicht. Er habe das Schriftstück unterschrieben, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Sie haben für ihn eine Arbeit als XXXX organisiert, damit er ihnen noch Geld habe geben können. Eine Kopie des Schriftstücks habe er nicht erhalten. Auf die Frage, ob er seinen Aufenthalt in der Heimat beweisen könne, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bis zum 20.08.2013 in XXXX gewesen sei, danach habe er sich wieder entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er sei mit dem Reisebus von XXXX bis nach XXXX gefahren, von wo aus er wieder nach XXXX einreisen habe wollen. Aber die Polizei von XXXX habe ihn nicht weiterreisen lassen, weil er keinen internationalen Reisepass bei sich gehabt habe. Dann sei er mit einem Taxi nach XXXX in der XXXX gefahren, wo er sich 22 TAGE lang aufgehalten habe. In der Zwischenzeit habe er sich einen XXXX organisiert, der ihm die Weitereise bis nach XXXX für € 1500 organisiert habe. Er sei am 14. oder 15.09.2013 gegen 04:00 Uhr losgegangen, sie seien zwei Nächte lang gegangen und haben am Tag geschlafen. In einer ihm unbekannten Stadt seien sie dann in einem Waldstück in einen PKW zugestiegen, mit dem sie über ihm unbekannte Länder und Straßen bis nach XXXX gefahren seien, wo er am 19.09.2013 angekommen sei. Dann sei er mit der Bahn nach XXXX gefahren. Die Reise habe 20.08.2013-19.09.2013 gedauert. Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen. Über das Kennzeichen des PKW könne er keine Angaben machen, es sei ein silberfarbiger XXXX gewesen. Das Ziel seiner Reise sei das erste Mal XXXX gewesen, jetzt natürlich Österreich, weil seine Familie hier sei. Er wisse nicht, wo er in die EU eingereist, sei und wann genau, es sei mit dem PKW gewesen. In XXXX habe er um Asyl angesucht, den Stand seines Verfahrens kenne er nicht. Seine Gattin und seine Kinder seien in Österreich. In XXXX sei er nur einen Tag lang gewesen, über dieses Land könne er daher nicht sagen. Außer in XXXX sei er in keinem Land von der Polizei angehalten oder untergebracht worden. Er wolle nicht nach XXXX zurück.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass seit ca. XXXX Jahren die Männer von Präsident XXXX immer wieder Geld von ihm gefordert haben, weil sie gedacht haben, dass er reich sei. Dazu gehörden auch die beiden Männer XXXX, ca. XXXX Jahre alt, und XXXX, ca. XXXX Jahre alt, die ihn aus XXXX abgeholt haben. Sie haben vor ca. XXXX JAHREN XXXX von ihm gefordert, die er ihnen gegeben habe. Nach ca. XXXX haben sie wiederum XXXX von ihm gefordert und nach weiteren XXXX, das sei vor ca. XXXX JAHREN gewesen, XXXX, die er ihnen auch gegeben habe. Im XXXX bzw. im XXXX haben sie wieder Geld gefordert, aber er habe keines mehr gehabt. Daher haben sie ihn geschlagen, er sei jedoch nicht verletzt worden. Dann habe er bis XXXX nichts von ihnen gehört. Im XXXX seien wieder einige Männer gekommen, die ihn mitgenommen und XXXX lang festgehalten haben. In dieser Zeit haben sie ihn geschlagen, dabei sei er schwer verletzt worden: Auf der rechten Seite habe er XXXX gehabt und das XXXX sei auch gebrochen gewesen. Er sei in XXXX zum Arzt gegangen und sei auch in XXXX und XXXX im XXXX gewesen, habe aber keine Bestätigung für den Aufenthalt und die Verletzungen habt. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Sonst gebe es keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Es wurden zwei Tickets vom 31.08.2013 und 01.09.2013 sichergestellt. Österreich stellte noch am selben Tag ein Wiederaufnahmeersuchen an XXXX. Dem Erstbeschwerdeführer wurde am 24.09.2013 eine Asylverfahrenskarte ausgestellt und mit Verfahrensanordnung das Führen von Dublin-Konsultation mit XXXX mitgeteilt.

