TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/18 G308 2173490-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G308 2173489-1/6E

G308 2173490-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, sowie 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, beide Staatsangehörigkeit: Griechenland, beide vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 26.09.2017, Zahlen zu 1.) XXXX sowie zu 2.) XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 26.09.2017, den Beschwerdeführerinnen zugestellt am 01.10.2017, wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Zur Erstbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass diese gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin sowie drei weiteren, bereits volljährigen, Kindern und ihrem Ehegatten im Jahr 2016 zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Erstbeschwerdeführerin sei eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige ausgestellt worden, jedoch habe die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich nur ganz kurz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und zeitweise auch Mindestsicherung bezogen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gehe die Erstbeschwerdeführerin weder einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach noch sei sie anderweitig sozialversichert. Sie verfüge weiters nicht über ausreichende eigene Existenzmittel, um ihren sowie den Aufenthalt der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet finanzieren zu können. Es lägen weder die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung noch für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vor. Die Erstbeschwerdeführerin lebe inzwischen von ihrem Ehegatten getrennt. Im Bundesgebiet bestehe ein gemeinsames Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihren vier Kindern. Anderweitige maßgebliche und integrative Anhaltspunkte im Bundesgebiet bestünden keine.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besuche im Bundesgebiet die Schule und sei auf finanzielle und materielle Unterhaltsleistungen der Erstbeschwerdeführerin angewiesen. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfülle und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin selbst nicht für ihren Unterhalt aufkommen könne, sei auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine Ausweisung zu erlassen gewesen.

Sowohl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführerin lägen keine Umstände vor, die eine sofortige Umsetzung der Ausweisung gerechtfertigt erscheinen ließe, sodass beiden Beschwerdeführerinnen ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG zuzuerkennen gewesen sei.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.10.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und aussprechen, dass die Ausweisung nicht rechtmäßig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit 25.04.2016 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie habe bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde alle Umstände bezüglich ihres Privat- und Familienlebens dargelegt und wohne mit ihren vier Kindern im gemeinsamen Haushalt. Es sei unrichtig, dass die Erstbeschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgehe und über keine Sozial- und Krankenversicherung verfüge. Sie sei seit Juni 2017 in einem Unternehmen in Liechtenstein als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt und verfüge nunmehr über einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei somit gesichert. Zusätzlich ergebe sich aus dieser Beschäftigung eine private Krankenversicherung in Liechtenstein und in Österreich. Darüber hinaus würden die beiden volljährigen Zwillingstöchter der Erstbeschwerdeführerin, mit welchen sie ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebe, auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sodass diese zu den Lebenshaltungskosten beitragen würden. Unstrittig gehe der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, sodass er um Gewährung der Mindestsicherung angesucht habe, er sei jedoch bemüht, schnell wieder im Arbeitsleben Fuß zu fassen. Alle drei volljährigen Kinder würden die Erstbeschwerdeführerin und auch die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Es bestehe auch ein ausgeprägtes Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerinnen seien inzwischen stark in die österreichische Gesellschaft integriert. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche im Bundesgebiet die Schule. Das Kindeswohl habe vorrangige Berücksichtigung bei der Interessensabwägung zu finden. Beide Beschwerdeführerinnen würden bereits über gebesserte Deutschsprachkenntnisse verfügen, seien strafgerichtlich unbescholten und würden keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Unter einem wurden die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt:

? Privatkrankenversicherungs-Polizze derXXXXbeginnend ab 01.10.2017;

? Arbeitsbestätigung von "XXXXAG" in Liechtenstein für die Erstbeschwerdeführerin vom 13.09.2017;

? Einsatzverträge von "XXXX AG" vom 28.07.2017 (volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin), 28.09.2017 (volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin) sowie 12.06.2017 (Erstbeschwerdeführerin);

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 17.10.2017 ein.

