TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W124 2209636-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1a

Spruch

W124 2209636-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Gleichzeitig wird dem BF gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er zu Protokoll, dass er in Amritsar in ein College gegangen sei und Informatik studiert habe. Auf der Toilette habe er Schüler gesehen, die Drogen genommen hätten.

Er habe dies der Schulleitung gemeldet, die aber dabei nichts unternommen habe. Der Junge habe aber erfahren, dass er in verraten habe und habe den BF deswegen zur Rede gestellt.

Er sei dann zur Polizei gegangen und habe gegen den Jungen wegen Drogenmissbrauch Anzeige erstattet. Ein paar Tage sei die Polizei zum BF nach Haus gekommen und hätte der Beschwerdeführer den Jungen identifizieren sollen. Die Polizei habe ihm dann gesagt, dass er die Anzeige zurückziehen müsse, da ansonsten gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Drogenhandels eingeleitet werden würde. Dies habe der Beschwerdeführer allerdings nicht gemacht.

Der Junge sei dem Beschwerdeführer mit seiner Gang gefolgt und habe ihm mit Macheten bedroht. Ein anderes Mal sei dieser am Feld von Burschen bedroht worden, die mit Schießwaffen herum geschossen hätten. Er sei auch immer wieder telefonisch bedroht worden und hätten diese Anzeige wegen Drogenmissbrauchs gegen den Beschwerdeführer erstattet.

2. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vorgelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

3. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichten Indiens eingeräumt.

4. Am XXXX fand vor dem BFA eine Einvernahme statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

..................

L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

L: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Ja gut.

L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja. Ich habe psychische Probleme und war beim Psychiater, aber jetzt geht es mir besser-Nachgefragt-Ja die Einvernahme ist möglich.

L: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

L: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin III VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

A: Ja.

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist (iSv. § 17 Zustellgesetz). Eine schriftliche Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes über eine Zustellung durch Hinterlegung wird im Haus 13, beim Info - Point, eingelegt. Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, während Ihres Aufenthaltes in der Betreuungsstelle täglich im Haus 13 Nachschau zu halten, ob für Sie ein behördliches Schriftstück hinterlegt wurde, damit Sie dieses fristgerecht beheben können. Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

L: Wann waren Sie in psychiatrischer Behandlung?

A: Letzten Montag war ich beim Psychiater. Befund habe ich nicht, aber ich habe einen Terminkalender. Der nächste Termin ist heute-Nachgefragt- Ja die Beratung findet hier im Lager statt.

L: Warum waren Sie beim Psychiater?

A: Während eines Gesprächs bekomme ich einen Anfall und werde für ca. 2 Minuten bewusstlos-Nachgefragt- Ich habe das seit ca. 3 -4 Monaten.

L: Waren Sie auch schon in Behandlung bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Kurz vor meiner Ausreise aus Indien habe ich angefangen Medikamente zu nehmen.

L: Ist mit den Medikamenten eine Besserung eingetreten?

A: Ja, aber als die Tabletten ausgegangen sind, ging es mir wieder schlechter.

L: Gibt es eine Diagnose zu Ihrem Problem?

A: Der Arzt in Indien hat mir einen Namen gesagt, aber ich kann mich nicht erinnern.

L: Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Befunde anfordere und diese zum Akt genommen werden?

A: Ja ich bin damit einverstanden. Der Psychiater hat nur ein Gespräch mit mir geführt und es gab keine Untersuchungen, deshalb gibt es keine Befunde.

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

L: Verfügen Sie über Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

A: Einen Reisepass habe ich mir nicht ausstellen lassen. Ich habe nur eine Geburtsurkunde, aber es ist schwierig mir die schicken zu lassen, weil meine Mutter nicht mehr nach Hause kann.

Anm.: Die RB weist darauf hin, dass der AW noch etwas bei der Erstbefragung ergänzen wollte. Der AW gibt dazu an, dass er zwar angegeben hat, dass er misshandelt wurde, aber nicht angegeben hat wie er misshandelt wurde. Er wird darauf hingewiesen, dass er dies nun in der Einvernahme machen kann.

Zur Person:

XXXX im der Stadt XXXX . Der AW ist indischer Staatsangehöriger. Der AW ist ledig. Die Mutter des AW befindet sich in Indien. Derzeit befindet sich der AW in der Grundversorgung. Der AW hat 12 Jahre die Grundschule und dann ein College besucht. Das College habe ich 1 Jahr besucht. Der AW ist gesund und arbeitsfähig.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Ich bin Sikh.