12. Am 23.09.2013 war der Siebtbeschwerdeführer wegen Knieschmerzen beim Orthopäden wegen eines Traumas vor 20 Jahren. Es wurde eine XXXX rechts festgestellt und das Knie infiltriert.

Der Siebtbeschwerdeführer wurde am 26.09.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich verspätet habe, weil er sich am Vorabend schlecht gefühlt habe. Er sei in Österreich an den XXXX operiert worden und müsse sich wieder untersuchen lassen. Er werde wieder ins Krankenhaus überwiesen werden. Er habe keine Medikamente verschreiben bekommen. Der Siebtbeschwerdeführer legte ein Konvolut an Befunden vor und gab an, dass sein Sohn, der Zeuge, in Österreich lebe. Dieser sei anerkannter Flüchtling, habe eine Firma gegründet und zwei Autos; er habe auch schon eine Arbeitsbewilligung. Der Sohn lebe in XXXX, noch in einem Flüchtlingsheim, werde aber im XXXX in eine Wohnung ziehen. Er selbst lebe im Lager. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis von seinem Sohn, er versorge sie lediglich mit Lebensmitteln. Es sei seine Absicht gewesen, hier her zu seinem Sohn zu kommen, erhabe ihn seit ca. 6 Jahren nicht gesehen. Er und seine Frau seien ziemlich krank und sie haben sonst niemanden. Sie seien krank und zu Hause verfolgt worden, daher wollen sie in Ruhe bei ihrem einzigen Sohn leben. Es sei sein Ziel gewesen, zu seinem Sohn zu kommen, daher haben sie sich für Österreich entschieden. Sie wollen nicht nach XXXX, dort wären sie allein und sie seien krank. Sie wollen in der Nähe ihres Sohnes sein, der im Stande wäre, ihnen zu helfen und sie zu betreuen. Er ersuche um die Unterbringung in der Nähe des Wohnortes seines Sohnes.

13. XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers am 26.09.2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zu, sohin der Bestimmung betreffend Asylwerber, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und ein einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben.

14. Am 27.09.2013 wurde die Achtbeschwerdeführerin von einem Facharzt für Interne Medizin untersucht, der entsprechend dem Brief des XXXX ein konservatives Vorgehen mit Kontrollen durch den niedergelassenen Kardiologen empfahl.

Am 09.10.2013 war der Siebtbeschwerdeführer beim XXXX Arzt in Behandlung. Es wurde eine Verletzung am Innenohr festgestellt und langfristig die Anpassung von Hörgeräten veranlasst.

Der Siebtbeschwerdeführer wurde mit Ladung vom 28.10.2013 zur ärztlichen Untersuchung am 08.11.2013 geladen. Am 04.11.2013 war der Siebtbeschwerdeführer beim XXXX; dieses wurde nach Erreichen vom 70 % des Solls wegen Blutdruckanstiegs abgebrochen. Eine XXXX könne nicht ausgeschlossen werden. Von 04.11.2013 bis 05.11.2013 befand sich der Siebtbeschwerdeführer stationär im Landesklinikum XXXX. Es wurden beim Siebtbeschwerdeführer, der einen XXXX gehabt hatte, XXXX und der XXXX festgestellt, ein XXXX wurde durch Untersuchungen ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 05.11.2013 legte die Zweitbeschwerdeführerin für die Viertbeschwerdeführerin einen psychologischen Befund vom 18.07.2013 vor, nach dem die Viertbeschwerdeführerin ein Referenzalter von XXXX Jahren aufweist, sowie die sie betreffende gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Weiters legte sie eine Kopie des Inlandsreisepasses der Viertbeschwerdeführerin vor und Schreiben in kyrillischer Schrift.

