TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 W266 2205250-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BBG §46
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W266 2205250-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.07.2018, OB: XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 4.6.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde - unter Vorlage mehrerer medizinischer Beweismittel - die Ausstellung eines Behindertenpasses

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt worden wäre, welches dem Bescheid beigelegt sei und einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund dieses Gutachtens lagen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor, da ein Grad der Behinderung in Höhe von 0% festgestellt worden wäre.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit E-Mail vom 5.9.2018 Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde dem Akteninhalt nach als verspätet darstellen würde, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahe binnen 14 Tagen eingeräumt.

Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid vom 18.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 24.7.2018 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde am 5.9.2018 um 0:00 Uhr versandt.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weist eine Frist zur Erhebung der Beschwerde von 6 Wochen nach Zustellung aus.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.10.2018, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 04.10.18, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde dem Akteninhalt nach als verspätet darstellen würde, und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahe binnen 14 Tagen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides spätestens am 24.7.2018 erfolgte, ergibt sich aus dem E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers vom 5.9.2018, in welchem der Vertreter selbst angibt, dass der Bescheid seiner Kanzlei an diesem Tag zugestellt wurde. Seitens des erkennenden Senates gibt es keinen Grund an dieser Darstellung des Vertreters zu zweifeln und hat dieser auch keine Einwendungen auf das Parteiengehör vom 3.10.2018 erhoben.

Der Sendezeitpunkt der Beschwerde ergibt sich ebenfalls aus dem E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers und ist dort unter gesendet zu lesen: "Mittwoch, 05. September 2018 00: 00"

Die angegebene 6-wöchige Beschwerdefrist ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides.

Die Zustellung des Parteiengehörs per ERV ergibt sich aus dem entsprechenden im Akt befindlichen Nachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Daraus folgt:

Gegenständlich ist die Zustellung des angefochtenen Bescheides spätestens am 24.7.2018 erfolgt. Sohin endete die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG mit Ablauf des 4.9.2018.

Da die gegenständliche Beschwerde am 5.9.2018 um 0:00 Uhr versandt wurde, ist diese nicht am 4.9.2018 in den Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt, sondern erst am 5.9.2018.

Sohin ist die gegenständliche Beschwerde verspätet und war daher zurückzuweisen.

ZU B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2205250.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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