TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/30 98/03/0341

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1294;
AVG §76 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/03/0342 E 30. Juni 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen in Wien, vertreten durch Dr. Klaus Fattinger, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Ringmauergasse 8/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Oktober 1998, Zl. 03-21.20-54/98-5, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. März 1999, Zl. 03-21.20-54-99/31, betreffend Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen nach dem Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: EP in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0335, hingewiesen, welches über die - allerdings nicht im Kostenpunkt erhobene - Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den auch hier angefochtenen Bescheid ergangen ist.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Kostenentscheidung, wonach die beschwerdeführende Partei "Kosten gemäß Landeskommissionsgebührenverordnung 1967, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/1994" für die Verhandlung am 23. Oktober 1997 in Höhe von S 4.830,-- und für den Amtssachverständigen für Brandverhütung in der Höhe von S 900,-- gemäß den §§ 76 bis 78 AVG 1991 i.d.g.F." zu tragen habe. Die belangte Behörde begründete diese Kostenentscheidung damit, dass die Verbotswidrigkeit der "verhandlungsgegenständlichen Handlung" im Sinne des § 39 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 erst im Rahmen des Verfahrens einwandfrei zutage getreten sei. Es erscheine daher durchaus entschuldbar, wenn die Verbotswidrigkeit dieser Tatbestände nicht von Vornherein der mitbeteiligten Partei bewusst gewesen sei. Insbesondere das Ausmaß des Gefährdungsbereiches sei erst durch die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ermittelt worden. Eine "Vorschreibung der Verhandlungskosten zu Lasten der Grundeigentümerin" (wie dies von der beschwerdeführenden Partei beantragt worden war) erscheine daher nicht gerechtfertigt.

Die beschwerdeführende Partei erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass sie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werde. Nach ihrer Ansicht habe die mitbeteiligte Partei in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis der Rechtslage und im Bewusstsein der Gefährdung der Eisenbahnanlage die Anpflanzungen aus dem Gefährdungsbereich nicht entfernt. Die Amtshandlung sei daher durch ihr Verschulden verursacht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG (in der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde die Amtshandlung jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 erster Satz AVG von diesem zu tragen.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Voraussetzung nach § 76 Abs. 2 erster Satz AVG für die Kostenersatzpflicht der mitbeteiligten Partei vorlagen oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Frage, ob ein nach der genannten Bestimmung erforderliches Verschulden gegeben ist, vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemanden nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiss fehlen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1963, Slg. Nr. 6129/A). Erst die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter ist Verschulden im subjektiven Sinn (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 20 zu § 1294). Davon kann aber im Beschwerdefall noch nicht gesprochen werden. Dass die Anlegung einer Kurzumtriebsfläche in der Umgebung einer Eisenbahnanlage eine Gefährdung der Eisenbahn mit sich bringe, ist - mag es auch schon zu drei Bränden im Bereich der Kurzumtriebsflächen gekommen sein - nicht von Vornherein ohne weiteres erkennbar. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es vielmehr der Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Brandschutz, aus dem sich ergab, dass eine Brandursache infolge eines Bremsfunkens relativ unwahrscheinlich sei, aber doch durch den bei entsprechender Austrocknung leicht entzündlichen Grasbewuchs zusammen mit dem Baumbewuchs eine Brandgefahr im Bereich von 15 m links und rechts der Gleisachse hervorgerufen werden könne. Bei diesem Sachverhalt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der mitbeteiligten Partei die subjektive Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens verneinte.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass - außer den Kosten des Amtssachverständigen von S 900,-- - weitere Kosten des Sachverständigen von S 750,-- "als frustriert" anzusehen seien, geht ins Leere, weil ihr derartige Kosten im angefochtenen Bescheid ohnedies nicht auferlegt wurden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030341.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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