TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 L517 2186242-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L517 2186242-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 30.08.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

16.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde, "bB")

24.08.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H.

30.08.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, GdB 30 v.H.

15.09.2017 (am 28.09.2017 bei der bB eingelangt) - Beschwerde der bP

07.11.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Chirurgie), GdB30 v.H.

08.11.2017 - Parteiengehör

30.11.2017 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

19.01.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Neurologie), GdB 30 v.H.

06.02.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H.

09.02.2018 - Gesamtbeurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, GdB 40 v.H.

13.02.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

17.08.2018 (übernommen am 23.08.2018) - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme

03.09.2018 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

18.10.2018 - Ersuchen um Gutachtensergänzung an den Allgemeinmediziner

25.10.2018 - Gutachtensergänzung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Am 16.06.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstellte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtungen auf:

"1 Z.n. Hypophysentumor

3/2017 Operation inaktives Hypophysen Makro Adenom, postoperativ Meningitis-Kontrolle Mai 2017 unauffällig, noch mäßig reduziertes Kurzzeitgedächtnis, fallweise Schwächezustand, Kopfschmerz gelegentlich

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 30%

2 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades laut Rötgen 2011 flacher Diskus Prolaps L5/S1, Diskusbulging L4/5, Osteopenie, bei der Untersuchung keine Funktionseinschränkung, fallweise mäßige Beschwerden

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB ergibt sich aus dem führenden Leiden Pos. 09.01.01, bei fehlendem Zusammenhang/geringen Beschwerden keine Steigerung durch das übrige Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Seitenbandruptur linkes Sprunggelenk 2013 - kein Funktionsdefizit

Divertikel

gutartiger Parotistumor

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine wesentliche Gehbehinderung, keine Gehhilfe, eine Gehstrecke von 300 - 400 m ist möglich, auch einige Stufen steigen, anhalten an Haltegriffen, der ausreichend sichere Stand und Transport; kein wesentlicher Schwindel oder Gleichgewichtsstörung nach Hypophysentumor Operation"

Mit Bescheid vom 30.08.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ab.

Aufgrund der gegen den Grad der Behinderung am 15.09.2017 erhobenen und am 28.09.2017 bei der bB eingelangten Beschwerde der bP, worin diese ausführte, an Z. n. Meningitis mit ständigen Kopfschmerzen und häufiger Müdigkeit, Herzbeschwerden, Asthma mit starken Atembeschwerden, Lendenwirbelsäulenleiden mit Schmerzen beim Sitzen oder Stehen und stark eingeschränkter Gehfähigkeit, an Z. n. Hypophysentumor 3/2017 mit reduziertem Kurzzeitgedächtnis und Schwächezuständen, Sprunggelenksleiden mit Trittunsicherheit, sowie in engen Räumen mit vielen Menschen und Lärm zu leiden, erfolgte am 07.11.2017 die Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, welches im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung feststellte:

"1 Zust.n. Hypophysentumor- 03/2017- Zust.n. postoperativer Meninigitis- Rezidivierende Kopfschmerzen.

Die Einstufung wird weiterhin mit 30 % vorgenommen- als Residualzustand besteht eine Kopfschmerzsymptomatik sowie Schwierigkeiten bei der Konzentration.

Pos.Nr. 04.11.02 GdB 30%

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- geringgradige Funktionseinschränkungen- Diskusprolaps L5/S1, Diskusbulging L4/L5- Osteopenie.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- an der klinischen Symptomatik hat sich nichts verändert.

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

3 Asthma bronchiale.

Medikamentöse Bronchodilatation bei Bedarf- Atemnot bei vermehrter Anstrengung.

Pos.Nr. 06.05.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Position 1 ist nach wie vor die Hauptdiagnose- die Positionen 2 und 3 haben keinen funktionellen Zusammenhang mit Position 1 und daher auch keine steigernde Wirkung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor.

