TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W221 2102915-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W221 2102915-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zl. 1028342006-171363966, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (W196 2102915-1) vom 23.08.2016 wurde eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 20.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 beabsichtigt sei. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Situation in seinem Heimatland, seiner aktuellen Situation in Österreich und zu gesundheitlichen Aspekten gestellt. Weiters wurde ihm ein aktuelles Länderinformationsblatt übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2018, nahm der Beschwerdeführer zu den an ihn gestellten Fragen Stellung und brachte hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung vom 13.05.2016 vor, er habe den großen Fehler begangen, sich durch Dritte zu der Tat hinreißen zu lassen. Er bereue die Tat sehr und werde sich künftig rechtstreu verhalten. Mittlerweile habe er sein Leben so gut im Griff wie nie zuvor. Zurzeit absolviere er in der Justizanstalt eine Lehre als Bäcker und werde bald seine Lehrabschlussprüfung machen. Auch seien seine Deutschkenntnisse durch die Absolvierung von Deutschkursen und die Berufsschule besser geworden. Er habe auch Kontakt zu einer Familie, die bereits seit zehn Jahren in Österreich lebe. In Somalia herrsche eine Hungersnot. Diese und die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage in Somalia würden ihm große Sorgen bereiten. Zu seiner Familie bestehe kein Kontakt. Außerdem würden in seinem Heimatdorf verschiedene Clans um die Vorherrschaft kämpfen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, zugestellt am 14.03.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia (Somaliland) zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 18 abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VIII).

Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage derart verbessert habe, dass ihm eine Rückkehr in die Heimat zugemutet werden könne. Zudem stehe ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit im Fall einer Rückkehr nach Somalia (Somaliland) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Familie lebe weiters in der Heimatregion, weshalb er dort über zahlreiche Anknüpfungspunkte verfüge und sich bei dieser niederlassen könne. Auch bestehe die Möglichkeit, sich in Mogadischu niederzulassen. Zwar herrsche in Somalia eine Dürre, jedoch sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die Regenfälle in Somaliland und Puntland nahezu normale Werte erreicht hätten. Weiters müssten die Berichte über die Dürre im Zusammenhang mit dem Umstand gesehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimatregion über seinen Familienclan verfüge, welcher dort offenbar trotz der Dürre überleben könne. Darüber hinaus könne ihm gemäß § 52a BFA-VG auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Daher würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2016, XXXX , sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dadurch seien die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben. Bei den begangenen Taten habe der Beschwerdeführer die Anwendung von Gewalt in Kauf genommen, da es vorhersehbar gewesen sei, dass das Opfer durch die gesetzten Tätlichkeiten eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung davontragen könne. Das Vorgehen bei dem Raubüberfall sei daher objektiv wie auch subjektiv als besonders schwerwiegend zu bewerten gewesen, da der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, durch Gewaltanwendung die Schutzlosigkeit der Opfer auszunutzen, um an Rechtsgüter eines bestimmten Wertes zu gelangen. Durch die Strafhandlungen sei eindeutig sein mangelndes Rechtsbewusstsein bzw. seine Gewaltbereitschaft ersichtlich. Die Tathandlungen seien als gemeingefährlich zu qualifizieren, da die Einstellung gegenüber der in diesem Staat lebenden Bürgern durch ihre gesetzten Handlungen geeignet gewesen seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Eine positive Zukunftsprognose könne daher nicht abgegeben werden. Daran vermöge auch die vorgebrachte begonnene Lehrlingsausbildung und der Besuch von Deutschkursen nichts zu ändern. Im Laufe des Verfahrens seien keine Integrationsschritte hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung des Familienlebens auf eine besonders ausgeprägte Integration im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könne. Hervorzuheben seien die rechtskräftige Verurteilung und dass der Beschwerdeführer einen nicht unbeachtlichen Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in einer Justizanstalt angehalten gewesen sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Da dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 08.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 10.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer nachhaltigen Änderung der Verhältnisse in Somalia keine Rede sein könne. Aus den Länderberichten gehe nämlich hervor, dass es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt in Somalia gebe. Weiters sei die Grundversorgung in Somalia keineswegs gewährleistet, es gebe wiederkehrende Dürren und weite Teile des Landes würden von Al Shabaab kontrolliert. Im Falle einer Abschiebung nach Somalia drohe dem Beschwerdeführer daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers würden unterschiedliche Clans regieren. Da er und seine Familie keinem Clan angehören würden, befürchte er, dass es zu großen Problemen kommen werde. Auch habe er keinen Kontakt zu seiner Familie und befürchte, dass sie ihn nicht aufnehmen würde, sollte er zurückkehren müssen. Derzeit mache der Beschwerdeführer eine Bäckerlehre in der Justizanstalt. Da es sich um eine Erstverurteilung handle, könne er nicht nachvollziehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen solle. Es wäre jedenfalls auch zu berücksichtigen gewesen, dass er sich nach seiner Einreise nach Österreich jahrelang ruhig und rechtskonform verhalten habe und in Österreich ein soziales Umfeld habe, in das er nach Entlassung aus der Haft wiederaufgenommen werden könne. Er müsse bereits für seinen begangenen Fehler durch die Haft schwer büßen und bitte darum, ihm eine zweite Chance zu geben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zum aktuellen, ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt zu Somaliland innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung nahmen kann.

