TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 I415 2163122-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2163122-1/17E

S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 31.10.2018

M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 05.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung folgendermaßen begründete: "Mein Bruder hatte mir unbekannte Probleme mit einer anderen Familie. Vor ca. 4 Monaten wurde er dann von ihnen getötet und ich kenne den genauen Grund nicht. Aus Angst davor auch getötet zu werden, beschloss ich zu fliehen. Das ist mein Fluchtgrund."

2. Es wurden Konsultationen nach der Dublin III VO mit Italien geführt. In weiterer Folge wurde das Verfahren in Österreich zugelassen und der Beschwerdeführer am 08.05.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Er erklärte Ägypten verlassen zu haben, weil jemand seinen Zwillingsbruder mit dem Motorrad überfahren habe und dieser gestorben sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe nun Probleme mit der Familie der Person, die seinen Bruder überfahren habe. Der Beschwerdeführer habe keine Lust mehr gehabt, in Ägypten zu bleiben und diese Probleme zu erleben. Seine Familie diskutiere immer noch mit der anderen Familie, ob es ein Unfall oder Absicht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass die andere Familie ihm auch etwas antun wolle und er habe deshalb Angst gehabt. Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb er nicht in einen anderen Teil Ägyptens gegangen sei, antwortete er, dass er Ägypten auch aus finanziellen Gründen verlassen habe. Er wolle arbeiten, um seine Familie zu unterstützen, damit sein Vater eine ärztliche Behandlung erhalte und seine Schwester in die Schule gehen könne. Zur Möglichkeit der Rückkehr in sein Heimatland erklärte der Beschwerdeführer: "Wenn ich zurückkehre, werde ich sicher die Person oder seinen Bruder auf der Straße treffe wird sicher einer den anderen umbringen. Ich kann nicht in eine andere Stadt gehen, weil ich kein Geld habe um mir eine Wohnung zu kaufen. Ich muss arbeiten um meine Familie zu ernähren."

3. Mit dem Bescheid vom 02.06.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. 1. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. 2. Spruchteil.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III. 3. Spruchteil). Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).

4. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.06.2017. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu Spruchpunkte II. und III beheben und ihm den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu Spruchpunkt III. beheben und dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

5. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 28.06.2017 (eingelangt am 03.07.2017) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 21.09.2018 die aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten.

7. Am 31.10.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers und in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 05.09.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005.

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern, einer Schwester, zwei Tanten und einem Onkel lebt in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat 12 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend Assistent eines LKW-Fahrers. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Ägypten hat er eine Chance auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er kann keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorweisen und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gemeinschaft oder sonstigen Gruppierung. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten asylrelevanter Verfolgung durch die Familie einer Person, die seinen Bruder mit einem Motorrad überfahren und getötet habe, ausgesetzt war bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanter Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Die Rückkehr nach Ägypten wird weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten sind folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zu entnehmen:

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch staatliche Stellen, Inhaftierung oder Festnahme drohen würde. Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden. Für ägyptische Staatsangehörige besteht zudem keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist.

Insbesondere bemüht sich Ägypten durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch Sozialhilfeprogramme unterstützt, welche monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsehen. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.

In Ägypten existiert ein grundlegend funktionierendes Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung über 100 staatlichen Krankenhäusern, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams im Großraum Kairo. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten für diese weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet werden, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten, sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.10.2018.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich seit spätestens 05.09.2016 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung, seiner Arbeitsfähigkeit und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Ägypten gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschriften vom 08.05.2017 und vom 31.10.2018). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft. Auch aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus seinem Gesamtvorbringen (Niederschriften vom 08.05.2017 und vom 31.10.2018) und dem Umstand seines erst kurzen Aufenthaltes von rund zwei Jahren in Österreich. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2018 erklärte der Beschwerdeführer, keiner Beschäftigung nachzugehen, nicht Mitglied eines Vereines, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung zu sein und keine Verwandten oder sozialen Kontakte zu haben, die ihn an Österreich binden. Er erwähnte zwar eine Freundin, mit der er Kaffee trinken oder spazieren gehe, insgesamt kamen jedoch keine Umstände hervor, die für eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. Während seines kurzen Aufenthaltes in Österreich in der Dauer von zwei Jahren hat der Beschwerdeführer noch keinen Deutschkurs positiv absolviert und er konnte auch im Rahmen seiner Einvernahme durch den erkennenden Richter keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorweisen.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.10.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vorgebracht, dass er Ägypten verlassen habe, weil ihm die Familie der Person, die seinen Zwillingsbruder mit dem Motorrad überfahren habe, etwas antun wolle.