L: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich gehöre der Volksgruppe der Jat.

L: Haben Sie eine Berufsausbildung?

A: Nein. Ich habe 1,5 Jahre in einem Geschäft für Pestizide gearbeitet.

L: Welchen Erwerbstätigkeiten sind Sie in Indien nachgegangen?

A: Das war aber nicht meine Arbeit, es war eine Art Lehre. XXXX habe ich die Schule abgeschlossen und XXXX und XXXX habe ich im Geschäft gearbeitet. Ende XXXX habe ich mit dem College angefangen.

L: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten in Indien?

A: Meine Onkel haben für meinen Lebensunterhalt gesorgt.

L: Ihre Onkel befinden sich auch noch in Indien?

A: Ja.

L: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?

A: Ich habe nur mehr Kontakt mit meiner Mutter-Nachgefragt- Ich habe täglich Kontakt mit meiner Mutter.

L: Warum gibt es keinen Kontakt mehr zu den Onkeln?

A: Ich hatte vor der Ausreise einen Streit mit den Onkeln wegen einem Grundstück.

L: Wann haben Sie Indien nach Europa verlassen?

A: Ende Mai XXXX .

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am XXXX bin ich in Österreich eingereist.

L: Wo haben Sie sich zwischen der Ausreise aus Indien und der Einreise nach Österreich aufgehalten?

A: Ich war 3 Monate unterwegs. Ich war in XXXX und dann in Russland und dann bin ich versteckt in LKWs nach Österreich gekommen.

L: Wie lange waren Sie in XXXX ?

A: 15 bis 20 Tage.

L: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges etwas berichtigen?

A: Der Name meiner Mutter ist falsch geschrieben. Man Mutter heißt XXXX und nicht XXXX .

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder sind Sie derzeit in Österreich berufstätig?

A: Nein.

L: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich bin in der Grundversorgung

L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?

A: Nein.

L: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Punjabi und ein wenig Englisch. Hindi spreche ich auch noch.

L: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Nein.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte?

A: Nein.

L: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

A: Ich war auf dem College und eines Tages als ich auf dem WC war habe ich gesehen, dass einige Burschen dort Drogen konsumiert haben. Ich habe mich beim Direktor beschwert. Er hat gesagt er wird sich darum kümmern und ich soll gehen. Die Burschen sind irgendwie dahinter gekommen, dass ich mit dem Direktor gesprochen habe und deswegen haben sie mich umzingelt. Sie haben mir gewaltsam Drogen gespritzt, mich ausgezogen und nackt vor dem Tor des College gelassen. Ich hatte das Bewusstsein verloren. Al sich aufgewacht bin war ich zu Hause und ich habe dann bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Nach 2 Tagen kam die Polizei nach mir nach Hause und sagte mir ich soll mitkommen um die Täter zu identifizieren. Als sich im Wachzimmer angekommen bin haben sich die Burschen schon dort befunden. Diese Burschen haben sehr gute politische Kontakte. Die Polizei verlangte von mir, dass ich die Anzeige zurückziehe. Wenn ich das nicht tue, würden Sie mich gegen mich ein Verfahren einleiten, dass ich ein Drogenhändler bin. Ich habe der Polizei gesagt, dass die Anzeige nicht zurückziehen werde und mich beim Polizeikommandanten beschweren werde. In derselben Nacht war ich von der Stadt unterwegs nach Hause. Ca 1,5 km vor meinem Heimatdorf näherte sich ein Auto und es stiegen 4 Männer mit Säbeln aus. Ich gab den Rückwärtsgang ein und fuhr in ein Nachbardorf wo ich einen Freund hatte. Mein Freund hat dann meine Familie angerufen und mich abgeholt. Nach einigen Tagen habe ich auf unseren Feldern gearbeitet. Die sind ca. 5 Minuten von unserem Haus entfernt. Es nährte sich ein Motorrad mit 2 Männern. Ich rief ihnen zu und fragte wer sie seien. Diese Männer fingen aber an auf mich zu schießen. Ich bin weggelaufen und habe mich dann in meinem Haus versteckt. Ich habe auch sehr oft Drohanrufe bekommen. Aus diesen Gründen hat mich meine Familie nach XXXX geschickt. Es war ausgemacht, das ein Schlepper mich von dort nach Amerika bringt, aber dann bin ich hier gelandet. Meine Mutter hat mir am Telefon erzählt, dass nach meiner Ausreise 2 Anzeigen gegen mich gemacht wurden. Eine, dass ich die Burschen körperlich angegriffen hätte und eine, dass ich Drogen verkaufe.