14.1. Bei der Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 08.11.2013 gab der Siebtbeschwerdeführer an, sein Sohn (der Zeuge) und seine Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) seien schon länger hier, die Tochter nur zwei Tage länger als er, der Sohn sechs Jahre länger als er. Er sei nach dem Tod seines Sohnes (XXXX) krank geworden. Der Sohn sei bei der Polizei gewesen, abends habe man den Sohn, der umgebracht worden sei, nach Hause gebracht. Das sei 2007 gewesen. Er habe noch einen Sohn hier, werde immer kärnker und brauche jemanden, der ihn pflege. Er sei elf Jahre lang zur Schule gegangen, habe als XXXX, als XXXX und XXXX gearbeitet. Er habe keine physische Gewalt erlitten, sei jedoch unter Druck gestanden. Der Grund für das Verlassen von XXXX sei, dass sein Sohn in Österreich sei und ihn in XXXX niemand pflege. Auf Grund des vorgelegten Befund-Konvoluts hielt die Ärztin Abnützungserscheinungen der Kniegelenke, Innenohrschwerhörigkeit, Zustand nach Sanierung einer Prostatavergrößerung und erhöhrten Blutdruck fest. Subjektiv gab der Siebtbeschwerdeführer an, dass er hohen Blutdruck habe, die medizinische Versorgung sei gut, gesundheitlich gehe es ihm besser, er schlafe acht Studen täglich. Die Ärztin stellte fest, dass weder eine belastungsabhängige psychische Störung vorliege, noch eine sonstige psychische Kranheit. Es handle sich beim Siebtbeschwerdeführer um einen älteren, psychisch gesunden Mann, der beim Sohn sein wolle. Der hohe Blutdruck scheine medikamentös gut behandelbar zu sein, Pflege bedürfe er bislang keiner, menschlich sei der Wunsch, beim Sohn zu leben, verständlich. Es liege keine akute lebensbedrohliche Erkrankung vor, aktukte lebensgefährliche Krankheiten können niemals ausgschlossen werden, derzeit bestehe aber kein Hinweis auf das Eintreten einer solchen, soferne der Blutdruck medikamentös behandelt werde.

