Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 2167129-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und VI. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100/2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus dem Distrikt XXXX im Punjab und gehöre der Religion der Sikh an. Seine Muttersprache sei Punjabi, er habe acht Jahre lang die Schule besucht und als Taxifahrer gearbeitet. Seine Mutter sei nach wie vor in Indien, sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei amXXXX schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Land geflogen und in weiterer Folge auf ihm unbekannten Wegen nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, seine Familie sei für die politische Congress-Partei tätig und unterstütze sie. Sie hätten einen Grundstücksstreit mit einem sehr mächtigen Politiker von der Akali Dal-Partei gehabt, welche derzeit im Punjab regiere. Der Politiker habe ihr Grundstück abkaufen, aber nicht den Preis zahlen wollen, den es wert gewesen sei, weshalb es zu Auseinandersetzungen gekommen wäre, bei denen zuerst der Onkel des Beschwerdeführers erschossen und sein Opa zu Tode geschlagen worden sei. Im XXXX wäre deshalb ebenfalls sein Vater erschossen und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer selbst mit dem Tode bedroht worden. Der namentlich genannte Politiker sei sehr mächtig und habe der Beschwerdeführer nichts gegen ihn tun können.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Familie gehöre zur Congress-Partei. Angehörige der Akali Dal-Partei hätten die familieneigene Landwirtschaft für sehr wenig Geld kaufen wollen, was der Großvater des Beschwerdeführers abgelehnt hätte. Deshalb wären der Großvater und der Onkel des Beschwerdeführers erschossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch sehr, sehr jung gewesen. Danach sei sein Vater der einzige Erbe gewesen und habe auch er ständig Auseinandersetzungen wegen des Grundstückes gehabt, weshalb er im XXXX erschossen worden sei. Über nähere Befragung, in welcher Form die Familie des Beschwerdeführers die Congress-Partei unterstützt hätte, erklärte dieser, sie hätten die besagte Partei nur gewählt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, besagter Streit um das Grundstück habe im Jahr XXXXangefangen. Im XXXX oder XXXX wäre das ihnen gehörende Grundstück mit Gewalt in Besitz genommen worden, nachdem der Beschwerdeführer zuvor mit dem Tode bedroht worden sei. Bevor er sich im XXXX dazu entschieden hätte, zu flüchten, habe sich der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten, in einem Tempel mitgeholfen und dort gewohnt. Er hätte nicht in XXXX bleiben können, weil er früher oder später von seinen Verfolgern gefunden worden wäre.
In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen die belangte Behörde zu einer Entscheidung gelangen würde und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete aber darauf.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die belangte Behörde stellte dabei zusammengefasst fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass er dort einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und keine besonderen sozialen Kontakte. Seine Mutter und andere Familienangehörige würden im Herkunftsstaat leben. Dort habe auch der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen lediglich sehr vage und detailarm geschildert. Bei der Darstellung der eigenen Fluchtgründe habe sich der Beschwerdeführer auch nach mehrmaligem Fragen auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt und sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Details zu nennen. Sowohl seine Angehörigen als auch er selbst hätten keiner Partei angehört, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Motive verfolgt worden sei.
Die belangte Behörde stellte fest, dass das erstattete Vorbringen nicht asylrelevant sei; zudem wäre die Bedrohung von dritter Seite erfolgt und könne nicht davon ausgegangen werden, dass die indischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären; zudem bestünde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer sei es insgesamt nicht gelungen, die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens zu seiner angeblichen Verfolgung getätigten Angaben seien, wie obigen Ausführungen zu entnehmen sei, als nicht glaubhaft zu befinden gewesen. Es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben tätige. Er sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag dargelegt, habe im konkreten Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden können. In concreto sei nichts dahingehend ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchem klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und spreche noch nicht Deutsch. Auch sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht, wohingegen in Indien nach wie vor seine Familienangehörigen lebten. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem er mit der illegalen Einreise widersprochen habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer würde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei.
Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 FPG würde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn er seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkomme, könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung würde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.
In der gegen diese am XXXX ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung am XXXX im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, die belangte Behörde hätte sich mit dem erstatteten Vorbringen nicht fachgerecht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar geschildert und habe es die belangte Behörde unterlassen, ihrer umfassenden Ermittlungspflicht - auch im Hinblick auf die Frage der Schutzwilligkeit indischer Behörden und die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - nachzukommen. Die pauschale Behauptung des Bundesamtes in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei nicht zutreffend.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 1099145309-151947445 gem. §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer bei der Geltendmachung seiner Fluchtgründe darauf beschränke, allgemeine Behauptungen in den Raum zu stellen, ohne von sich aus nähere Einzelheiten zu den angeblichen Geschehnissen darzulegen. Selbst über mehrmalige und eindringliche Nachfragen sei der Beschwerdeführer nicht fähig oder bereit gewesen, Details anzuführen oder Emotionen zu schildern, sodass seine Angaben als nicht lebensnah und glaubhaft angesehen werden hätten müssen. Stets habe er mehrere angebliche Verfolger ins Treffen geführt, ohne diese jemals näher zu konkretisieren und ließ er es letztlich dabei bewenden, lediglich den Namen eines angeblich einflussreichen Politikers anzuführen. Habe der Beschwerdeführer zunächst eine aktive politische Unterstützung der Congress-Partei durch seine Familie in den Raum gestellt, so habe er über diesbezügliche nähere Befragung erklärt, dass seine Angehörigen besagte Partei bloß gewählt hätten, ohne Parteimitglieder gewesen zu sein. Zu Recht wurde daher seitens der belangten Behörde ein etwaiger politischer Hintergrund des erstatteten Vorbringens ausgeschlossen. Irgendwelche Beweismittel vermochte der Beschwerdeführer ebenso wenig vorzulegen. Nur am Rande bemerkt wird in diesem Zusammenhang beweiswürdigend, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ersteinvernahme angegeben hatte, zuerst wäre sein Onkel erschossen und sein Großvater erschlagen worden und im März XXXX sei sein Vater erschossen worden, wohingegen er vor dem Bundesamt erklärte, sein Großvater und sein Onkel seine zu einem Zeitpunkt erschossen worden, zu welchem der Beschwerdeführer selbst noch sehr, sehr jung gewesen sei und wäre sein Vater im August XXXX erschossen worden; gleichzeitig behauptete der Beschwerdeführer über nähere Befragung, dass der Streit um besagtes Grundstück im Jahr XXXX angefangen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich daher insgesamt den beweiswürdigenden Argumenten des Bundesamtes vollinhaltlich angeschlossen und sei ebenso wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass das zu seinem Fluchtgrund erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.
Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der ins Treffen geführten Verfolgungshandlung, könnte der Beschwerdeführer überdies vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen.
Aus den Länderberichten würde sich deutlich ergeben, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Es könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiteres würde es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger geben und diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsse. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten Schulausbildung und Berufserfahrung durchaus zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könne. Der Beschwerdeführer würde über einen Schulabschluss, über ausreichende Berufserfahrung als Taxifahrer verfügen und habe ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher sei er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Der Beschwerdeführer sei den allgemeinen Feststellungen weder im Anschluss an die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative habe der Beschwerdeführer nichts Relevantes entgegensetzen können. Die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde würden von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die zur Objektivität verpflichtet seine und der Beobachtung eines Beirates unterliege, stammen. Sie würden sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stützen und ausgewogen zusammengestellt werden. Daher würden unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden können.
Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen gehe das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft dargelegt hat.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und gab in der mit ihm am selben Tag aufgenommenen Niederschrift an, dass er seit dem Jahr XXXXein Anhänger des XXXX gewesen sei. Er sei mit anderen Leuten zu diesen Vorträgen gegangen und habe auch in seinem Dorf versucht Leute davon zu überzeugen. Auch sein Vater sei Anhänger von ihnen, aber damals bei der Kongresspartei gewesen.
Vor drei Tagen sei gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden, da sie die Leute, welche sie damals zu den Veranstaltungen mitgenommen hätten, eingesperrt hätten. Diese Leute hätten den Namen des Beschwerdeführers der Polizei bekannt gegeben und würde dieser nun aus politischen Gründen verfolgt bzw. würde ein Haftbefehl gegen ihn deswegen ausgestellt werden.
2.2. Am XXXX wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die aktuellen Länderinformationsblätter zu Indien übermittelt und dazu eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum XXXX eingeräumt.
2.3. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und Rechtsberaters vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne an, dass seine Beweismittel aus Indien am Weg nach Österreich seien. Er habe allerdings nicht so schnell mit einem Einvernahmetermin gerechnet und würde diese Beweismittel nachreichen. Dafür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis XXXX eingeräumt die entsprechenden Unterlagen dem BFA vorzulegen.
Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag stellen würde, nachdem dieser bereits am XXXX einen solchen gestellt habe, gab dieser an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Neu hinzugekommen sei, dass sein Vater und der Beschwerdeführer im XXXX aktive Anhänger Baba Ram Rahim gewesen seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch aktives Mitglied der Kongresspartei gewesen.
Im Jahr XXXX sei Baba Ram Rahim festgenommen und verurteilt worden. Es habe einen Vorfall gegeben, bei dem die Polizei einen Vortrag von diesem aufgelöst habe. 700.000 Personen seiner Anhänger seien von der Polizei festgenommen worden. Bewohner des Dorfes des Beschwerdeführers und deren Umgebung seien von der Polizei festgenommen worden. Die Familienmitglieder der festgenommenen Dorfbewohner würden glauben, dass der Beschwerdeführer dies alles veranlasst habe.
Ebenso würde die Polizei nach dem Beschwerdeführer suchen, weil er aktiv für die Anhänger von Baba Ram Rahim geworben habe. Es würde auch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehen.
Die Familienmitglieder der festgenommenen Dorfbewohner seien zu deren Haus gekommen und hätten die Mutter des Beschwerdeführers und die Nachbarn bzw. Bauern, die in der Umgebung gearbeitet hätten, gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalten würde.
Die Mutter des Beschwerdeführers würde jetzt nicht mehr dort leben, weil deren Haus zerstört worden sei. Er habe jetzt von Seiten der Polizei wegen des Haftbefehls und von Seiten der Familienmitglieder der festgenommenen Dorfbewohner Probleme.
Die Frage, wann dieser Vorfall gewesen sei bzw. wann der Haftbefehl ausgestellt worden sei, beantwortete dieser damit, dass ihm seine Mutter dies vor einem Monat am Telefon erzählt habe. Die Vorfälle hätten vor ca. drei Monaten stattgefunden. Telefonaufzeichnungen über dieses Gespräch habe der Beschwerdeführer nicht. Er glaube, dass Baba Ram Rahim im August XXXX festgenommen worden sei. Man habe ihn zu 20 Jahren Haft verurteilt und würde es noch weitere Verfahren gegen ihn geben.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Familienmitglieder der festgenommenen Dorfbewohner nicht am Leben lassen würden und er Angst vor der Polizei habe.
Die allgemeine Lage in Indien sei derzeit sehr schlecht und würde die Regierung die Bevölkerung drogenabhängig machen, da die derzeitige Regierung sehr mafiös gewesen sei. In Indien würde sein Leben in Gefahr sein und würde er lieber hier getötet werden.
Zu seinem Privat und Familienleben führt der Beschwerdeführer aus, dass er keine Verwandten in Österreich haben würde. Der Beschwerdeführer selbst würde keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und würde Unterstützung von der XXXX erhalten. Nunmehr habe er Freunde, die ihn unterstützen würden und würde er in den Tempel gehen. In einem Verein oder einer Organisation sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht tätig gewesen.
2.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.).
Gleichzeitig wurde gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß 55 Abs. 1a FPG bestehen würde (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Festgestellt wurde, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX mit Bescheid des BFA vom XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in allen Spruchpunkten negativ abgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, sei die dagegen eingebrachte Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF abgewiesen worden und mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.
Des weiteres wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.
In der Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seine alten Fluchtgründe aufrechterhalten würde. Neu hinzugekommen sei allerdings nunmehr ein Haftbefehl der Polizei gegen seine Person sowie Probleme mit Dritten in seinen Heimatsstaat.
Über die nach wie vor aufrechten alten Fluchtgründe sei bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden und seien die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Fluchtgründe vollkommen unglaubhaft und würden keinen glaubhaften Kern aufweisen.
Der Beschwerdeführer berufe sich in diesem Zusammenhang auf ein Telefonat mit seiner Mutter, wonach ihm diese mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl der Polizei ausgestellt worden sei und er bei einer Rückkehr in seine Heimatsstadt Probleme mit Dritten haben würde.