Dieses Vorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss das Bundesverwaltungsgericht dem BFA zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt.

Im Laufe des Verfahrens schmückte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte immer weiter aus und verstrickte sich dabei in wesentlichen Eckpunkten seiner Geschichte in eklatante Widersprüche. Er erweckte insgesamt den Eindruck, noch während seiner Erzählung an seiner Fluchtgeschichte zu feilen und immer mehr Details hinzuzufügen, um die geltend gemachte Bedrohungssituation zu verstärken. Die Befragung des Beschwerdeführers (BF) durch den erkennenden Richter (RI) am 31.10.2018 stellte sich folgendermaßen dar (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift):

"(...)

RI: Können Sie das näher erläutern, wie sich das zugetragen hat?

BF: Ein Junge hat meinen Bruder zusammengeschlagen und fast getötet. So ungefähr war das. Wir sind eine einfache Familie. Die andere Familie hat Geld, Kontakte und sind mächtig. Ungefähr deswegen habe ich das Land verlassen und bin nach Italien, später nach Österreich gegangen. Alles steht im Protokoll, das habe ich schon einmal gesagt.

RI: Wieso ist Ihr Bruder zusammengeschlagen geworden?

BF: Er wurde von einem Motorrad überfahren und er lag auf der Straße. Dann gab es einen Streit, sie haben einander geschlagen. Ich war in der Arbeit, ich habe deshalb nicht alle Details erfahren.

RI: Dass Ihr Bruder zusammengeschlagen wurde, sagen Sie heute das erste Mal. Bis dato haben Sie immer nur von dem Ereignis mit dem Motorrad gesprochen.

BF: Das habe ich auch heute gesagt, er wurde von einem Motorrad überfahren, aber davor hat mein Bruder mit dem gleichen Mann einen Streit gehabt und sie haben einander geschlagen.

RI: Genau das sagen Sie nun das erste Mal, dass Ihr Bruder vorher einen Streit hatte und sie einander schlugen. Bis dato ist nur das Motorradereignis im Akt.

BF: Ich habe nicht alle Details damals mitbekommen. Ich habe es ungefähr so verstanden: Der Bruder hat mit ihm gestritten, sie hatten eine Schlägerei und später hat er versucht, meinen Bruder mit dem Motorrad zu töten. Das war der Grund, dass ich das Land verließ und nach Italien ging.

RI: Ich bin selbst Motorradfahrer und kann mir eine bessere Varianten vorstellen, jemanden umzubringen. Wenn ich mit dem Motorrad jemanden niederfahre, dann laufe ich Gefahr, selbst schwer zu stürzen. Das klingt nicht sehr plausibel für mich.

BF: Er hat ihm mit dem Motorrad angestoßen, ich weiß nicht, ob er ihn von hinten oder von der Seite angefahren hat. Die Motorräder sind in Ägypten auch anders, als hier, sie schauen anders aus.

(...)

RI: Wieso verlassen Sie daraufhin Ägypten?

BF: Ich habe es schon erwähnt, dass sie Geld haben und mächtig sind und sie können alles machen, was sie wollen. Ich kann mich nicht schützen, ich kann nichts machen. Ich hatte Angst, dass sie das Gleiche mit mir machen. Ich war in Italien, dann habe ich gehört, dass man in Österreich Asyl bekommen kann und hier Rechte hat, dass man in Sicherheit wohnen kann. Verstehen Sie?

RI: Dass es sich bei dieser Familie um eine mächtige Familie handelt, wurde das erste Mal erst in der Beschwerde erwähnt. Das haben Sie weder bei der Erstbefragung durch die Polizei, noch vor der belangten Behörde gesagt. Warum haben Sie das nicht bereits früher erwähnt?

BF: Ich habe es erwähnt, ich habe gesagt, dass die Familie viel Geld und Macht hat.