Sprunggelenksleiden mit Trittunsicherheit: Die klinische Untersuchung gibt hier keine Bewegungseinschränkung und keine Schmerzsymptomatik- daher nicht berücksichtigt.

Herzbeschwerden: Die im Einspruch angegebenen Beschwerden können nicht verifiziert werden, da keine kardiale Abklärung erfolgte.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bei den beiden Diagnosen aus dem Vorgutachten- Zust.n. Hypophysentumor, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- ergab sich keine Änderung des Gesundheitszustandes- neu eingestuft wurde das Asthma bronchiale mit 20 %.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Trotz Einstufung des Asthma bronchiale mit 20 %, kam es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung- dieser bleibt wie bisher bei 30 %. Position 1 aus dem Vorgutachten wurde mit einer anderen Positionsnummer bewertet- "Chronisches Schmerzsyndrom".

In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme führte die bP unter Vorlage von Befunden aus, dass es für sie ein unzumutbares Problem darstelle, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da sie seit ihrer OP mit anschließender Meningitis versuche, Menschenansammlungen sowie laute Orte zu meiden, da dies zu einer Stresssituation - und in der Folge zu Kopfschmerzen und Übelkeit - führe.

Die in der Folge im Auftrag der bB erstellten Sachverständigengutachten - 1. eines Facharztes für Neurologie und

2. eines Arztes für Allgemeinmedizin - weisen folgende Ergebnisse der durchgeführten Begutachtung auf:

1.:

"1 Zustand nach Hypophysentumor- 03/2017- Zustand nach postoperativer Meninigitis

Rezidivierende Kopfschmerzen, leichte Konzentrationseinbußen, geringe affektive Symptome im Sinne von Ängstlichkeit bei größerer Menschenansammlung, Müdigkeit

Pos.Nr. 04.11.02 GdB 30%

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- geringgradige Funktionseinschränkungen- Diskusprolaps L5/S1, Diskusbulging L4/L5-Osteopenie.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- an der klinischen Symptomatik hat sich nichts verändert.

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

3 Asthma bronchiale

Medikamentöse Bronchodilatation bei Bedarf- Atemnot bei vermehrter Anstrengung.

Pos.Nr. 06.05.01 GdB 20%

4 Grenzwertige Schilddrüsenunterfunktion

Aufgrund der Geringfügigkeit, medikamentös stabile Situation.

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter Nr. 1 wird durch die Leiden unter Nr. 2, 3 und 4 aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht gesteigert. Es ergibt sich dadurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor.

Sprunggelenksleiden mit Trittunsicherheit: Die klinische Untersuchung gibt hier keine Bewegungseinschränkung und keine

Schmerzsymptomatik - daher nicht berücksichtigt. Herzbeschwerden: Es bestehen aktuell keine Herzbeschwerden. Auch in der sogenannten Myokardszinitigraphie fanden sich keine Auffälligkeiten.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten werden die Beschwerden gleich geschildert. Gesondert werden auch Punkte wie Angst vor größeren Menschenansammlungen aufgenommen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten

Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Die Antragstellerin ist zu einer Wegstrecke von 300 - 400 m befähigt. Sie kann in öffentliche

Verkehrsmittel sicher ein- und aussteigen. Es besteht eine ausreichende Standsicherheit. Die von der Antragstellerin angegebenen Ängste bei größeren Menschenansammlungen oder engen Räumen haben bisher keinerlei therapeutische Konsequenzen mit sich gebracht. Sie werden lediglich subjektiv von der Antragstellerin vorgebracht. Autofahren ist für sie möglich, trotz der von ihr angegebenen Konzentrationseinbußen."