Der Hinweis auf ein Telefonat mit seiner Mutter sei jedoch nicht geeignet, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit seiner Mutter geführten Telefonat, könne nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Es würden keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat vorliegen und könne vom Bundesamt nicht nachvollzogen werden, dass das behauptete Telefonat tatsächlich geführt worden sei.
Darüber hinaus sei in einer lebensnahen Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die Bewohner des Dorfes des Beschwerdeführers diesen dafür verantwortlich machen würden, dass es XXXX zu Verhaftungen von Dorfbewohnern gekommen sei, nachdem der Beschwerdeführer schon seit XXXX nicht mehr in seinen Heimatsstadt Indien aufhältig gewesen sei.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos würden als Beweismittel in keiner Weise "belastbar" sein. Obwohl dem Begleitschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters nach die Fotos das Haus des Beschwerdeführers in Indien zeigen würden, welches die Feinde des Beschwerdeführers zerstört hätten, sei festzuhalten, dass diese Fotos einerseits undatiert und andererseits in keiner Art und Weise zuordenbar sein würden. Die Fotos seien daher nicht geeignet eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatsstaat Indien zu unterlegen.
Abschließend sei zu betonen, dass das BVwG bereits im Erstverfahren das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als teilweise widersprüchlich, detail-, und emotionslos und somit als nicht glaubwürdig gewürdigt habe.
Somit sei für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar und sei das Bundesamt verpflichtet den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zum Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehen würde. Dies würde sich einerseits aus den fehlenden Integrationsbemühungen in Österreich und andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Österreich realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen konnte, dass er einen nicht auf das Asylgesetz in Österreich gestützten Aufenthaltstitel bekommen würde, ergeben. Auch habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich erfolgen hätte können.
Betreffend den Feststellungen zu seinem Herkunftsland wurde ausgeführt, dass diese auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren würden. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und würde der Beobachtung eines Beirates unterliegen. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestehen würden, sich darauf zu stützen.
Die mündliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA zu seinem Heimatland Indien sei nicht geeignet diesen substantiiert entgegen treten zu können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert.
Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten I. und II. im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete, neu entstandene Tatsache -gegen den Beschwerdeführer würde ein Haftbefehl der Polizei vorliegen und würde dieser bei einer Rückkehr in seinen Heimatsstaat Indien mit Dritten Probleme bekommen-vollkommen unglaubhaft sei und keinen glaubhaften Kern aufweisen würden.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnis vom XXXX, Zahl W XXXX einen neuerlichen Antrag des Status des Asylberechtigten im Sinne des § 3 AsylG, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG entgegen, weswegen das BFA zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erfüllen würde und ihm daher nicht erteilt werden würde.
In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe realistischer Weise nicht davon ausgehen können, dass ihm ein derartiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf seinen konkreten Fall anwendbar sei. Eine gegenteilige Ansicht würde den Bestimmungen des Fremdenrechts widersprechen, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln würde und in letzter Konsequenz bedeute, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würde.
Besonders hingewiesen werden würde darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handle, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie ausgeführt seien die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden privaten Interessen, ausschließlich auf seinen eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen, zurückzuführen. Unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze habe der Beschwerdeführer kein Recht auf Schutz seines privaten Interesses an einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragsstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen hätten, letztlich schlechter gestellt werden würden, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen würden, was einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.
Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt seines Verfahrens bewusst sein hätte müssen, dass diesem weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde, ebenso wenig wie eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung, vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine besonders gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufzuzeigen.
"Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung könne insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland, quasi Österreichern, gleichzustellen sei. Deren Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land sei, zudem sie gehören würden, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinden würde (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall mit Mehemi gegen Frankreich).
Voraussetzung dafür sei, dass das Privat-, und Familienleben in Österreich fest verankert sei. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht der Fall. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass dieser aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, dies unter gleichzeitiger Entfremdung seines Heimatlandes. Insbesondere würde der Beschwerdeführer nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochene Sprache besser als die deutsche Sprache sprechen. Dies würde sich schon alleine daraus ergeben, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen wären.