4. Mit an die bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen gerichtetem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2018 wurden die Beschwerdeführerinnen um Vorlage ergänzender Unterlagen sowie um Beantwortung folgender Fragen im Rahmen des Parteiengehörs ersucht:

"[...]

I.) Zur Erstbeschwerdeführerin:

Zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 11.10.2017 wurden drei Einsatzverträge der "XXXXAG" in Liechtenstein vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre beiden bereits volljährigen Töchter XXXX und XXXX dort jeweils als Produktionsmitarbeiterinnen in Vollzeit beschäftigt waren. Nunmehr gehen aus den österreichischen Sozialversicherungsdaten der beiden volljährigen Töchter XXXX und XXXX hervor, dass diese seit 01.03.2018 (XXXX) bzw. 15.03.2018 (XXXX) in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig sind. Der volljährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin (XXXX) übt derzeit keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus und bezieht zurzeit auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Erstbeschwerdeführerin bezieht hingegen seit 16.04.2018 in Österreich Arbeitslosengeld. Sowohl die beiden Beschwerdeführerinnen als auch die drei volljährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin weisen laut dem Zentralen Melderegister einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf.

1) Leben die Beschwerdeführerinnen mit den volljährigen Kindern der Erstbeschwerdeführerin (XXXX) tatsächlich im gemeinsamen Haushalt an der gemeldeten Adresse?

2) Um welche Art von Unterkunft (Wohnung, Haus, Größe, Ausstattung) handelt es sich dabei und wie hoch sind die derzeitigen monatlichen Kosten (Miete, Betriebskosten udgl), die die Beschwerdeführerinnen treffen?

3) Ist die Beschäftigung der Erstbeschwerdeführerin in Liechtenstein nach wie vor aufrecht?

a) Wenn ja, in welchem Wochenstundenausmaß, zu welchem monatlichen Verdienst und für wie lange (befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis)?

b) Wenn nein, wie hoch ist der monatliche Bezug des Arbeitslosengeldes der Erstbeschwerdeführerin?

4) Wer kommt für die laufenden Lebenshaltungskosten in welchem Umfang auf (Miete, Betriebskosten, Nahrungsmittel, Kleidung etc.)?

5) Leisten die volljährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin (XXXX) ihr finanziellen oder materiellen Unterhalt (NACHWEISE!!)?

a) Wenn ja, seit wann und in welchem konkreten Umfang?

6) Wie hoch ist das derzeit monatlich netto zur Verfügung stehende Gesamteinkommen der gesamten Familie? Bestehen Ersparnisse? Wenn ja, in welcher Höhe? (NACHWEISE!!)?

7) Verfügt die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor neben der nun durch den Bezug des Arbeitslosengeldes eingetretenen gesetzlichen Krankenversicherung über eine private Krankenversicherung?

8) Besucht die Erstbeschwerdeführerin Kurse (insbesondere Deutsch-Sprachkurse) oder absolviert sie sonstige Aus- oder Fortbildungen (auch im Rahmen der Arbeitsvermittlung)? Über welche Deutschkenntnisse verfügt die Erstbeschwerdeführerin?

9) Welche sozialen und kulturellen Bindungen bestehen zu Österreich (Freundeskreis, Vereinstätigkeit, ehrenamtliche Tätigkeit)?

10) Bestehen außer den im Bundesgebiet lebenden Kindern der Erstbeschwerdeführerin noch weitere familiäre Bindungen?

11) Welche Bindungen bestehen zum Herkunftsstaat Griechenland in familiärer und privater Hinsicht?

II.) Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Laut Beschwerdevorbringen besucht die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet eine Schule.

1) Welche Schule und Schulstufe besucht die Zweitbeschwerdeführerin derzeit (NACHWEISE!!)

2) Geht die Zweitbeschwerdeführerin bestimmten Hobbies oder Freizeitaktivitäten im Bundesgebiet nach?

3) Wer finanziert den Unterhalt der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet, dh wer bringt die Existenzmittel der Zweitbeschwerdeführerin ein?

