TE Vwgh Beschluss 2019/1/16 Ra 2018/07/0475

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Verlassenschaft nach J U, vertreten durch den Verlassenschaftskurator H U in E, dieser vertreten durch die Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. April 2018, Zl. KLVwG-S4/834/5/2018, betreffend den Abschluss eines Regelungsverfahrens (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Nachbarschaft "S", vertreten durch den Obmannstellvertreter F P in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 19. Februar 2018 wurde das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach eingeleitete Regelungsverfahren betreffend die mitbeteiligte Agrargemeinschaft bescheidmäßig abgeschlossen.

2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. April 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

3 Gegen dieses Erkenntnis wandte sich die revisionswerbende Partei mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diese mit Beschluss vom 15. Oktober 2018, E 2386/2018-7, abwies und die Angelegenheit an dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 In der außerordentlichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die revisionswerbende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision findet sich (jeweils in äußerst knapper Form) die Darstellung des Sachverhaltes, des Revisionspunktes, der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und eines "Beschwerdepunktes". Eine Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG und damit die Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, fehlt.

10 Damit wird die Revision dem Erfordernis der gesonderten Darstellung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070475.L00

Im RIS seit

11.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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