Bis zum heutigen Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und gehört der Volksgruppe der Musedheriye (Midgan) an.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war die im Jahr 2015 in Somalia instabilen Sicherheitslage, sodass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, im Fall einer Rückkehr quer durch Somalia in die Herkunftsregion Somaliland zurückzukehren.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (W196 2102915-1) vom 23.08.2016 wurde die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Hargeysa in Somaliland. Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, einem Stiefvater und zwölf Geschwistern, lebt in Hargeysa in Somaliland. Der Beschwerdeführer hat zu ihnen derzeit keinen Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt drei Lehmhäuser und der Stiefvater verdient den Lebensunterhalt der Familie als Friseur.

Der Beschwerdeführer besuchte in Hargeysa acht Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er dort als Bauarbeiter und Hotelangestellter.

Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf Niveau A1 und hat in der Justizanstalt eine Bäckerlehre begonnen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Er hat freundschaftliche Kontakte zu einer somalischen Familie in Innsbruck.

In Bezug auf die letztes Jahr vorgelegene Dürresituation und die damals prognostizierten Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen wird und die Lage bei der Nahrungsversorgung sich weiter verbessert hat, weshalb nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter im Falle einer Rückkehr nach Hargeysa in Somaliland nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.05.2016, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in Strafhaft. Am 04.01.2019 wird er bedingt aus der Strafhaft entlassen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia (Somaliland):

"Sicherheitslage

Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt (BFA 8.2017). In Somaliland herrscht Frieden (ZEIT 22.11.2017). Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 4.2017a). Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017).

In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vgl. ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).

Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 9.2016), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.1.2017). Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017). In Sool (v.a. Laascaanood) und Sanaag scheint die Präsenz der al Shabaab verstärkt worden zu sein (SEMG 8.11.2017).

Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren. Über 50 Angehörige der al Shabaab befinden sich in somaliländischen Gefängnissen. Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017).

Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, in Somaliland Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.1.2017).

Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017).

Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 1.1.2017) und international nicht anerkannt. Dort kommt es gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 9.2016) bzw. zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 4.2017a). Dabei geht es um die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag (BFA 8.2017).

In der Grenzregion Sanaag bestehen Spannungen (ÖB 9.2016). Der Osten der Region Sanaag steht nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung; überhaupt hat die Regierung in den Gebieten der Warsangeli keinen großen Einfluss. Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017).

Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen (EASO 2.2016). Seit 2014 ist es in der Region Sool zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und der Khatumo-Miliz gekommen (ÖB 9.2016). Seit Beginn des Jahres 2017 hat es so gut wie keine bewaffneten Aktivitäten von Khatumo oder mit Bezug auf Khatumo gegeben. Die Lage in den Gebieten Ost-Somalilands an der Grenze zu Puntland bleibt aber weiterhin fragil. Dabei geht es nicht so sehr um den Konflikt zwischen Puntland und Somaliland, sondern um lokale Clans, die regelmäßig in Schießereien verwickelt sind. Diese sind im Jahr 2017 - vermutlich aufgrund der Dürre und der damit verbundenen Verknappung der Ressourcen - eskaliert. Dabei standen sich in erster Linie Subclans der Dulbahante gegenüber. Im weitesten Sinne ist das Gebiet von Khatumo also immer noch ein ‚umstrittenes' Gebiet. Die somaliländische Polizei und die Armee werden häufig in die Region verlegt, zuletzt vor allem im Zuge der Wählerregistrierung. Auch gegenwärtig verfügt die somaliländische Armee in Ost-Somaliland über eine verstärkte Präsenz (BFA 8.2017).

Der Führer des selbsternannten "Khatumo-Staates", Ali Khalif Galayd, hat Friedensgespräche mit Somaliland initiiert; dabei wurde im Juni 2017 auch die "Rückkehr" von Khatumo zu Somaliland in Aussicht gestellt (UNSC 5.9.2017) und es ist zu einer Einigung gekommen (SEMG 8.11.2017).