2.:

"1 Asthma bronchiale

30 % aufgrund der Atemnot bei körperlicher Anstrengung, der dauerhaften Behandlung mit Dosieraerosolen

Pos.Nr. 06.05.02 GdB 30%

2 Senk-Spreizfuß bds. mit Halluxbildung

die Patientin trägt Schuheinlagen und zeigt eine ausgeprägte Halluxbildung rechts, sie ist jedoch beschwerdefrei

Pos.Nr. 02.05.36 GdB 30%

3 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L5/S1

20 % aufgrund der bestehenden röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen, der glaubhaften Schmerzen, keine radikuläre Ausstrahlung, gute Beweglichkeit, keine dauerhafte Schmerzmedikation

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

4 Verletzung des li. Sprunggelenkes

aufgrund der immer wieder auftretenden Schmerzen vor allem bei unebenen Weggegebenheiten, keine Schwellung, keine Bewegungseinschränkung, daher Beurteilung mit 10%

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 10%

5 Divertikulose des Darms

die Patientin hat bei Einhaltung verschiedener Maßregeln keine Beschwerden, es besteht jedoch eine Divertikulose, die auch mal eine Divertikulitis werden könnte bei Diätfehlern, daher Beurteilung mit 10%

Pos.Nr. 07.04.04 GdB 10%

6 Schilddrüsenunterfunktion

10 % aufgrund der grenzwertigen Schilddrüsenunterfunkton, medikamentös gut eingestellt

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden in Pkt. 1. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter aufgrund fehlender negativer Beeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Alle anderen in Befunden angeführten Diagnosen haben keinen Krankheitswert. Es bestehen derzeit keine kardio-pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erhöhung in Pkt. 1 aufgrund der Dauermedikation und der Atemnot bei körperlicher Belastung. Leiden in Pkt. 3 unverändert gegenüber der Letztuntersuchung. Leiden in Pkt. 2, 4, 5, 6 wurden neu aufgenommen und beurteilt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Erhöhung auf 30 % aufgrund der Verschlimmerung in Pkt. 1. Die übrigen Leiden führen zu keiner Steigerung.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Antragstellerin in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihr zumutbar eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.

Die von einem Arzt für Allgemeinmedizin vorgenommene Gesamtbeurteilung weist nachfolgenden Inhalt auf:

"Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus o.a. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

1 Zustand nach Hypophysentumor- 03/2017- Zustand nach postoperativer Meninigitis

Rezidivierende Kopfschmerzen, leichte Konzentrationseinbußen, geringe affektive Symptome im Sinne von Ängstlichkeit bei größerer Menschenansammlung, Müdigkeit

Pos.Nr. 04.11.02 GdB 30%

2 Asthma bronchiale

30 % aufgrund der Atemnot bei körperlicher Anstrengung, der dauerhaften Behandlung mit Dosieraerosolen

Pos.Nr. 06.05.02 GdB 30%

3 Asthma bronchiale

Medikamentöse Bronchodilatation bei Bedarf- Atemnot bei vermehrter Anstrengung.

06.05.01 GdB 20%

4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- geringgradige Funktionseinschränkungen- Diskusprolaps L5/S1, Diskusbulging L4/L5-Osteopenie.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- an der klinischen

Symptomatik hat sich nichts verändert.

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

5 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L5/S1

20 % aufgrund der bestehenden röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen, der glaubhaften Schmerzen, keine radikuläre Ausstrahlung, gute Beweglichkeit, keine dauerhafte

Schmerzmedikation

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

6 Senk-Spreizfuß bds. mit Halluxbildung

die Patientin trägt Schuheinlagen und zeigt eine ausgeprägte Halluxbildung rechts, sie ist jedoch beschwerdefrei

Pos.Nr. 02.05.36 GdB 30%

7 Verletzung des li. Sprunggelenkes

aufgrund der immer wieder auftretenden Schmerzen vor allem bei unebenen Weggegebenheiten, keine Schwellung, keine Bewegungseinschränkung, daher Beurteilung mit 10 %

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 10%

8 Divertikulose des Darms

die Patientin hat bei Einhaltung verschiedener Maßregeln keine Beschwerden, es besteht jedoch eine Divertikulose, die auch mal eine Divertikulitis werden könnte bei Diätfehlern, daher Beurteilung mit 10%

Pos.Nr. 07.04.04 GdB 10%

9 Grenzwertige Schilddrüsenunterfunktion

Aufgrund der Geringfügigkeit, medikamentös stabile Situation.