L: Gibt es ein Dokument zu den Anzeigen?

A: Nein. Meine Mutter traut sich auch nicht mehr nach Hause und ich habe von Freunden erfahren, dass die Polizei 2- bis 3-mal bei uns war und dass es diesen Anzeigen gibt.

L: Wer hat Ihnen jetzt gesagt, dass Sie angezeigt worden sind?

A: Meine Freunde habe es meiner Mutter erzählt und meine Mutter hat es mir erzählt.

L: Woher wissen Ihrer Freunde, dass es gegen Sie Anzeigen gibt?

A: Die Polizei waren bei mir zu Hause und die Freunde sind aus meinen Dorf.

L: Aber warum können die Freunde wissen, dass Sie wegen 2 Anzeigen da sind?

A: Der Dorfvorstand erfährt davon und dann weiß es das ganze Dorf.

L: Hat der Dorfvorstand gewusst, dass Sie nicht mehr im Dorf sind?

A: Die Dorfbewohner haben nur gewusst, dass ich nicht mehr im Dorf bin, aber nicht genau wo ich bin.

L: Warum soll die Polizei dann zu Ihnen nach Hause kommen, wenn bekannt ist, dass Sie nicht im Dorf sind?

A: Das weiß ich nicht, vielleicht denkt die Polizei, dass ich mich im Haus verstecke.

L: Sie haben gesagt, dass Sie die Anzeige nicht zurücknehmen und mit dem Kommandanten sprechen werden?

A: Nein, denn in dieser Nacht wurde ich angegriffen.

L: Wann haben Sie die Anzeige gemacht?

A: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, aber es war am Anfang Mai 2018.

L: Wann war der Angriff auf Sie?

A: Das war am selben Tag als ich die Anzeige erstattet habe.

L: Der Angriff war so, dass Sie im Auto waren und 4 Männer in einem Auto mit Säbeln ausgestiegen sind und dann sind Sie zu einem Freund gefahren. Ist das so richtig?

A: Ja so war es.

L: Wie kann es sein, dass Sie fahren und dann steigen 4 Männer mit Säbeln aus und sie nehmen die wahr?

A: Das Auto hat sich vor mein Auto gestellt.

L: Beschreiben Sie die Situation, es ist ja nicht so einfach, dass man ein fahrendes Auto stoppt?

A: Ich war mit ca. 60 km unterwegs, die anderen waren mit ca. 100 km/h unterwegs und haben mich überholt und haben dann ihr Auto vor meinem gestoppt.

L: Haben Sie diese 4 Männer gekannt?

A: Nein. Ich habe nur die Waffen gesehen und Angst bekommen.

L: Warum sind Sie dann nicht am nächsten Tag zum Kommandanten gegangen und haben das gemeldet und mit den Kommandanten gesprochen?

A: Ich habe mit meinen Onkel gesprochen und die haben gesagt die werden sich einen Termin ausmachen.

L: Wann war der Termin mit dem Kommandanten?

A: Der Termin war ca. 4 bis 5 Tage danach. Aber davor gab es wieder einen Angriff gegen mich und deshalb hat meine Familie Angst bekommen.

L: Was ist bei dem Kommandanten herausgekommen. Haben den Onkel den Termin wahrgenommen?

A: Niemand ist zu den Termin gekommen und meine Onkel haben mich nach XXXX geschickt

L: Warum haben Ihre Onkeln den Termin nicht wahrgenommen?

A: Meine Onkel haben verstanden, dass abgeordnete mit im Spiel sind. Vielleicht hatten die Onkeln auch Angst, dass Sie selber Probleme bekommen.

L: Haben Sie die Anzeige gegen die Burschen, die Drogen genommen haben?

A: Nein, das befindet sich alles im Dorf.

L: Warum nehmen Sie diese Dokumente nicht mit, Sie verlassen Ihr Land um Asyl anzusuchen und dann lassen Sie diese Beweismittel zu Hause. Können Sie das erklären?

A: Ich dachte mir, dass ich nach Amerika gelange und meine Verwandten die Anzeigen nachschicken werden.

L: Wenn Sie es nach Amerika schicken können, dann können Sie es ja nach Österreich schicken.

A: Aber meine Onkeln sprechen nicht mehr mit mir.

L: Sprechen die Onkeln mit Ihrer Mutter?

A: Nein die ist bei Ihrem Bruder.

L: Warum ist die Anzeige bei den Onkeln und nicht bei Ihnen?

A: Die Anzeige ist in meinem Haus nicht bei meinen Onkel.

L: Dann spielt doch keine Rolle, dass Ihre Onkel nicht mit Ihnen sprechen?

A: Es ist niemand im Haus und es ist abgesperrt.

L: Kann Ihre Mutter nicht hinfahren oder ein Freund, der die Anzeigen schicken kann.

A: Ich kann meine Mutter nicht gefährden und das Haus ist abgesperrt.

L: Die Situation wär auch die gleiche gewesen, wenn Sie nach Amerika gekommen wären, wie hätten Sie dort die Dokumente bekommen?

A: Ich glaube meine Verwandten haben mich bezüglich Amerika angelogen-Nachgefragt- Der Schlepper hat auch gesagt ich soll keine Dokumente mitnehmen.

L: Aber wie war der Plan, dass Sie zu Ihren Dokumente kommen?

A: Meine Verwandten haben mir versichert, dass mir nach Ankunft meine Dokumente geschickt werden.

L: Jetzt machen die Verwandten das nicht?

A: Nein, sie reden nicht mehr mit mir.

L: Wie viel Zeit liegt zwischen Ihrer Anzeige und den Anzeigen gegen Sie?

A: Ich habe erst in Österreich erfahren, dass es Anzeigen gegen mich gibt. Wann genau diese Anzeigen erstattet wurden, weiß ich nicht.

L: Was war die Reaktion der Polizisten, als Sie gesagt haben, dass die Anzeige aufrecht bleibt und Sie sich beim Kommandanten beschweren werden?

A: Ich habe Ihnen des gesagt und bin dann einfach weggegangen

L: Die Polizisten haben keine Reaktion gezeigt?

A: Nein.

L: Wann war der Vorfall auf dem Feld, als auf Sie geschossen wurde?

A: Das war ca. 3 Tage nachdem ich die Anzeige erstattet habe.

L: Wann sind Sie dann nach XXXX . Wie viele Tage nach dem Vorfall am Feld?

A: Am nächsten Tag bin ich weggefahren.

L: Wie viele Leute haben sich am Feld befunden?

A: Ich war alleine.

L: Ist das üblich, dass man alleine am Feld arbeitet?

A: Ja das ist normal.

L: Wie groß ist dieses Feld und was haben Sie dort gemacht?

A: Ich besitze 3 Kila. Ich habe Mais angepflanzt.

L: Hat das jemand gesehen, als auf Sie geschossen wurde?

A: Ich weiß es nicht. Ich bin weggelaufen.

L: Man sieht doch vorher ob Leute in der Nähe sind-?

A: Es war dort sonst niemand.

L: Sind Ihnen die Leute am Motorrad nachgefahren?

A: Nein ich bin durch die Felder gelaufen.

L: Haben Sie angezeigt bei der Polizei, dass auf Sie geschossen wurde?

A: Nein.

L: Warum haben Sie das nicht angezeigt?

A: Ich bin am nächsten Tag nach XXXX .

L: Warum haben Sie in XXXX keine Anzeige gemacht?

A: Die Polizei und die Politiker halten zusammen und die hätten mich umgebracht.

L: Gab es in XXXX auch Vorfälle?

A: Nein. Ich wollte von dort nach Amerika weiter.

L: Haben Sie weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe Angst umgebracht zu werden von dieser Bande.

L: Wissen Sie wer vom Motorrad auf sie geschossen hat?

A: Nein.

L: Wie ist der Name der Schüler, die Sie angezeigt haben?

A: Einer heißt XXXX , der zweite nennt sich XXXX , den vollen Namen kenne ich nicht.

L: Warum mussten Sie dann zur Polizei um Sie zu identifizieren, wenn Sie zumindest einen Namen kennen?

A: Die Polizei wollte eine Bestätigung, dass das dieselben Leute sind.

L: Habe Sie mit dem Direktor gesprochen, des Sie den Vorfall am WC gemeldet haben?

A: Nein ich war dann nicht mehr auf dem College.

L: Warum sind Sie nicht mehr aufs College?

A: Weil ich mich geschämt habe.

L: Wann war der Vorfall mit den Drogen im College.

A: Das war Ende März, Anfang Mai XXXX .

L: Wie ist der Zeitverlauf von der Beobachtung am WC bis zur Ihrer Reise nach XXXX ?

A: Als ich die Burschen am WC gesehen habe ist 1 Tag vergangen bis Sie mich umzingelt und vors Tor geworfen haben. Nach 2 Tagen war ich dann bei der Polizei und am nächsten Tag kam die Polizei wegen der Identifikation und an diesem Tag wurde ich dann auch angegriffen, das ist der Vorfall mit dem Auto. Dann nach 2 Tagen war der Angriff auf dem Feld und dann nach einem Tag bin ich weggefahren.

L: Wer hat Sie nach Hause gebracht, nachdem Sie vor dem Tor gestellt wurden?

A: Ich glaube es waren Freunde von mir.

L: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen zur Lage in Indien vor. Ihnen wurden diese am XXXX zugestellt und hatten die Möglichkeit dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dies haben Sie bis jetzt nicht gemacht. Möchten Sie dazu jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben?

A: Nein, ich möchte keine Stellungnahme abgeben.

L: In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Wenn ich nach Indien zurückkehre, dann werde ich umgebracht. Ich kann auch nicht in ein anderes Land, weil mich meine Onkel nicht mehr unterstützen.

L: Aus den von Ihnen behaupteten Gründen warum Sie Ihr Land verlassen haben ist weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Was sagen Sie dazu?

A: Die indische Regierung unterstützt mich nicht. Eigentlich habe ich Probleme mit dem Staat.

L: Welche Probleme haben Sie mit dem indischen Staat?

A: Die Politiker halten zu der Bande und zur Polizei.

L: Das bezieht sich auf Ihren Fluchtgrund?

A: Ja die Polizei unterstützt mich nicht, weil die Politiker die Bande unterstützen.

L: Wann und von wem haben Sie Drohanrufe bekommen?

A: Das war nachdem ich das erste Mal bei der Polizei war. Danach fingen die Drohanrufe an-Nachgefragt- Wer mich angerufen hat weiß ich nicht, die Namen haben Sie nicht gesagt. Sie haben nur gesagt, diesmal hattest du Glück. Das nächste Mal erwischen wir dich.

L: Haben Sie das bei der Polizei dann angegeben, dass S

A: Nein das war nachdem ich bei der Polizei war. Nachdem ich gesagt habe, dass ich mit den Kommandanten sprechen werden. Danach war das.

L: Warum sagten die, dass Sie Glück hatten, einen Vorfall gab es doch noch gar nicht.

A: Doch der Anruf war nach der Polizei und nachdem ich von dem anderen Auto gestoppt wurde.

L: Was machen sie im Fall einer negativen Entscheidung? Kehren Sie freiwillig nach Indien zurück?

A: Nein. Auf keinen Fall werde ich zurückkehren.

L: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB: Keine Fragen und Anträge.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja. Ich möchte noch hinzufügen, dass mein Fehler in Indien war, dass ich die Wahrheit gesagt habe.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja,

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja.

L: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!

Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08:00 - 11:30 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

Anm: Der AW wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Es wird ihm eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."

(.......)

" Am XXXX wurde Ihnen eine Ladung für den XXXX zwecks psychologischer Untersuchung ausgefolgt. Dieser Ladung haben Sie keine Folge geleistet, weil Sie nach eigenen Angaben krank gewesen wären.

Am XXXX wurde Ihnen eine neuerliche Ladung für den XXXX zwecks psychologischer Untersuchung ausgefolgt.

Dieser Ladung haben Sie am XXXX Folge geleistet.

Am XXXX langte das Untersuchungsergebnis beim Bundesamt ein.

Am XXXX erhielten Sie die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes gab Ihre gesetzliche Vertretung im Beisein des Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi Folgendes an:

Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.

Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

Die Dolmetscherin wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.

L: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ja. Ich bin gesund.

L: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente?

A. Ich nehme Medikamente wegen Kopfschmerzen und Schlafstörungen.

L: Sind Sie im Besitz von medizinischen Befunden oder Beweismitteln, die Sie bislang nicht vorgelegt haben?

A: Nein, ich habe nichts.

L: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

L: Sind Sie mit Ihrer Rechtsberaterin einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diese?

A: Ich bin mit der Rechtsberaterin einverstanden und habe keine Einwände.