14.2. Bei der Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 19.11.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er früher ein erfolgreicher XXXX in Tschetschenien gewesen sei und einen Handel mit XXXX betrieben habe. Er sei in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen mit der allgemein angesehenen Familie XXXX gewesen. Diese sei nach dem Krieg in Ungnade gefallen und mit ihr alle ihre Geschäftspartner. Übwohl er sich schon lange geschäftlich von der Familie XXXX getrennt habe, habe er doch immer wieder Repressionen ertragen müssen. Unter anderem sei er regelmäßig erpresst worden und habe viele Zahlungen leisten müssen. Um zu verhindern, dass er Tschetschenien verlasse, sei ihm eine illegale XXXX untergeschoben worden. Die damit möglich gemachte Verurteilung zu XXXX bedingter Haft habe durch gerichtlichen Einzug zum Verlust seiner Dokumente geführt, womit verhindert worden sei, dass er das Land verlassen könne und Zahlungen von seiner Seite seien weiter gesichert gewesen. In den letzten XXXX sei er XXXX gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, wenn er nicht zahlen habe wollen oder können. Zunehmend sei ihm damit gedroht worden, seiner Familie Gewalt anzutun. Der letzte Übergriff habe im XXXX stattgefunden. XXXX Personen haben ihn mitten am Tag abgeholt und seien mit ihm und weiteren drei bereits im Auto befindlichen Männern in ein abgelegenes XXXX gefahren. Dort sei er über Tage - er wisse nicht mehr genau, wie lange - von mehreren Personen mehrfach misshandelt worden. Mit dem Schlagstock seien ihm multiple schwere Verletzungen zugefügt worden. Er habe eine Fraktur des linken Mittelfußknochens, eine Fraktur im Bereich der linken unteren Extremität, Rippenfraktur rechts, stumpfe Traumata im rechten Oberbauch und schwere Gesichtsverletzungen erlitten. Man habe ihn in der Annahme, er sei tot, aus dem Auto hinaus in den Straßengraben geworfen. Er sei auf allen vieren zur Straße gekrochen, dort habe ihn ein Autofahrer gefunden und mitgenommen. Aus Angst habe er nicht in ein Krankenhaus wollen, daher sei er von seiner Familie zu Hause versorgt worden. Ein befreundeter Sanitäter habe ihn notdürftig ärztlich erstversorgt. Nach XXXX Monaten sei er nach XXXX gefahren, wo ihn ein von Freunden hinzugezogener Arzt versorgt habe. Er habe erzählt, dass die Knochen teilweise neu gebrochen werden mussten, weil sie falsch zusammengewachsen seien. Von XXXX aus sei er dann auch mit seiner Familie geflohen. Während der Autofahrt sei seiner Tochter so übel geworden, dass sie in XXXX anhalten haben müssen und vom Fahrer zurückgelassen worden seien. Dann seien sie in einem XXXX Asylheim untergekommen. Dort sei er von XXXX entdeckt worden und "freiwillig" wieder mit nach Tschetschenien gefahren, um seine Familie zu schützen. Diese sei weiter nach Österreich geflohen, in der Hoffnung, hier sicherer als in XXXX zu sein. Er selbst habe zurück in der Heimat seinen gesamten Besitz seinen Erpressern überschreiben und für sie arbeiten müssen. Er habe eine Arbeit als XXXX gehabt und seinen Lohn abgeben müssen um damit "seine Schulden" zu begleichen. Dann sei er erneut über die XXXX und XXXX nach Österreich zu seiner Familie geflüchtet, die seit XXXX hier sei. Er selbst sei vor XXXX hier angekommen. Die Viertbeschwerdeführerin habe seit Geburt kaum gesprochen, keine Sätze, nur halbe Wörter, sie befinde sich hier in entsprechender Behandlung. In XXXX seien der Erstbeschwerdeführer und seine Familie nicht sicher, er sei verfolgt worden und würde dort erneut erpresst werden. Wenn er zurück nach XXXX müsse, würde alles wieder von vorne beginnen, dann würde er sich umbringen wollen, was aber eine große Sünde sei. Er würde sich dann einer tödlichen Gefahr aussetzen, zB als Söldner in einen gefährlichen Krieg ziehen, dann würde er auch sterben können. Als medizinische Vorgeschichte gab er mehrfache Frakturen beider Arme und Hände in der Kindheit an und eine Operation vor XXXX wegen eines XXXX. Er habe massive Einschlafstörungen, meist könne er erst in den Morgenstunden wieder einschlafen, wenn es laute werde. Die Stille halte er nicht aus, da bekomme er Panikzustände. Seit Jahren träume er immer wieder davon, dass sich eine Naturkatastrophe ereigne und er versuche, seine Kinder zu retten. Im Traum verliere er immer ein Kind, dann wache er verzweifelt und ohnmächtig auf. Dieser Traum sei erstmals im Krieg aufgetaucht, nachdem er von einem Panzer fast erdrückt worden sei. In den letzten zwei Jahren tauche dieser Traum immer öfter auf, in den letzten zwei Monaten fast täglich. Er habe Schmerzen im rechten Oberbauch und starke XXXX, wahrscheinlich ausgelöst durch Stockschläge auf den Kopf. Die Beziehung zu seiner Frau sei zunehmend schwierig, seine Kinder seien seine einzige Freude. Er habe wenig bis gar keine Sozialkontakte aus Angst erkannt zu werden. Er könne sich schlecht konzentrieren und fühle sich ständig unter Druck, angespannt, ängstlich und würde am liebsten oft sterben. Meist lasse er ohne Aktivitäten, allein den Tag vergehen und sei in Gedanken versunken.

