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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision der G M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Boller, Kärntnerstraße 10, 1010 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2018, Zl. W253 2134546-1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 18. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 13. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die Behörde erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3 Mit Erkenntnis vom 10. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ua. die dagegen gerichtete Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gab das BVwG der Beschwerde statt, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision dagegen erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Gegen das angeführte Erkenntnis erhob die Revisionswerberin in der Folge Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2018, E 3328-3332/2018- 16, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Gegen das angeführte Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Zulässigkeit führt die Revision - soweit die Revisionswerberin betreffend - im Wesentlichen aus, das BVwG sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "westlichen Orientierung" abgewichen.
10 Diesem hinsichtlich der Revisionswerberin erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen über eine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund einer behaupteten "westlichen Orientierung" steht bereits das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0027, mwN).
11 Soweit die Revision darüber hinaus weiter vorbringt, das BVwG habe sich bei der Beurteilung der behaupteten Verfolgung durch die Taliban nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung und den Länderberichten auseinandergesetzt, ist dem zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall Bedeutung besitzt (vgl. etwa jüngst VwGH 6.12.2018, Ra 2017/01/0379, mwN).
12 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0364, mwN). Einen derart krassen Fehler in der durch das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorgenommenen Beurteilung zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
13 In der Revision werden damit betreffend die Revisionswerberin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010376.L00Im RIS seit
11.02.2019Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019