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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Zulässigkeit der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken mangels Legitimation; keine rechtliche Betroffenheit mangels Parteistellung des Antragstellers im baubehördlichen VerfahrenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist nach seinen Ausführungen ("mein Grundstück") Eigentümer eines Grundstückes, das sich in "ca. 60 bis 100 m" Entfernung von den Grundstücken Nr. 1226/1 und 1227-1230, KG Neumarkt im Tauchental, befindet. Die Grundstücke Nr. 1226/1 und 1227-1230, KG Neumarkt/T., sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Stadtschlaining als "Aufschließungsgebiet-Industriegebiet" ausgewiesen. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stadtschlaining vom 24.11.1995, Z 031/1995, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1.12.1995 bis 17.12.1995, wurde - den Ausführungen des Antragstellers zufolge - beschlossen, daß "auf den Grst. 1226/1 und 1227-1230 der KG. Neumarkt/T. die widmungsgemäße Nutzung zulässig ist, da dieser keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Natur entgegenstehen und die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist". Gegen diese Verordnung vom 24.11.1995 richtet sich der vorliegende Individualantrag.
2. Mit Schreiben vom 29.2.1996 suchte die Asphaltwerk T GesmbH um Bauplatzerklärung für das GST. Nr. 1230, KG Neumarkt/T. an. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 23.12.1996 wurde das genannte Grundstück zum Bauplatz erklärt und wurden die Einwendungen des nunmehrigen Antragstellers mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Berufung des nunmehrigen Antragstellers gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 1997 abgewiesen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und überdies, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
2. Der Antragsteller begründet seine Antragslegitimation damit, daß die Verordnung der Gemeinde Stadtschlaining vom 24.11.1995 insofern eine rechtliche Wirksamkeit für ihn entfalte, "als eine Auflage des Flächenwidmungsplanes bzw. der beabsichtigten Verordnung vor Beschließung bzw. Kundmachung der Verordnung durch die Gemeinde nicht erfolgte". Es sei für den Antragsteller auch nicht möglich, betreffend diesen "Umwidmungsvorgang" eine gerichtliche Entscheidung bzw. einen Bescheid zu erwirken. Im Verfahren auf Bauplatzerklärung des GST-Nr. 1230, KG Neumarkt/T. sei ihm die Parteistellung nicht zuerkannt worden. Zwecks Errichtung bzw. Betriebes einer Asphaltmischanlage, deren Immissionen auf das ca. 60 bis 100 m vom geplanten Standort entfernte Grundstück des Antragstellers niedergingen und dessen biologisch landwirtschaftliche Produkte wesentlich entwerteten, habe die Konsenswerberin einen Antrag auf Bauplatzerklärung, einen Antrag auf Baubewilligung sowie auf gewerbebehördliche Genehmigung gestellt, sodaß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers als aktuell und nicht nur als potentiell einzustufen sei.
Gemäß §10 Abs6 Z5 Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 idF LGBl. Nr. 11/1994 sind die Nachbarn (§94) Parteien im Bauplatzerklärungsverfahren. Der verwiesene §94 leg.cit. bestimmt, daß Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach §92 leg.cit. Parteien sind. Die Burgenländische Bauordnung enthält keine Bestimmung, wonach die Nachbarn nur eingeschränkt zur Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte befugt wären. Vielmehr folgt aus §94 Abs3 leg.cit., daß der Nachbar die Verletzung solcher Bestimmungen der Bauordnung geltend machen kann, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf die Vorschriften über die Bebauungsweise, die Entfernung der Bauten von den Nachbargrenzen oder Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Beschaffenheit des Bauplatzes und die Vorschriften, die den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zum Gegenstand haben, gestützt werden.
Soweit jemandem als Nachbar daher ein subjektives öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (iVm. einer - im vorliegenden Fall angefochtenen - Verordnung gemäß §20 Abs2 Bgld. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 idF LGBl. Nr. 12/1994) im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, liegt keine - für die Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B-VG erforderliche - aktuelle Betroffenheit des Nachbarn vor, da diese erst durch die Bauplatzerklärung bzw. die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht (vgl. VfSlg. 12587/1990, 12636/1991). Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angenommenen Sachlage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn dem Antragsteller im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukam, so kann ihn die angefochtene Verordnung auch nicht in seiner Rechtssphäre berühren, sodaß es ihm an der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B-VG mangelt.
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Baurecht, Parteistellung Baurecht, Raumordnung, Widmungsbewilligung, VfGH / Individualantrag, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V88.1997Dokumentnummer
JFT_10029390_97V00088_00