Derzeit ist das Verhältnis zwischen Khatumo und Somaliland relativ vernünftig. Man führt Verhandlungen. Allerdings zerfällt die pro-Khatumo-Front innerhalb der Dulbahante zusehends. Einige Älteste unterschiedlicher Subclans haben dem Präsidenten von Khatumo schon die Unterstützung entzogen. Diese Spaltung spiegelt sich etwa in Form der Schaffung der Dulbahante Liberation Front (DLF) wider (BFA 8.2017). In der Folge kam es auch zu Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Fraktionen der Dulbahante. Im Zuge der Vorbereitungen der somaliländischen Präsidentschaftswahl ist es zu Angriffen von Dulbahante-Milizen auf mit der Wahl verbundenen Zielen gekommen (SEMG 8.11.2017).

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd. Laut Lagekarte verfügt Somaliland in den einfarbig markierten Landesteilen über relevanten Einfluss. Somaliland kann dafür auf die maßgeblichen Ressourcen zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Schraffierte Gebiete unterliegen dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien (hier: Somaliland, Puntland). Strichlierte Linien umreißen die Operationsgebiete weiterer, weniger relevanter Parteien mit geringerem Einfluss (hier: Clan-Milizen; al Shabaab in den Golis/Galgala Bergen) (BFA 8.2017).

Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten:

* Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland;

* In den Bezirken Buuhoodle, Laascaanood, Xudun und Taalex kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und einzelnen Dulbahante-Milizen;

* Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet.

* Im Gebiet der Galgala-Berge an der Grenze von Somaliland und Puntland hat sich bereits vor Jahren eine Gruppe der al Shabaab festgesetzt. Sie unternimmt von dort aus - meist kleinere - Operationen ins Umland (BFA 8.2017).

In den somaliländischen Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 29 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 24 dieser 29 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 24 derartige Vorfälle (davon 17 mit je einem Toten).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018

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ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

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UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

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ZEIT - Die Zeit (22.11.2017): Der Wahlkampf der Frauen, http://www.zeit.de/kultur/2017-11/somaliland-wahlen-demokratie-somalia-10nach8, Zugriff 10.1.2018

Minderheiten/Clans

Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015).

Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.1.2017), Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. Das bedeutet, dass Angehörige v.a. der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben (ÖB 9.2016). Auch weiterhin berichten Minderheitenvertreter über die Schwierigkeiten, welchen ihre Gruppen bei der Integration in die somaliländische Gesellschaft ausgesetzt sind (UNHRC 6.9.2017). Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 9.2016). Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (SEM 31.5.2017).

Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (SEM 31.5.2017).

Weiterhin kommt es zur Tabuisierung von Mischehen (UNHRC 6.9.2017). In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren (SEM 31.5.2017). In einem Fall wurde ein Paar, das geheiratet hatte, von Angehörigen des Mehrheitsclans (zu welchem die Frau gehörte) entdeckt und geschlagen (UNHRC 6.9.2017).

In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. In der Regierung und dem Repräsentantenhaus hingegen sind sie nicht vertreten, ebensowenig in vielen lokalen Räten (SEM 31.5.2017). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme. Im August 2016 wurde zudem ein Angehöriger der Dulbahante zum Innenminister ernannt. Dieser soll sich auch um Beschwerden der Bewohner von Sool und Sanaag kümmern, wonach ihre Regionen vernachlässigt würden (USDOS 3.3.2017).

In Somaliland gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich explizit (auch) um die Minderheiten - hier speziell um berufsständische Gruppen - kümmern. Dazu gehören: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization(SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017);

Insgesamt kommt es nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen. Zwar kommt es manchmal zu Zusammenstößen, diese sind aber meist nur kleine Schusswechsel. Die Regierung ruft meist die Ältesten auf, die Kämpfe zu beenden. Eskaliert ein Clan-Konflikt, dann schreiten die Sicherheitskräfte ein. Dann versucht die Regierung, das Problem zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich: Manchmal schießen die Sicherheitskräfte auf beide Seiten, wodurch die Situation weiter verschlimmert wird (BFA 8.2017).

Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

-

UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.11.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

Grundversorgung/Wirtschaft

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.1.2017).

Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60% (CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 9.2016). Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei (WB 1.11.2017).

Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete. Insgesamt fehlt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016). Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Keine internationale Bank lässt sich nieder. Äthiopien ist der einzige treue Handelspartner. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (SZ 13.2.2017).

Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert (ZEIT 22.11.2017). Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4.2017b). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016).