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

10 Schilddrüsenunterfunktion

10 % aufgrund der grenzwertigen Schilddrüsenunterfunkton,

medikamentös gut eingestellt

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Bei verschlechterung des Gesamtzustandes wird das führende Leiden Pos. 04.11.02 durch das Asthmaleiden Pos. 06.05.01 um eine Stufe gesteigert, bei Geringfügigkeit/fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Alle anderen in Befunden angeführten Diagnosen haben keinen Krankheitswert. Es bestehen

derzeit keine kardio-pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

das führende Leiden Z.n. Hypophysentumor gleichbleibend

Asthmaleiden erhöht, aufgrund der Dauermedikation und der Atemnot bei körperlicher Belastung.

geringe Leiden zusätzlich (Divertikel, linkes Sprunggelenk geringe Beschwerden, Schilddrüsenunterfunktion)

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

jetzt 40%, da Asthmaleiden höher eingeschätzt vom Letztgutachten Allgemeinmedizin

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Arzt für Allgemeinmedizin: Die Antragstellerin in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihr zumutbar eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden. FA Neurologie: Die Antragstellerin ist zu einer Wegstrecke von 300 - 400 m befähigt. Sie kann in öffentliche Verkehrsmittel sicher ein- und aussteigen. Es besteht eine ausreichende Standsicherheit. Die von der Antragstellerin angegebenen Ängste bei größeren Menschenansammlungen oder engen Räumen haben bisher keinerlei therapeutische Konsequenzen mit sich gebracht. Sie werden lediglich subjektiv von der Antragstellerin vorgebracht. Autofahren ist für sie möglich, trotz der von ihr angegebenen Konzentrationseinbußen."

In ihrer Stellungnahme, welche, nach Beschwerdevorlage, infolge des seitens des BVwG gewährten Parteiengehörs erfolgte, führte die bP aus, dass, obwohl sie ein orthopädisches Fachgutachten beauftragt habe, lediglich ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt worden sei, in welchem ihre angegebenen orthopädischen Leiden zwar berücksichtigt worden seien, allerdings zu einem sehr geringen Prozentsatz. Sie ersuche daher, wie bereits in der Beschwerde angeführt, nochmals um die Beurteilung eines Facharztes für Orthopädie. Darüber hinaus leide sie an sensoneuraler Schwerhörigkeit beidseits, was im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei.

Den Befund vom November 2017 eines Facharztes aus dem Bereich HNO legte sie bei.

Das BVwG ersuchte in Folge den Allgemeinmediziner, welcher die Gesamtbeurteilung vorgenommen hatte, um eine Gutachtensergänzung.

Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2018 aus:

"Vorgutachten 8/2017 und 11/2017 Gesamtgrad der Behinderung je 30%

erstes Gutachten 19.12.2017 Dr. Auer:

Asthma bronchiale Pos. Nr. 06.05.01 20%

zweites Gutachten 12.1.2018 Dr. Kaindlsdorfer:

Asthma bronchiale Pos. Nr. 06.05.02 30%

-wurde höher bewertet wegen deutlicher Luftprobleme bei körperlicher Anstrengung und Dauermedikation

Steigerung des führenden Leidens Z.n. Hypophysentumor Pos. Nr. 04.11.02 um eine Stufe wegen wesentlichem zusätzlichen Krankheitswert und Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Asthmaleiden unter Pos. 06.05.02 (06 05.01 ist nicht richtig im Gesamtgutachten)

Aufgrund fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die Leiden Divertikulose des Darmes, Schilddrüsenunterfunktion, aufgrund geringem Krankheitswert bzw. geringen Bewegungseinschränkungen und Beschwerden keine Steigerung durch die Leiden Abnützungen Wirbelsäule, Senk/Spreizfüsse, Z.n. Verletzung linkes Sprunggelenk möglich.

