TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 W265 2206320-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W265 2206320-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 02.05.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 10.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen; nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Der Antrag sei daher abzuweisen.

3. Gegen den Bescheid vom 10.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 20.09.2018 bei der Behörde einlangte. Er übermittelte die bereits im Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und führte dazu aus:

"Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.9.2018 - 40 % sind zu wenig.

Unterschrift des Beschwerdeführers"

4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 01.10.2018 den Verbesserungsauftrag mit dem Hinweis, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Verbesserung vorzunehmen und das nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

5. Am 15.10.2018 langte ein mit 11.10.2018 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er mitteilte, dass er seine Beschwerde hiermit zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 11.10.2018, eingelangt am 15.10.2018, erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2206320.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten