Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G311 2211194-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl: XXXX, betreffend
Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgstellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässigt ist. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Im Verfahrensgang wurde auf das gegen den Beschwerdeführer in Österreich ergangene strafgerichtliche Urteil verwiesen. Das Strafgericht habe als erschwerend einschlägige Vorverurteilungen in Deutschland und Belgien, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und als mildernd das reumütige Geständnis gewertet. Dem Beschwerdeführer sei schriftlich Parteiengehör gewährt worden, dieser Möglichkeit sei er nicht nachgekommen. Wann der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist sei, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Er habe sich als Tourist für 90 Tage von 180 Tagen visumsfrei in Österreich aufhalten können, sein Aufenthalt sei aufgrund der Straftaten illegal geworden. Mit den von ihm begangenen Delikten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer. Er habe keine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Bosnien und Herzegowina.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Im Verwaltungsakt liegt das in Österreich ergangene strafgerichtliche Urteil ein.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 14.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Die beschwerdeführende Partei macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Wie sich aus dem vom erkennenden Gerichte am 17.12.2018 eingeholte Auszügen aus dem Zentralmelderegister und dem Zentralen Fremdenregister ergibt, ist der Beschwerdeführer in XXXX geboren. Ihm wurde von der Stadt XXXX am 09.07.2018 ein bis 08.10.2018 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt. Weiters wurde ihm in XXXX am 02.06.2016 ein Reisepass ausgestellt. Nach den Generalien des Strafurteils war er zuletzt in XXXX wohnhaft.
Es ist zwar zutreffend, dass dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde und er davon keinen Gebrauch gemacht hat. Allerdings lässt der angefochtene Bescheid Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, die bereits durch Einsichtnahme in die genannten Register hätten getroffen werden können, vermissen.
Vor diesem Hintergrund ist eine eingehende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen. Diesbezüglich kommt auch die Einholung der im Ausland ergangenen Urteile in Betracht, was seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2211194.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019