Somaliland hat mit den Vereinten Arabischen Emiraten einen Vertrag über den Ausbau des Hafens Berbera und die Errichtung eines Stützpunktes der VAE abgeschlossen (ECO 13.11.2017). Alleine beim Hafen sollen über 440 Millionen US-Dollar investiert werden. Berbera kann damit zu einem weiteren wichtigen Hafen für das Binnenland Äthiopien mutieren. Das Nachbarland hat sich Anteile am Hafen gesichert (CNN 1.8.2017; vgl. FT 29.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.9.2017

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 13.9.2017

-

CNN (1.8.2017): Somaliland secures record $442m foreign investment deal,

http://edition.cnn.com/2017/08/01/africa/somaliland-new-gateway-africa/index.html, Zugriff 10.1.2018

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ECO - The Economist (13.11.2017): Why Somaliland is east Africa's strongest democracy,

https://www.economist.com/blogs/economist-explains/2017/11/economist-explains-7, Zugriff 10.1.2018

-

FT - Financial Times (29.6.2017): Somaliland offers investors chance to make history,

https://www.ft.com/content/a28c8440-5672-11e7-9fed-c19e2700005f, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (7.2016): Country Profile - Somalia/Somaliland,

http://www.regionalmms.org/index.php/country-profiles/somalia-somaliland, Zugriff 12.1.2018

-

SZ - Süddeutsche Zeitung (13.2.2017): Wo Mütter die Wirtschaft schmeißen,

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/somaliland-wo-muetter-die-wirtschaft-schmeissen-1.3377028, Zugriff 10.1.2018

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WB - World Bank (1.11.2017): Somaliland Launches Flagship Job Creation Program,

http://www.worldbank.org/en/news/press-release/2017/11/01/somaliland-launches-flagship-job-creation-program, Zugriff 10.1.2018

-

ZEIT - Die Zeit (22.11.2017): Der Wahlkampf der Frauen, http://www.zeit.de/kultur/2017-11/somaliland-wahlen-demokratie-somalia-10nach8, Zugriff 10.1.2018

Dürre-Situation

Teile von Somaliland waren schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden. Im Rahmen der Dürre sind die meisten Gebiete Somalilands besser durch internationale humanitäre Unterstützung abgedeckt, da die Möglichkeiten im Gegensatz zu Süd-/Zentralsomalia wenig eingeschränkt sind (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50% (TG 24.5.2017).

Die Gesamtsituation in Bezug auf die Dürre ist in Somaliland erheblich besser als in den anderen Landesteilen (UNHRC 6.9.2017). Der Konflikt in den umstrittenen Gebieten von Sool und Sanaag schränkt den Zugang für humanitäre Organisationen ein (USDOS 3.3.2017). Auch die fehlende Anerkennung Somalilands als souveräner Staat hat Auswirkungen, da dadurch der Zugriff auf relevante Fonds der Weltbank oder des Weltwährungsfonds verwehrt bleibt (F24 22.7.2017). Im März 2017 waren Behördenangaben zufolge in der Region Sanaag 25 Menschen an Hunger gestorben (VOA 22.3.2017).

Die Aufnahmegemeinden für aufgrund der Dürre geflüchtete Somaliländer waren bisher großzügig, so wurden etwa in der westlichen Region Awdal zahlreiche IDPs aus Ost-Somaliland empfangen. In Hargeysa beherbergen Familien ihre Verwandten vom Land. Im Land wird von einer "leveling drought" gesprochen, einer Dürre, von der alle betroffen sind und die alle gleichstellt. In der Somali-Gesellschaft ist es durchaus üblich, von Dürre Betroffene aufzunehmen, da man selbst von der nächsten Dürre betroffen sein könnte und sich so diesbezüglich versichert. Erst wenn die Dürre weiterhin anhält und tatsächlich alle Ressourcen verbraucht sind, wird es auch zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen kommen (BFA 8.2017). Während die agro-pastorale Wirtschaft im ländlichen Raum und damit der Lebensunterhalt hunderttausender Menschen schwer getroffen wurde, ermöglicht es die in Somaliland weit verbreitete, am Mobilfunknetz aufgebaute Zahlungs- und Transfertechnologie, dass in städtischen Gebieten lebende Menschen ihren Verwandten auf dem Land ohne Zeitverlust Geld zukommen zu lassen (BBC 13.9.2017). Auch die Deyr-Regenfälle Ende 2017 sind unterdurchschnittlich ausgefallen, Somaliland erhielt nur rund 75% der üblichen Menge (FEWS 3.1.2018).

Laut Behörden sind 80% des Viehbestandes verendet. Viehbauern haben die am schlimmsten von der Dürre betroffenen Gebiete verlassen und sind teilweise in Lagern untergekommen, wo ihnen Hilfe zur Verfügung gestellt wird. Sie erhalten dort 100 US-Dollar pro Monat von NGOs, das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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