TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 W265 2205246-1

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W265 2205246-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 09.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein. Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und dem Begehren um Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO brachte die Beschwerdeführerin am 04.02.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29B StVO ein. Dazu legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

3. Mit Schreiben vom 08.08.2018 wurde der Beschwerdeführer ein befristeter Behindertenpass zu OB: 80618753600066, mit Gültigkeit bis 31.07.2019, ausgestellt. Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte keine Erledigung mittels Bescheid.

4. Mit Schreiben vom 03.08.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Behindertenpass versehentlich ohne die begehrte Zusatzeintragung ausgestellt worden sei.

5. Mit Schreiben vom 21.09.2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Sozialministeriumservice weiter. Begründend wurde auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vom 03.09.2018 verwiesen.

6. Im Rahmen eines Telefonats vom 28.09.2018 teilte das Sozialministeriumservice mit, dass ein Versehen passiert sei; die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden laut Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.04.2018 vorliegen. Die belangte Behörde werde die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin vornehmen.

7. Mit Schreiben vom 04.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin der beantragte Ausweis gemäß § 29b StVO übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 07.11.2018, eingelangt am 09.11.2018, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 02.09.2018 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 07.11.2018, eingelangt am 09.11.2018, erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2205246.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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