Die gutachterliche Stellungnahme diagnostizierte beim Erstbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung. Es werde eine Vorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie und eine entsprechend medikamentöse Einstellung sowie Psychotherapie dringend angeraten. Eine Überstellung würde zu einer deutlichen Aggravierung der vorhandenen Symptomatik führen und sich daraus eine erhöhte Suizidgefahr ergeben. Eine Retraumatisierung könne nicht ausgeschlossen werden. Von einer Überstellung nach XXXX sei aus medizinischer Sicht abzuraten gewesen.

14.3. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am 08.11.2013 im Zulassungsverfahren gutachterlich untersucht. Dabei gab sie an, dass Sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter ausgereist sei, die Tochter sei zwei Tage vor ihr hier angekommen und der Sohn bereits seit sechs Jahren in Österreich. Zwei Töchter seien zu Hause, ein weiterer Sohn sei vor ca. sechs Jahren umgekommen. Dessen XXXX Sohn sei mit ihr eingereist. Sie sei XXXX Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach XXXX verkauft. Als Fluchtgrund gab sie an, dass es "dort schlecht" sei, es gäbe Probleme und so. Vielleicht erzähle sie es gar nicht richtig, ihr Gehirn sei nicht in Ordnung, sie sei schon alt. Sie habe den Sohn sehen wollen. Man müsse sie pflegen. Sie habe keine Gewalt erleiden müssen, auch sonst wisse sie nichts vom Mann und den Kindern, ob diese Gewalt erlebt hätten, man schone sie und erzähle ihr nichts. Ein Erdbeben habe ihr Haus zerstört. Grund für das Verlassen XXXX sei gewesen, dass ihr Sohn hier sei. Sie denke nicht einmal an die Möglichkeit, nach XXXX zu fahren. Sie habe keine Gesundheit, seit 10-12 Jahren habe sie XXXX. Sie leide auch an Herzschmerzen und solle wegen der "XXXX" operiert werden. Wegen des Zuckers habe man ihr den linken Oberschenkel amputiert. Vom XXXX abwärts sei alles schwarz gewesen. Alles sei krank. So gefalle es ihr aber hier. Sie habe hier ihren Sohn. Der Enkel sei auch da. Das Heimweh sei nicht so schlimm. Sie nehme Tabletten zum Schlafen und träume nicht. Sie wolle beim Sohn bleiben.

Die gutachterliche Stellungnahme vom selben Tag stellte fest, dass die Achtbeschwerdeführerin multimorbid sei. Sie habe Herzinfarkte gehabt, leide an einer XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Folge der Grundkrankheit XXXX. Sie sei vermutlich zeit Lebens schlecht eingestellt gewesen. Der XXXX sei auf Grund von Durchblutungsstörungen amputiert worden. Sie sei sehr eingeschränkt transportfähig und nur in Begleitung eines Arztes auf dem Landweg unter Einhaltung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen und Optimierung der medikamentäsen Einstellung. Falls eine Überstellung geplant sei müsse knapp vor der Reise die Reisefähigkeit durch den Amtsarzt festgestellt werden. Aus medizinischer Sicht am Tag der Begutachtung sei eine Überstellung als bedenklich einzustufen.

Davon abgesehen sei die Achtbeschwerdeführerin allseits orientiert und bewusstseinsklar. Denkstörungen haben nicht exploriert werden können. Die kognitiven Funktionen seien ausreichend. Die Aufmerksamkeit sei nicht verändert. Es finden sich keine Hinweise auf ängstliche Symptome, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, es gebe keine traumatypsichen Symptome. Es handle sich bei der Achtbeschwerdeführerin daher um eine seelisch weitgehend gesunde, aber XXXX kranke Frau mit Folgekrankheiten bei schlecht behandelter XXXX, vermutlich seit Jahrzehnten. In der Anamnese habe es eine XXXX, XXXX der XXXX und XXXX gegeben, einen habe es akut hier in Österreich gegeben. Die Transportfähigkeit sei nur sehr eingeschränkt zu erteilen. Die Reisefähigkeit müsse unmittelbar vor einer eventuell geplanten Überstellung geprüft werden, derzeit sei eine solche nicht zu empfehlen.