Nachgereichte Befunde:

11/2017 HNO: sensoneurale Schwerhörigkeit bds. - kein Audiometriebefund beiliegend, daher keine Einschätzung laut EVO möglich

11/2017 Röntgen: Fehlhaltung und geringe Abnützung Lendenwirbelsäule - keine Änderung Einschätzung Wirbelsäulenleiden

6/2016 Sonografie: Verdacht auf Ohrspeicheldrüsenadenom (gutartiger Tumor) - kein eigener Krankheitswert"

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung vom 25.10.2018, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie in der Gutachtensergänzung auf die vorgelegten Befunde, eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Aufgrund der nach Beschwerdeerhebung seitens der bP vorgelegten Befunde wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige, der die Gesamtbeurteilung vorgenommen hatte, um eine Stellungnahme dahingehend ersucht, wie sich das Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2018 und die dabei vorgelegten Befunde auf die getroffene Einschätzung auswirkten. Die Funktionseinschränkungen "Zustand nach Hypophysentumor", "Asthma bronchiale" und "Senk-Spreizfuß bds. mit Halluxbildung" würden einen Grad der Behinderung von 30%, das Wirbelsäulenleiden einen GdB von 20% aufweisen, jedoch steigere alleine das Asthma (in der Gesamtbeurteilung wurde die Pos.Nr. 06.05.01 steigernd herangezogen, richtigerweise müsste es wohl das von Dr. Auer unter der Pos.Nr. 06.05.02 mit 30% eingeschätzte Asthma sein?) um eine Stufe. Würde das Zusammenwirken der genannten Funktionsbeeinträchtigungen im Gesamtbild eine Steigerung von mehr als einer Stufe rechtfertigen?

Der Sachverständige würdigte die von der bP vorgelegten Befunde und führte in seiner Stellungnahme aus, dass das führende Leiden Z.n. Hypophysentumor Pos. Nr. 04.11.02 um eine Stufe gesteigert wird wegen wesentlichem zusätzlichen Krankheitswert und Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Asthmaleiden unter der Pos. 06.05.02 (06 05.01 ist nicht richtig im Gesamtgutachten). Aufgrund fehlendem Zusammenhanges führen die Leiden Divertikulose des Darmes, Schilddrüsenunterfunktion zu keiner Steigerung aufgrund geringem Krankheitswertes bzw. geringen Bewegungseinschränkungen und Beschwerden. Durch die Leiden Abnützungen der Wirbelsäule, Senk/Spreizfüsse, Z.n. Verletzung linkes Sprunggelenk ist keine Steigerung möglich. Betreffend der nachgereichten Befunde gab der Sachverständige an, dass zum HNO-Befund aus 11/2017, welcher eine sensoneurale Schwerhörigkeit bds. diagnostiziert, kein Audiometriebefund beiliegend, und daher keine Einschätzung laut EVO möglich, sei; zum röntgenologischen Befund aus 11/2017 mit der Diagnose Fehlhaltung und geringe Abnützung Lendenwirbelsäule gab der Sachverständige an, dass dieser keine Änderung der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens herbeiführte. Die Diagnose "Verdacht auf Ohrspeicheldrüsenadenom (gutartiger Tumor)" der Sonografie aus 6/2016 hat keinen eigenen Krankheitswert.

Aufgrund der umfassenden, alle Vorbringen der bP und Befunde berücksichtigenden Beurteilung und Einschätzung in der Gutachtensergänzung, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen und nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, werden diese, die auf ihnen fußende Gesamtbeurteilung, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten, die Gesamtbeurteilung und die Stellungnahme des Allgemeinmediziners wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß der den beiden Gutachten Rechnung tragenden Gesamtbeurteilung und der Stellungnahme ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

-

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

-

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

-

Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

-

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

-

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidchar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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