Es sei weiters darauf hinzuweisen, dass ein privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert sei, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während seines Aufenthaltes erhoben worden seien, der (bloß) auf einem oder mehreren (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruhen würde (vgl. z.B. VwGH vom 31.3.2008, Zl.2008/21/0081 bis 0084). Bereits am XXXX sei im Falle des Beschwerdeführers die erste negative Entscheidung des BFA ergangen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen dürfen ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in seinem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl. z.B. VwGH vom 31. März 2008, 2008/21/0084). Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Den Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich komme somit kein bedeutsames Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zu.
Auch wenn der Fremde in Österreich die Schule besuchen würde und abgeschlossen hätte, so würden die öffentlichen Interessen an der Ausreise, weil der Integration des Fremden angesichts des zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Fehlens der Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Ausland aus zu legalisieren, trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer, kein entscheidendes Gewicht zukommen (VwGH 19.10.2019 99,99/18/0342).
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 27.3.2007, Zl.2006/21/0277, im Hinblick auf eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren Folgendes ausgeführt:
"Ungeachtet dessen erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer vermag persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich nämlich nur aus seinem inländischen Aufenthalts seit Oktober 1999 abzuleiten. Zwar handelt es sich um einen relativ langen Zeitraum, doch (...) würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer diese Zeit für die nachhaltige Integration genutzt habe. Die Beschwerde trete insbesondere den Feststellungen zum Fehlen einer erlaubten Beschäftigung nicht entgegen. Sie beschränke sich auf den pauschalen Hinweis, es habe eine "besonders gute und lang anhaltende Integration stattgefunden", ohne das (...) etwa in Bezug auf Unterhaltssicherung, Wohnmöglichkeit und soziale Integration zu konkretisieren. Die Beschwerde beziehe sich lediglich auf "den Freundeskreis" des Beschwerdeführers, unternehme aber auch insoweit keine nähere Darstellung der diesbezüglichen Beziehungen des Beschwerdeführers und gestehe ausdrücklich das Fehlen familiärer Bindungen in Österreich zu (...)."
In der Folge wurden diesbezüglich weitere Auszüge aus verschiedenen Erkenntnissen des VwGH zitiert.
Im konkreten Fall würde die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht über die angeführten Vergleichsentscheidungen hinausgehen. Dies habe sich zudem ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben. Dies würde die Interessen des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermögen. Auch sei in seinem Fall der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet.
Der Beschwerdeführer halte sich seit etwas weniger als drei Jahre im Bundesgebiet auf. Seine Aufenthaltsdauer würde daher, gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, ausgehen können. Der Beschwerdeführer habe sich bislang einzig aufgrund seines ungerechtfertigten Asylbegehrens im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer hätte sich daher im Klaren sein müssen, dass er sich nach Abweisung des Asylbegehrens nicht auf die Dauer des Asylverfahrens berufen habe können. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich seine Aufenthaltsdauer durch die zur rechtskonforme Stellung eines letztendlich untauglichen Folgeantrages verlängert habe und somit seine Verfahrensdauer nicht der Behörde anzulasten sei.
Es seien beim Beschwerdeführer zudem keine Integrationsbemühungen festzustellen gewesen. Das Höchstgericht erachte selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreiche Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) einen etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend um eine Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06.2013, U485/2012).
Außerdem habe der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht. Der EGMR gehe von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugetragen habe oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen würden, die sogar jene zum Herkunftsstaat deutlich übersteigen würden (EGMR 30.11.1999, Baghli vs. Frankreich).
Die vom EGMR angeführten und im Sinne eines schützenswerten Privatlebens relevanten Sachverhalte würden im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Insbesondere habe er den größten Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht.
Der Beschwerdeführer würde in Österreich auch kein Mitglied in einem Verein oder Organisation sein. Er würde in Österreich über kein gewichtiges und besonders berücksichtigungswürdiges familiäres, verwandtschaftliches Verhältnis oder sonstige Anknüpfungspunkte verfügen, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien-, und Privatlebens darstellen würde.
Soweit der Fremde über einen gesicherten Unterhalt verfügen würde und nicht straffällig geworden sei, würden diese Umstände keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen bewirken. Vielmehr stelle das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer Aufenthaltsmaßnahme dar (VwGH 13.01.1994, 93/18/0281). Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht berufstätig, und würde auch nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus würde auch das Nichtvorliegen der Straffälligkeit keine Stärkung seiner persönlichen Interessen bewirken.