15. Auf Grund des Gutachtens wurden die Verfahren des Siebtbeschwerdeführers, der Achtbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers in Österreich zugelassen. Diesen Beschwerdeführern wurde am 20.11.2013 die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.

16. Bei der wiederholten Untersuchung zur Begutachtung im Zulassungsverfahren am 06.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er niemals gesagt habe, dass ihn ein Panzer fast erdrückt habe, das komme lediglich im Traum vor. Das Schlimmste sei der Krieg gewesen, weil er nicht für die Freiheit geführt worden sei. Die Familie XXXX habe sein Geschäft finanziert. Dann habe er sich lösen wollen und ein Grundstück verkauft. Das habe nicht gereicht. Er habe bereits früh bemerkt, dass diese Familie "Banditen" seien. In XXXX sei er gefunden worden, er sei - um seine Familie zu schützen - freiwillig mit denen in die Heimat zurückgefahren. Man habe ihm aufgelauert, gedroht und genötigt mitzufahren.

An medizinischer Vorgeschichte wurde erhoben: ein Befund vom 09.10.2013 von Dr. XXXX betreffend XXXX, eine Weichteilprellung nach einer Explosion, eine Narbe am linken Unterschenkel, nach Angabe des Erstbeschwerdeführers durch eine Granatenexplosion, ansonsten ein unauffälliger Skelettröntgenbefund. Subjektiv schildere der Erstbeschwerdeführer Albträume von einer Überschwemmung, die mit den Kindern zu tun habe. Wenn man mittels XXXX ausrufe, entstehe dabei ein Geräusch, das ihn ängstige und an die Funkgeräte erinnere, die es in der Heimat gegeben habe und die er gehört habe, als man ihn verprügelt habe. Dann habe er einen Augenblick lang Angst. Auch das Geräusch von Metalltüren sei ganz kurz unangenehm. Er schlafe schlecht, nachdem ein Bursche, der mit ihm hergekommen sei, abgeschoben worden sei.

Es wurde ein Verdacht auf eine XXXX in Teilremission mit sehr diskreten Symptomen bestehen.

17. Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 18.12.2013 konnte nicht stattfinden, weil der Erstbeschwerdeführer, der auf Krücken angewiesen war, vor der Einvernahme gestürzt war. Er wurde wegen XXXX, XXXX und einer Prellung des linken Fußes im Spital behandelt. Der Erstbeschwerdeführer kam der Ladung für den 20.12.2013 nicht nach und auch nicht der Aufforderung, sich bei der Sanitätsstation zu melden.

18.1. Mit Bescheiden vom 17.12.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 02.01.2014, wies das Bundesasylamt die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück, stellte fest, dass XXXX für die Prüfung der Anträge zuständig gewesen sei und wies die Beschwerdeführer nach XXXX aus.

18.2.Mit Bescheid vom 20.12.2013, dem Erstbeschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück, stellte fest, dass XXXX für die Prüfung des Antrages zuständig gewesen sei und wies den Erstbeschwerdeführer nach XXXX aus.

19. Mit Schriftsätzen vom 07.01.2014 erhoben diese Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide vom 17.12.2013 und 20.12.2013 an den Asylgerichtshof, die - abgesehen von der ersten Seite - in Russischer Sprache verfasst war.

Am 08.01.2014 war die Achtbeschwerdeführerin wegen Schmerzen im linken Arm im Landesklinikum XXXX.

20. Mit Ablauf der Überstellungsfrist mit 13.01.2014 wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich zugelassen, mit Ablauf der Überstellungsfrist am 17.01.2014 die Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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