Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W264 2188738-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 26.1.2018, OB: XXXX, mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, gemäß § 31 VwGVG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX(im Folgenden: BF) brachte bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Wien einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein und langte dieser am 16.11.2017 bei dieser ein.
2. Der von der belangten Behörde mit der Gutachtenserstellung beauftragte medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet Innere Medizin objektivierte nach persönlicher Untersuchung der BF am 16.1.2018 nach anamnestischer Aufnahme der von der BF angegebenen derzeitigen Beschwerden "Diabetes mellitus Typ 1 seit 2006, funktionelle Insulinbehandlung, Zuckerkontrollen führt sie 4x bis 5x täglich selbst durch, kann aber keine Werte angeben, eine Liste hat sie nicht mitgebracht" und nach Erhebung der von der BF einzunehmenden Medikamente unter Berücksichtigung relevanter von der BF zur Verfügung gestellten Befunde ihrer behandelnden Ärzte das Leiden "1. Diabetes mellitus Typ 1" fest und schätzte dieses Leiden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Anwendung des Oberen Rahmensatzes der Position 09.02.02 (da mehrfach tägliche Blutzuckermessungen und Insulingaben erforderlich) mit einem Grad von 40vH ein und stellte somit einen Gesamtgrad der Behinderung von 40vH fest. Der Sachverständige attestierte Dauerzustand und stellte fest, dass die BF trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es wird an dieser Stelle auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 24.1.2018 verwiesen.
3. Die belangte Behörde stellte auf diesem Sachverständigengutachten gründend - welches einen Bestandteil der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheids bildet - mit dem nunmehr bekämpften Bescheid fest, dass der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird und der Grad der Behinderung 40vH beträgt.
4. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 20.2.2018 erhob die BF fristgerecht die Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen "der Beklagten" unzutreffend seien und sie als "Klagegrund" den Verfahrensmangel der mangelnden Begründung, insbesondere der mangelnden Beweiswürdigung geltend mache sowie mangelnde Tatsachenfeststellung und darausfolgend falsche rechtliche Beurteilung. Ihre gesundheitlichen Beschwerden würden nicht in vollem Umfang und im Zusammenwirken miteinander beurteilt und gab sie die "Zusammenfassung relevanter Befunde" aus dem Sachverständigengutachten wieder und brachte vor "Seit einiger Zeit hat sich zudem meine Gesundheitssituation stark verschlechtert und ich habe sehr häufig Ohnmachtsanfälle. Daher befinde ich mich in einem schlechten psychischen sowie physischen Zustand". Sie ersuche aus diesen angeführten Gründen und unter Berücksichtigung ihres oben geschilderten dauerhaften Zustands, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden in vollem Umfang und in Zusammenwirken miteinander (gegenseitige Leidensbeeinflussung in Betracht gezogen und neu bemessen werden, indem der angefochtene Bescheid behoben ihrer Beschwerde stattgegeben werde und ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zuerkannt werde.
Beweismittel über die zwischen der durch den medizinischen Sachverständigen stattgefundenen Begutachtung am 16.1.2018 und der Erhebung der Beschwerde am 20.2.2018 liegende vorgebrachte starke Verschlechterung der Gesundheitssituation und der sehr häufigen Ohnmachtsanfälle und den damit als einhergehend vorgebrachten schlechten psychischen sowie physischen Zustand legte die BF der Beschwerde nicht bei.
5. Die belangte Behörde machte von der ihr gemäß § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte legte den bezughabenden Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 9.3.2018 ein.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.10.2018 wurde die BF in Kenntnis gesetzt, dass die eingebrachte Beschwerde offenkundige Inhaltsmängel aufweist, da diese weder Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der belangten Behörde stützt (§ 9 Abs 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) noch ein Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Z 4 leg.cit.) enthält. Der BF wurde der Inhalt der maßgeblichen Norm des VwGVG (§ 9 Abs 1) zur Kenntnis gebracht. Zum Zwecke dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis darüber erlangt, aus welchen Erwägungen die BF den mit Beschwerde bekämpften Bescheid überhaupt für rechtswidrig erachtet, wurde sie daher aufgefordert, folgende Mängel der Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern (Auszug aus dem Mängelbehebungsauftrag):
"Bringen Sie dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich die Gründe, auf welche sich die von Ihnen behauptete Rechtswidrigkeit stützt, zur Kenntnis.
Sie bringen vor: ‚Seit einiger Zeit hat sich zudem meine Gesundheitssituation stark verschlechtert und ich habe sehr häufig Ohnmachtsanfälle'. Konkretisieren Sie Ihre Angabe ‚seit einiger Zeit' und legen Sie diesbetreffend Befunde / Arztberichte / Krankenhausberichte etc. vor."
Darin wurde die BF auch in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, so nicht eine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt wird.
Ebenso wurde die BF auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist von vier Wochen die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
7. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der BF laut unbedenklichem Rückschein RSa am Mittwoch 24.10.2018 übernommen, sodass die vierwöchige Frist am Mittwoch 21.11.2018 endete.
8. Bis dato langte eine Äußerung der BF zum gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 26.1.2018 stellte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 19.09.2017 fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
1.2. Die von der Beschwerdeführerin übermittelte Beschwerde vom 20.2.2018 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere weil jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt fehlen.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.10.2018 - nachweislich zugestellt am 24.10.2018 - einen Mängelbehebungsauftrag binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens.
1.4. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist fruchtlos verstreichen und ist somit durch unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des unbestritten und unbedenklichen vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere auf dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 24.1.2018 sowie auf der im Fremdakt aufliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
2.2. Die unter 1.3. getroffene Feststellung basiert auf dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018 und dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG über die persönliche Übernahme der RSa-Sendung.
2.3. Die unter 1.4. getroffene Feststellung war zu treffen infolge unterbliebener Äußerung der Beschwerdeführerin während der eingeräumten Frist von vier Wochen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs 1, dass in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 leg.cit. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs 4 leg.cit. ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
Ad Spruchpunkt A)
1. Zurückweisung der Beschwerde:
§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:
* die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
* die Bezeichnung der belangten Behörde,
* die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
* das Begehren,
* die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wurde im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Aus dem Beschwerdevorbringen vom 20.2.2018 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, auf welche Gründe die BF die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stützt, insbesondere da es der Beschwerde an näheren Angaben zu der zwischen der durch den medizinischen Sachverständigen stattgefundenen Begutachtung am 16.1.2018 und der Erhebung der Beschwerde am 20.2.2018 liegenden vorgebrachten "starken Verschlechterung der Gesundheitssituation", der "sehr häufigen Ohnmachtsanfälle" und den damit als einhergehend vorgebrachten "schlechten psychischen sowie physischen Zustand" fehlt.
Daher ist das Vorbringen der BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 20.2.2018 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Infolge dessen, dass die BF dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Zu der eingeräumten Frist von vier Wochen ab Zustellung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, welche vier Wochen als für die Behebung eines Mangels gebotene Frist ansieht (VwGH 25.6.2009, 2006/07/0040 und 22.12.2010, 2009/06/0134). Somit war die eingeräumte Frist von vier Wochen für eine Äußerung der BF ausreichend bemessen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. Zum Entfall der Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwgGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Daher konnte im gegenständlichen Fall die - ohnedies von den Parteien nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2188738.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019