In einer Gesamtabwicklung der öffentlichen und privaten Interessen sei zusammengefasst festzuhalten, dass einem geordneten Fremdenwesen nach Ansicht des VwGH ein hoher Stellenwert zukommen würde.
Dem Wunsch des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich würde für sich genommen kein bedeutsames Gewicht im Sinne des Art 8 EMRK bewirken. Des weiteres habe sich die zu seinen Gunsten zu wertende Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreich lediglich auf Basis mehrerer Asylverfahren ergeben. Dies sei ebenfalls kein besonderes und zu Gunsten des Beschwerdeführers wertendes Gewicht in Hinblick auf ein relevantes Familien-, und Privatleben in Österreich. Würde man des weiteres die im vorstehenden Absatz angeführten Aspekte, einschließlich des sonstigen Vorbringens im Verfahren, berücksichtigen, würden sich auch unter diesen Gesichtspunkten keine besonders gewichtigen und zugunsten des Beschwerdeführers zu wertenden Sachverhalte im Hinblick auf ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien-, und Privatleben in Österreich ergeben.
Im Falle des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe sich in Indien ein relevantes Familien-, oder Privatleben aufzubauen, nachdem dieser sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden würde. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes habe sich für das Bundesamt kein Anhaltspunkt ergeben, der es nicht möglich erscheinen habe lassen, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse einzufinden.
In einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass das im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen würde. Daher sei eine Abschiebung aus Österreich nach Indien zulässig.
Der Eingriff in sein Privat-, und Familienleben sei weniger beachtlich als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines gesonderten Asyl-, und Fremdenwesens.
Die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG sei zulässig und habe eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben, da die Rückehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sein würde (§ 58 Abs. 2 AsylG).
Zu Spruchpunkt V. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sein würde.
Von einer Erteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise müsse gemäß §55 Abs. 1a FPG abgesehen werden, da es sich im gegenständlichen Fall um eine zurückweisende Entscheidung gehandelt habe. (Spruchpunkt VI).
Zu Spruchpunkt VII. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei seinen Unterhalt nachzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer sich nicht in der Grundversorgung befinden und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht könne dies niemals als nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Hierzu seien nicht nur spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH stehe fest, dass ein öffentliches Interesse daran bestehen würde, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund der Asylantragsstellung in Inland aufhalten dürfen, zu verhindern. (VfSlG. 17.516 und VwGH 2007/01/0479).
Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems) zu achten und beachten könne, habe die Behörde nur zum Schluss kommen können, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers würde eindeutig zeigen, dass dieser nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten. Auch die Zukunft würde dahingehend nichts Gutes erwarten lassen. Der Beschwerdeführer sei schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen. Die Behörde könne nur eine negative Prognose für den Beschwerdeführer abgeben. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden würden. Zudem sei der Beschwerdeführer mehrmals in Abwesenheit eines Dolmetschers nachweislich mündlich belehrt worden. Es habe den Beschwerdeführer aber nicht davon abgehalten an einem unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag festzuhalten.
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht derart gestaltet gewesen, dass dies einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte im Falle des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einen Verbleib in Österreich überwiege.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner Familie und privaten Anknüpfungspunkte, habe im Zuge der von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
2.6. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.7. Die Beschwerde wurde von dem den Beschwerdeführer vertretenen Parteien zur Gänze hinsichtlich aller Spruchpunkte angefochten.
Das BFA habe es in seiner Beweiswürdigung versäumt zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliege, der im konkreten Fall gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßen würde bzw. keine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK vorgenommen.
Das Bundesamt hätte angesichts seiner eigenen Berichte und Situation in Indien sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein maßgeblicher Sachverhalt vorliegen würde und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags nicht unterlassen werden könne.
Eine aktuelle Beurteilung der Berichte durch das Bundesamt habe nicht stattgefunden. Es sei nur darauf verwiesen worden, dass sich die Lage nicht geändert habe, obwohl die eigenen Berichte deutlich zeigen würden, dass die Lage von Personen, die nach Europa geflüchtet seien und den familiären bzw. sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive in Indien mehr haben würden und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehen würde.