4) Würde die Zweitbeschwerdeführerin auch dann über ausreichende Existenzmittel im Bundesgebiet verfügen, wenn sich die Erstbeschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet aufhält?

5) Ist die Zweitbeschwerdeführerin krankenversichert?

6) Wem kommt die Obsorge für die Zweitbeschwerdeführerin zu bzw. wer nimmt das Sorgerecht für die Zweitbeschwerdeführerin war?

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht daher das Ersuchen, allenfalls vorhandene Nachweise zur Untermauerung Ihres Vorbringens vorzulegen. Darunter insbesondere:

-

Nachweise über die Höhe der monatlichen Kosten für die Unterkunft

-

Zahlungsnachweise für diese Unterkunft

-

Nachweise über die Höhe des Arbeitslosengeldes sowie der Einkommen der volljährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin sowie von Ersparnissen

-

Nachweise über eine aktuell bestehende Krankenversicherung beider Beschwerdeführerinnen

-

Nachweise zum Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin

[...]"

Das Schreiben wurde über den elektronischen Rechtsverkehr am 13.06.2018 der bevollmächtigten Rechtsvertretung zugestellt.

Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keinerlei Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige von Griechenland.

Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin werden unter einem geführt.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 25.04.2016 in das Bundesgebiet ein, wo sich bereits der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin (Vater der Zweitbeschwerdeführerin), XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Griechenland, seit 07.01.2014, der volljährige Sohn/Bruder XXXX (im Folgenden: Sohn C.), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Griechenland, seit 03.03.2014, die volljährige Tochter/Schwester

XXXX (im Folgenden: Tochter C.), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Griechenland, seit 18.04.2016 sowie deren Zwillingsschwester XXXX (im Folgenden: Tochter A.), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Griechenland, seit 04.04.2016 aufhielten (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 03.09.2018).

3. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin übte im Bundesgebiet mehrere Erwerbstätigkeiten aus und verfügt über eine zuletzt am 15.04.2016 ausgestellte und unbefristet gültige Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Bis 08.11.2016 lebten die Beschwerdeführerinnen mit dem Ehegatten/Vater im gemeinsamen Haushalt. Dieser meldete am 22.12.2016 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet ab und verzog nach Deutschland. Zum Ehegatten/Vater besteht seitens der Beschwerdeführerinnen kein Kontakt mehr (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 05.06.2018, dem Zentralen Melderegister vom 03.09.2018, den Sozialversicherungsdaten des Ehegatten vom 05.06.2018 und vom 03.09.2018; Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde).

4. Die Beschwerdeführerinnen leben mit den volljährigen Kindern der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt (vgl Zentrales Melderegister vom 03.09.2018; Angaben in der Beschwerde) in einer Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 83m². Aus dem aktenkundigen, auf drei Jahre befristet abgeschlossenen und bis 31.10.2019 gültigen Mietvertrag ergeben sich monatliche Gesamtkosten für die Wohnung (Mietzins inklusive Nebenkosten) in Höhe von EUR 984,00 (vgl Mietvertrag vom 13.10.2016, AS 99 f Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführerin).

5. Auf Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 26.04.2016 wurde ihr am 19.07.2016 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Familienangehörige in Bezug auf ihren Ehegatten gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgestellt. Die am 26.04.2016 sowie am 12.06.2017 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin gestellten Anträge auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung blieben bisher offensichtlich unbearbeitet (vgl Fremdenregisterauszug vom 03.09.2018; Kopie der Anmeldebescheinigung der Erstbeschwerdeführerin, AS 91 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführerin).

Die Erstbeschwerdeführerin ging zwischen 16.08.2016 und 21.01.2017 sowie ab 13.06.2017 für maximal drei Monate (laut Einsatzvertrag) einer temporären Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin der Firma "XXXX AG" in Liechtenstein mit einem Beschäftigungsausmaß von 42,50 Wochenstunden und einem Bruttostundenlohn von CHF 22,32 (Schichtarbeit, Handverpacken) nach (vgl vorgelegte Bestätigungen und Verträge, AS 89, 207 und 213 Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführerin).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nach wie vor ausübt und weiterhin eine private Krankenversicherung besteht.

