Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 43/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Im Verfahren 12 Os 23/18a wird die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 23. Jänner 2017 zu 13 Os 49/16d gestellten Antrag auf Vorabentscheidung abgewartet.
Text
Gründe:
Mit dem am 26. März 2014 in Rechtskraft erwachsenen (ON 246), auch Schuld- und Freisprüche von sieben anderen Angeklagten enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2012, GZ 6 Hv 43/12s-199, wurde Richard P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB aF und mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB aF schuldig erkannt.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 (ON 380) wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz den erneut gestellten (vgl ON 286, 327) Antrag des Genannten auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB vom 24. September 2015 (ON 320) ab.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten Richard P***** vom 5. Juli 2017 gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 10. August 2017, AZ 10 Bs 222/17y (ON 384), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der eine Verletzung des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC geltend machende Antrag des Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens.
Im Verfahren 13 Os 49/16d hat der verstärkte Senat mit Beschluss vom 23. Jänner 2017 ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet. Die in diesem Ersuchen gestellte Rechtsfrage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es den Obersten Gerichtshof verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht, ist entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren, in dem der Erneuerungswerber seinen Antrag (auch) auf Art 47 GRC stützt.
Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist im vorliegenden Verfahren aus prozessökonomischen Gründen die Entscheidung des EuGH zu 13 Os 49/16d abzuwarten (RIS-Justiz RS0110583).
Textnummer
E123974European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00023.18A.0315.000Im RIS seit
11.02.2019Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021