Der bloße Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Gründe bereits im Vorverfahren angeben hätte müssen, könne nicht ausreichend sein, den vorliegenden Asylantrag ohne Prüfung abzulehnen. Der Beschwerdeführer habe ausführlich erklärt, worin die Neuerungen der Verfolgung bestehen würden, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens noch nicht bestanden hätten. Von Seiten des BFA seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Gründen getätigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen gewesen, zumal zentrale Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers von der Behörde nicht in die Beurteilung des Falles einbezogen worden seien.
Hinsichtlich des vorgebrachten Grundes des Beschwerdeführers habe keinerlei erkennbare Beurteilung seitens des Bundesamtes stattgefunden und könne nicht angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubwürdigen Kern enthalte, der eine neue Beurteilung erforderlich machen würde.
In der Folge wurde auf das Erkenntnis des VwGH. 21. 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 verwiesen.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland gezwungen gewesen sei nach Österreich zu flüchten, um hier einen Asylantrag stellen zu können und worin die neu entstandenen Verfolgungsmomente bestehen würden, die eine neue Beurteilung seiner Gefährdung erforderlich machen würde. Von Seiten des Bundesamtes sei offensichtlich jedoch kein Interesse vorhanden gewesen den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Ein bloßer Verweis auf eine angeblich bestehende innerstaatliche Fluchtalternative, die der Beschwerdeführer bereits in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen habe und auf das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersetzen.
Die heimatlichen Behörden seien dem Beschwerdeführer gegenüber jedenfalls schutzunfähig bzw. wären diese möglicherweise auch schutzunwillig. Gegenteiliges sei von der Behörde auch im angefochtenen Bescheid nicht behauptet worden.
Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes von unmenschlicher Behandlung in Indien sprechen würde.
Unrichtig sei die Abwägung des Bundesamtes zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und des Privat-, und Familienlebens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei integrations-, und arbeitswillig. Er habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache bereits ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei der Beschwerdeführer auf jeden Fall in der Lage sich aus eigenem Lebensunterhalt zu bedienen, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaft angewiesen zu sein. Diesbezüglich habe jedoch keinerlei Beurteilung von Seiten des Bundes an stattgefunden, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des Beschwerdeführers zweifellos Änderungen ergeben hätten, die eine neue Beurteilung erforderlich gemacht hätten.
Der bloße Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers könne diese Tatsachen nicht entkräften. Es könne jedenfalls alleine kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat-, und Familienlebens des Beschwerdeführers sein.
Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein Rechtsschutz nicht gegeben sei. Unverständlich sei auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen worden sei, ohne dass auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers eingegangen worden sei.
Es sei kein Grund ersichtlich, worin eine Notwendigkeit bestanden habe, den Beschwerdeführer abzuschieben, bevor eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gehen würde. Darüber hinaus falle die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung weniger schwer ins Gewicht, als der Schaden, den der Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Abschiebung erleiden würde.
Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei festzuhalten, dass die Begründung, der Beschwerdeführer würde gegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verstoßen, nicht nachvollziehbar sei.
Für die Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe kein dringender Anlass, weder aus präventiven Gründen noch zur Wahrung der Interessen Österreichs. Im Bescheid sei auch keine nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Länge Einreise gewesen. Es hätte auf der Basis der Situation des Beschwerdeführers einer aktuellen Beurteilung bedurft und festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres Verbot angemessen gewesen wäre bzw. überhaupt keines zu erfolgen hätte sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und ist Angehöriger der Religion der Sikhs. Seine Identität steht nicht fest.
1.2 Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er damals im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Grundstückstreitigkeiten mit dem Leben bedroht worden sei.
Dieser Antrag wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom XXXX wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen.
Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, abgewiesen und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
1.3 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und hielt seine alten Fluchtgründe aufrecht. Außerdem gab dieser an, dass er im Jahr XXXX als Anhänger vonXXXX zu anderen Leuten im Dorf gegangen sei, um Leute entsprechend zu überzeugen. Gegen den Beschwerdeführer sei vor drei Tagen aus politischen Gründen ein Haftbefehl erlassen worden, weil die Leute, welche er seinerzeit zu den Veranstaltungen mitgenommen habe, s