Im Bundesgebiet weist die Erstbeschwerdeführerin nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf:

-

09.05.2016 bis 17.05.2016 Arbeiterin

-

20.06.2016 bis 12.08.2016 Arbeiterin

-

01.04.2017 bis 22.08.2017 Mindestsicherung (Krankenversicherung)

-

16.04.2018 bis 02.09.2018 Arbeitslosengeldbezug

Zum Entscheidungszeitpunkt geht die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet keiner selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht als arbeitssuchend gemeldet und bezieht auch keine sonstigen öffentlichen Leistungen und ist daher auch nicht gesetzlich krankenversichert (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2018).

6. Die unmündig minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besucht laut den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Bundesgebiet die Schule. Eine gesetzliche Krankenversicherung der Zweitbeschwerdeführerin liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

7. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung der Tochter

C. vom 26.04.2016 ist offensichtlich nach wie vor unerledigt. Tochter C. ging immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, diesbezüglich liegen jedoch mehrere Unterbrechungen vor. Die mit Bescheid der belangten Behörde gegen Tochter C. erlassene Ausweisung gemäß § 66 FPG iVm der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 FPG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2018 wegen aufgenommener Erwerbstätigkeit der Tochter C. aufgehoben (vgl Fremdenregisterauszug vom 05.06.2018; vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2018).

Zum Entscheidungszeitpunkt geht Tochter C. im Bundesgebiet keiner selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht als arbeitssuchend gemeldet und bezieht auch keine sonstigen öffentlichen Leistungen und ist daher auch nicht gesetzlich krankenversichert (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2018).

8. Das Verfahren über den Erstantrag des Sohnes C. auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer wurde am 25.11.2015 eingestellt. Auch Sohn C. ging immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und liegen auch bei ihm mehrere Unterbrechungen sowie Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (auch Notstandshilfe) vor. Die mit Bescheid der belangten Behörde gegen Sohn C. erlassene Ausweisung gemäß § 66 FPG iVm der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 FPG wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2018 aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen (vgl Fremdenregisterauszug vom 05.06.2018; vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2018).

Zum Entscheidungszeitpunkt geht Sohn C. im Bundesgebiet keiner selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht als arbeitssuchend gemeldet und bezieht auch keine sonstigen öffentlichen Leistungen und ist daher auch nicht gesetzlich krankenversichert (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2018).

Sohn C. ist inzwischen Vater einer am XXXX.2017 in Österreich geborenen Tochter, XXXX, welche österreichische Staatsangehörige ist (vgl vorgelegte Geburtsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Bregenz vom 18.07.2017, Gerichtsakt Zweitbeschwerdeführerin).

9. Tochter A. verfügt über eine am 21.04.2016 ausgestellte, unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin. Auch sie weist mehrere Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf (vgl Fremdenregisterauszug vom 05.06.2018; vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2018).

Zum Entscheidungszeitpunkt ist Tochter A. als einzige der Familie sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Die aktuelle Beschäftigung besteht jedoch erst seit 01.08.2018, sodass der Sozialversicherungsdatenauszug noch keine Beitragsgrundlagen ausweist (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.09.2018).

10. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf Niveau A2 (vgl Betreuungsvereinbarung des Arbeitsmarktservice vom 04.05.2017, AS 107 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführerin). Sie ist vor Behörden jedoch offensichtlich auf die Übersetzung ins Deutsche durch ihren Sohn C. angewiesen (vgl Niederschrift und Zustimmungserklärung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 17.03.2017, AS 139 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführerin).

11. In Griechenland leben nach wie vor die Eltern der Erstbeschwerdeführerin. Sie hat Griechenland mit ihrer Familie aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind gesund und arbeits- bzw. schulfähig (vgl Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 08.05.2017).