L: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Nein

L: Sie wurden am XXXX in der Betreuungsstelle XXXX einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Das Untersuchungsergebnis wird Ihnen durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Nach der Übersetzung: Möchten Sie zum Untersuchungsergebnis eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich möchte angeben, dass ich nach wie vor an starken Kopfschmerzen leide. Ich möchte diesbezüglich untersucht werden. Neu ist aufgetaucht, dass ich nicht mehr so gut sehe und dass meine Augen weh tun. Ich habe nach wie vor Schlafstörungen. Ich habe auch eine Allergie, die ich seit der Ausreise habe. Ich nehme auch regelmäßig Medikamente wegen der Allergie.

L: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Ich möchte hier behandelt werden.

L: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB: Keine Fragen und Anträge.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja.

L: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!

Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08:00 - 11:30 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

Anm: Der AW wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Es wird ihm eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.

...."

5. Die Untersuchung der allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin, am

XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an keiner krankheitswertigen Störung leiden würden.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass er ein College besucht und Informatik studiert habe. Einmal hätte der Beschwerdeführer auf der Toilette einige Studenten gesehen, die Drogen verkauft hätten. Er habe dies der Schulleitung, die nichts unternommen habe, gemeldet.

Der Beschwerdeführer habe in der Folge in der niederschriftlichen Einvernahme sein Vorbringen gesteigert und vorgebracht, dass die Burschen dahintergekommen seien, dass er sich wegen deren Drogenkonsum beschwert habe. Der Beschwerdeführer habe gegen die Burschen bei der Polizei eine Anzeige erstattet, nachdem ihm diese gewaltsam die Drogen gespritzt hätten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von der Polizei aufgefordert worden, die bereits bei diesen befindlichen Burschen zu identifizieren. Man hätte verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Anzeige zurückziehen solle, da die Burschen über gute politische Kontakte verfügen würden, andernfalls man gegen ihn wegen des Drogenhandels ein Verfahren einleiten würde.

Auf dem Heimweg in derselben Nacht habe sich dem Beschwerdeführer ein Auto genähert und seien vier Männer mit Säbeln ausgestiegen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin ins Nachbardorf gefahren und hätte ein Freund des Beschwerdeführers dessen Familie angerufen und sei abgeholt worden.

Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können und habe dieser keinerlei Anzeigenbestätigungen vorlegen können. Er habe lediglich von Freunden erfahren, dass die Polizei zwei bis drei Mal bei ihnen zu Hause gewesen wäre und es die Anzeige geben würde. Der Dorfvorsteher hätte davon erfahren und würde dies das ganze Dorf wissen. Freunde des Beschwerdeführers hätten dies dann seiner Mutter erzählt und sei der Beschwerdeführer in der Folge von dieser informiert worden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei, wenn der Dorfvorstand gewusst habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Dorf sein würde.

Auch hätten die Polizisten keinerlei Reaktion gezeigt, als der Beschwerdeführer ihnen gesagt habe, dass die Anzeige aufrecht bleiben würde und er mit dem Kommandanten sprechen würde. Sie seien am BF einfach vorbeigegangen.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser auf dem Feld von zwei Männern auf dem Motorrad angeschossen worden sei, nachdem dieser ihnen zugerufen habe, wer sie sein würden bzw. dieser daraufhin weggelaufen sei und sich in einem Haus versteckt habe, sei für das BFA nicht glaubhaft und hätte sich nicht in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form zugetragen.

Im Hinblick der Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle nicht an den Kommandanten gemeldet habe, sein Onkel in diesem Zusammenhang vier, fünf Tage später einen Termin ausgemacht hätte, der nicht zustande gekommen wäre, führte das BFA aus, dass es sich dabei um Probleme mit Privatpersonen handeln würde und nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer von staatlichen Behörden die Hilfe verweigert würde bzw. es zu keiner ernsthaft betriebenen Strafverfolgung gegen seine Angreifer kommen würde, sollte tatsächlich eine Bedrohungssituation vorliegen.

Der Beschwerdeführer habe mit dem Verlassen von Indien sich dazu entschlossen die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um seinen vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dies würde insofern unverhältnismäßig erscheinen, als dieser angegeben habe, dass seine Familie beispielsweise in Indien unbehelligt leben könne. Viel eher habe es den Anschein, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern bzw. den Maßnahmen eines illegalen Aufenthaltes zu entgehen.