RI: Heute haben Sie es erwähnt, aber nicht vor dem BFA.

BF: Nein, ich habe es auch schon erwähnt. Es gab eine Dolmetscherin, ich weiß nicht, woher sie stammt. Es gab einen Einvernahmeleiter, der so dasaß wie der Richter jetzt. Er hat mich Fragen gefragt, warum ich wegging, warum ich nicht nach Alexandria gegangen bin, etc. Ich habe ihnen dort alles erzählt.

RI: Wieso war es dann dem Rest Ihrer Familie möglich, in Ägypten zu bleiben? Ihre Eltern sind in Ägypten geblieben und Sie haben ja auch weiters Geschwister, die in Ägypten verblieben sind?

BF: Nein. Mein Bruder ist damals gestorben. Ich habe noch eine Schwester, die ist zu Hause. Sie haben immer Probleme. Deshalb rufe ich sie nicht an. Sie waren bei uns zu Hause. Sie haben die Tür aufgebrochen und das Haus zerstört. Deswegen kann ich meine Eltern nicht immer erreichen. Wäre ich sicher in Ägypten, wäre ich bei meinen Eltern geblieben. Ich hätte die Eltern nicht alleine gelassen. Hier ist die Polizei stark anwesend. Es ist nicht leicht, dass man eine Schlägerei anfängt, man kann in Sicherheit leben. In Italien schaut es auch anders aus, dort gibt es immer Probleme. Nur hier ist die Polizei stark. In Italien hat man Probleme mit Marokkanern, Algeriern und Schwarzafrikanern haben.

RI: Wen meinen Sie mit "sie"? Wer hat bei Ihnen zu Hause die Tür aufgebrochen und das Haus zerstört?

BF: Die Personen, die den Streit mit meinem Bruder hatten. Sie wollten auch einen Streit mit mir anfangen, deshalb habe ich das Land verlassen. Die sind bekannt und berühmt und akzeptieren nicht, dass jemand aus unserer Familie mit ihnen gestritten hat. Hier kann man in Ruhe leben, ich habe keine Angst. Man kann ein schönes Leben führen. Bei Strafe muss man zahlen. Man hat Verpflichtungen, aber auch Rechte.

RI: Auch diese Episode, dass diese Familie Streit mit Ihnen anzetteln wollte und dass die Haustüre aufgebrochen wurde, haben Sie nie erwähnt. Das sagen Sie heute das erste Mal. Warum haben Sie dies vorher nie gesagt?

BF: Das Problem ist noch nicht fertig. Ich war vor acht oder neun Monaten im dritten Bezirk. Was in Ägypten passierte, ist danach passiert. Sie haben kein Problem, etwas anders zu machen. Wenn wir heute mit der Verhandlung fertig sind und ich würde in Ägypten anrufen, ist vielleicht bereits etwas Neues dort passiert. Vielleicht rufe ich an, und sie meinen, es ist ruhig und es ist nichts passiert.

RI: Trotzdem sagen Sie heute wortwörtlich, dass diese Familie auch mit Ihnen Streit anfangen wollte. In der Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2017 sagen Sie wortwörtlich: "Befragt gebe ich an, dass es davor keinen Streit gab mit dieser Familie. Wir kannten die nicht und haben nichts mit ihnen zu tun. Sie sagten, dass es keine Absicht war. Es war ein Unfall. Mehr weiß ich nicht."

BF: Ok. Das ist das, was ich erfahren habe. Es gab einen Motorradunfall und es gab Streit. Wir hatten keine Probleme, wir haben alle gearbeitet, wir sind nach Hause gegangen. Wir haben nur unseren Lebensunterhalt verdient.

(...)

RI: Sind Sie jemals in Ägypten von dieser Familie bedroht worden?

BF: Von den Jungen, von den Männern, die mit meinem Bruder stritten, ja. Sie sagten, sie würden mich umbringen, wenn ich was sage, oder wenn ich etwas mache. Ich wollte keine Blutrache, auch eine Anzeige bei der Polizei bringt nichts. Die Familie kann mit einem Telefonat die Anzeige verschwinden lassen. Ich bin zu meiner Mutter und meinem Vater gegangen. Sie meinten, ich muss sofort weg. Die Probleme werden nie ändern, sie werden mich nie in Ruhe lassen. Dann habe ich nach der Arbeit das Land verlassen. Meine Eltern meinten, wenn sie mich auf der Straße einmal provozieren und ich reagiere nicht, werden sie es wiederholen und mich erneut provozieren. Irgendwann, wenn ich etwas mache, werde ich umgebracht.

RI: Sie haben heute gesagt, dass Sie in Ägypten sehr wohl bedroht wurden. In dem bereits erwähnten Interview vor dem BFA am 08.05.2017 haben Sie auf genau dieselbe Frage mit "Nein" geantwortet. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe das schon gesagt. Warum sonst hätte ich das Land verlassen? Ich habe gesagt, dass ich bedroht wurde. Ich habe damals überhaupt kein Deutsch verstanden. Die Frau, die Dolmetscherin, hat mit mir genau, wie heute der Dolmetscher, gesprochen. Aber ich habe nicht verstanden, was sie mit dem Einvernahmeleiter besprochen hat. Sie hat mit mir genauso wie heute der Dolmetscher gesprochen, aber ich habe nicht verstanden, was sie übersetzt hatte. Jetzt verstehe ich den Dolmetscher ein wenig, was er auf Deutsch sagt.

RI: Im Protokoll haben Sie auf die Frage, wieso Sie denn ausgereist wären, gesagt: "Ich hatte keine Lust mehr dort zu bleiben und wegen den Problemen."

BF: Es ist auch so. Ich habe mich nie wohl gefühlt. Hier kann man ein schönes Leben führen, aber man ist weit von den Eltern und von Freunden entfernt. Man ist müde. Man fühlt sich allein. Das habe ich mit Lust gemeint.

Die stark widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur aus wirtschaftlichen Gründen, zum Zwecke der (ungerechtfertigten) Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. So gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2017 zu Protokoll:

"Ich habe Ägypten verlassen, damit keine anderen Probleme kommen. Ich wollte nicht mehr dortbleiben. Ich meine damit auch finanzielle Probleme. Ich bin auch hierhergekommen um zu arbeiten und meine Familie zu unterstützen. Ich habe auch Ägypten verlassen, weil ich Angst habe, dass diese Familie mir was antut. Auch damit mein Vater seine ärztliche Behandlung erhält und meine Schwester in die Schule gehen kann."

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der erkennenden Richter unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt unglaubhafte Steigerungen enthält. So machte er unter anderem erstmals im Rahmen seiner Beschwerde bzw. bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung geltend, dass es sich bei der anderen Familie um eine einflussreiche Familie handle und dass er von Mitgliedern dieser Familie in Ägypten dezidiert bedroht worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass seinem Fluchtvorbringen, welches im Laufe des Verfahrens in verschiedenen Punkten gesteigert wurde, keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sich seine dahingehenden Ausführungen lediglich in vagen, unsubstantiierten und allgemein gehaltenen Angaben erschöpfen. Auch auf Nachfragen durch den erkennenden Richter konnte er seine Angaben zum vorgebrachten Tod seines Bruders und der daraus resultierenden Verfolgung nicht konkretisieren und glaubhaft darstellen. In diesem Zusammenhang mutet es auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer auch nicht mit abschließender Sicherheit sagen konnte, in welchem Jahr sein Zwillingsbruder verstorben ist, wie folgender Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung verdeutlicht:

"RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Im Mai oder Juni 2016, oder Ende 2015. Es kann auch 2015 sein. Ich weiß es nicht.

RI: War das unmittelbar nach dem Unfall Ihres Bruders?

BF: Nach dem Vorfall habe ich den Staat sofort verlassen. Als ich gehört habe, als er Probleme mit dieser Familie hatte.

RI: Dann werden Sie wohl genauer einordnen können, wann Ihr Bruder verstarb. Es war immerhin Ihr Zwillingsbruder, da wissen Sie bestimmt, ob es Ende 2015 oder erst im Mai oder Juni 2016 war.

BF: Das habe ich schon erwähnt. Ich ging sofort weg. Ich habe das Land sofort verlassen. Es dauerte ca. ein Monat, bis ich das Land verlassen habe. Ich glaube es war 2015."