Es würde in Indien kein Meldewesen existieren, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offen stehen würde, dass er sich an einen anderen Ort in seinen Herkunftsstaat begeben würde, um seinen Problemen zu entgehen. Dass man gerade den Beschwerdeführer in ganz Indien suchen und auch finden solle, würde zu der im Länderinformationsblatt geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht des BFA nicht glaubhaft sein. Selbst wenn sein Vorbringen als glaubhaft angesehen werden könne, so hätten sich in seinem Asylverfahren keine Anzeichen ergeben, die einer innerstaatlichen Fluchtalternative widersprechen würden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers würde nicht dazu geeignet sein eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung i.S.d. der GFK glaubhaft zu machen, zumal in keiner Weise davon ausgegangen werden könne, dass der dortige Staat und seine Behörden nicht gewillt wären und auch nicht versuchen würden die Bürger vor derartigen kriminellen Handlungen zu schützen. Den Feststellungen zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers sei dies klar zu entnehmen und würde sich nichts an dem Umstand ändern, dass wie in jeden anderen Staat auch nicht jeder Zeit ein umfassender Schutz vor terroristischen Handlungen oder kriminellen Machenschaften möglich sei.

Der Beschwerdeführer würde nach maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine wirtschaftlich die Existenz bedrohende Lage kommen. Dies sei schon deshalb anzunehmen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden arbeitsfähigen Mann handeln würde, der offenkundig auch bisher schon sein Auslangen in Indien finden habe können. Es sei ihm notfalls auch zumutbar durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen bzw. sich anders beruflich zu orientieren. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würde sich erkennen lassen, dass die objektive Lage in Indien von vornherein aussichtlos sein würde.

Rechtlich wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch im Hinblick der erfolgten Beweiswürdigung keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft machen habe können (Spruchpunkt I.). Als gesunder und arbeitsfähiger Mann sei davon auszugehen, dass sich dieser im Falle der Rückkehr nach Indien eine neue Existenz aufbauen könne und keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Auf Grund der Länderfeststellungen sei jedenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine existenziellen Grundbedürfnisse so wie vor seiner Ausreise aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne. Zudem würde dieser über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen bzw. 12 Jahre die Schule und ein Jahr ein College besucht haben. (Spruchpunkt II.). Bezüglich des Privat-, und Familienlebens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren nicht hervorgetreten sei, dass Anlass dazu gegeben hätte, dass eine besondere Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen sei, zumal dieser nicht deutsch sprechen würde und über keine privaten Kontakte verfügen würde. Auch sein erst relativ kurzer Aufenthalt spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. von Integration in Österreich.

Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte würden in Österreich nicht bestehen und würden alle Angehörigen noch in seinem Heimatland leben. Somit würde sich bei der Abwägung seiner privaten zu den öffentlichen Interessen ergeben, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, gegen welches der Beschwerdeführer zudem mit seiner illegalen Einreise beschlossen habe, sein Interesse überwiegen.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies sei bereits verneint worden. Gemäß § 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte diesem Punkt entgegenstehe. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle des Beschwerdeführers der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzung seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen Asylstatus noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten vermocht habe. Im Falle des Beschwerdeführers liege § 18 Abs. 1 Z 4 AsylG vor.

Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Menschenrechtsverletzung vorliegen würde. Er würde daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfen. Es sei im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe im Falle einer durchführbaren Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher sei im Falle des Beschwerdeführers von der Erteilung einer Frist abzusehen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung der Fluchtgründe angeführt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, falls dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zugebilligt werden würde. In eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG zu erteilen. In eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG aufzuheben. Außerdem wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Inhaltlich wurde in der Folge im Wesentlichen das beim BFA vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.

Falls dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, würde in eventu der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt, weil dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Indien eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK drohe, für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringe und die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Im Falle einer Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschrechtsverletzungen ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der junge, gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht neben seiner Muttersprache Punjabi außerdem Hindi und Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Grundschule, ein Jahr ein College und hat zuletzt eineinhalb Jahre in einem Geschäft für Pestizide als Verkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in täglichen Kontakt. Außerdem halten sich die Onkel des Beschwerdeführers in Indien auf und haben vor seiner Ausreise aus Indien für den Unterhalt des Beschwerdeführers gesorgt. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. Er spricht kein Deutsch und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, steht im erwerbsfähigen Alter und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Indien:

1. Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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