Letztlich ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers demnach nicht einmal den Versuch unternommen hat, staatlichen Schutz gegen die behauptete Verfolgung in Anspruch zu nehmen. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 08.05.2017 sind überdies auch widersprüchlich: "(...)

Diese Familie macht viele Probleme. Sie ist bekannt bei uns. Bis jetzt wissen wir nicht ob es mit Absicht war oder nicht. Wir haben dies bei der Polizei angezeigt. Die Polizei mischt sich nicht ein, wenn niemand verletzt ist. Darauf hingewiesen, dass mein Bruder gestorben ist, gebe ich an, dass meine Familie nichts angezeigt hat, weil sie das mit der anderen Familie persönlich klären wollte. (...)" In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er: "(...) Ich habe meiner Mutter vorgeschlagen, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sie meinte, es bringe nichts, ich soll das lassen. (...)"

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, mobilen und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, und ihm - selbst wenn seine Erzählungen der Wahrheit entsprächen - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sich der behaupteten Verfolgung nicht innerhalb Ägyptens entziehen hätte können. Vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer dazu, dass er auch nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Dies lässt stark vermuten, dass der Beschwerdeführer Ägypten eher aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat, als aus der Angst vor einer Verfolgung. Auf die Frage des Richters, wieso es ihm nicht möglich sein sollte, etwa in Kairo oder in Alexandria unterzukommen, erwiderte er, in Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage vor der belangten Behörde: "Ja, man kann mit dem Zug, dem Auto oder dem Motorrad nach Kairo oder Alexandria fahren. Sie werden mich aber überall dort finden. (...) Allerdings für Europa, für Österreich, bräuchten sie ein Visum, sie müssten ein Flugzeugticket kaufen. Sie werden mich nicht so leicht finden. Hier in Österreich gibt es schon Ägypter, aber keine aus meiner Region."

Wenn in der Beschwerde angedeutet wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und auch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe widersprüchlich, vage und oberflächlich blieb.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

-

AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017

-

USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017

-

ROG - Reporter ohne Grenzen (2017): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/%C3%A4gypten/, Zugriff 02.05.2017

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (03.2017b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.04.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurden die aktuellen Länderberichte zu Ägypten im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, in die Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsland Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, wobei er den zitierten Quellen und deren Kernaussagen nicht substantiiert entgegentrat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Den Argumenten des Beschwerdeführers konnte nicht entnommen werden, dass er eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten müsse (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

In der Beschwerde wird moniert, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe sich die von ihr getroffenen Länderfeststellungen nur wenig mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall dem Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin die Glaubhaftigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zur Gänze abzusprechen war. Dadurch können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist somit auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

Doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre das Vorbringen nicht asylrelevant, wie im Folgenden gezeigt wird:

Theoretisch könnte eine Bedrohungssituation wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht kommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar lapidar in der Beschwerde behauptet, der ägyptische Staat bzw. die ägyptische Polizei sei nicht in der Lage und nicht willens, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Dies wurde aber in keiner Weise untermauert. Dass die ägyptischen Behörden Familienfehden systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch hat er keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, zumal die Familie des Beschwerdeführers laut seiner Aussage gar nicht erst versucht habe, sich mit ihrem Anliegen an die Polizei zu wenden.

Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der ägyptische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde.

Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Wie bereits ausgeführt wäre es für den Beschwerdeführer möglich, an einem anderen Ort in Ägypten zu leben. Dem Beschwerdeführer steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar.

Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet, und war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.

Zwar machte er ökonomische Schwierigkeiten im Falle seiner Rückkehr geltend, jedoch begründen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asyl-rechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Substantiiert wurde seitens des Beschwerdeführers nichts weiter vorgebracht.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder arbeitswilliger und erwerbsfähiger Mann und aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Ägypten nicht arbeiten könne. Zudem hat er eine 12-jährige Schulbildung genossen und seine Fähigkeit zur dortigen Lebenserhaltung bereits unter Beweis gestellt, indem er als Assistent eines LKW-Fahrers gearbeitet und dabei nach eigener Aussage gut verdient hat. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und möglicherweise auch der Unterstützung der Familienangehörigen in Ägypten - in Form seiner Eltern, seiner Schwester, seiner beiden Tanten und seines Onkels - den Lebensunterhalt zu sichern.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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