Bis auf die familiären Bezüge der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet konnten keine weiteren Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin in strafgerichtlich unbescholten.

12. Mangels entsprechender Angaben und Nachweisen konnte nicht festgestellt werden, wie die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ihren Unterhalt finanzieren. Es konnte aufgrund noch nicht vorhandener Beitragsgrundlagen in den Sozialversicherungsdaten der Tochter A. auch nicht festgestellt werden, welches Brutto-Einkommen diese durchschnittlich erwirtschaftet und ob die Tochter A. allenfalls die Beschwerdeführerinnen finanziell unterstützt oder für deren Unterhalt aufkommt bzw. die Beschwerdeführerinnen finanzielle Zuwendungen etwa durch den Ehegatten/Vater oder die in Griechenland lebenden Eltern der Erstbeschwerdeführerin erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Zu den Personen und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des griechischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin (vgl AS 147 ff Verwaltungsakt Erstbeschwerdeführerin) und darüber hinaus geht aus dem Zentralen Melderegister auch hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin hervor, dass diese über einen griechischen Reisepass verfügt (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.09.2018).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm sowohl hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen als auch des Ehegatten/Vaters, des Sohnes/Bruders C. und der Töchter/Schwestern A. und C. Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten. Darüber hinaus holte das erkennende Gericht bezüglich der Erstbeschwerdeführerin auch einen Strafregisterauszug ein.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ihre in Liechtenstein ausgeübte vorübergehende Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin weiterhin ausübt, ergibt sich einerseits daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin zwischenzeitig im Bundesgebiet Mindestsicherung und zuletzt von 16.04.2018 bis 02.09.2018 im Bundesgebiet Arbeitslosengeld bezog, sowie andererseits aus dem Umstand, dass auf das Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 12.06.2018 zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerinnen keinerlei Reaktion folgte. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin einer - wie auch immer gearteten - Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt nachgeht, konnte daher nicht getroffen werden.

Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet die Schule besucht, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche wiederum auf den Angaben der Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme vom 08.05.2017 basieren, sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Dabei erfolgte zu keiner Zeit eine Konkretisierung dahingehend, welche Schule die Zweitbeschwerdeführerin in welcher Schulstufe besucht und über welche Deutschkenntnisse die Zweitbeschwerdeführerin verfügt. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren konnten dazu ebenfalls keine näheren Feststellungen getroffen werden.

Nachdem zum Entscheidungszeitpunkt weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sonst ein Sachverhalt vorliegt, der zu einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung führen würde, besteht hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin auch keine gesetzliche Krankenversicherung.

Konkrete Angaben zu einem berücksichtigungswürdigen und maßgeblichen Privatleben im Bundesgebiet wurden weder hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin noch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin getätigt. Dem Vorbringen nach verfügen die Beschwerdeführerinnen über Freunde im Bundesgebiet. Angaben zum Privatleben, insbesondere um welche Freunde es sich handelt oder ob die Beschwerdeführerinnen sich sonst in irgendeiner Weise sozial oder ehrenamtlich engagieren, wurden nicht erstattet.

Es wurden keine Angaben zur aktuellen finanziellen Situation der Beschwerdeführerinnen und der Bestreitung ihres Unterhalts erstattet.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. den Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von den Beschwerdeführerinnen gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und von den Beschwerdeführerinnen zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).

Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).

Bei den beiden Beschwerdeführerinnen handelt es sich einerseits um die Mutter und andererseits um deren minderjährige Tochter. Beide sind als Unionsbürgerinnen von der mit Bescheiden des Bundesamtes vom selben Tag jeweils gegen sie erlassenen Ausweisung betroffen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher um denselben Sachverhalt und wurden beide Bescheide bereits mit einer gemeinsamen Beschwerde angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits bezüglich beider anhängiger Beschwerdeverfahren ein gemeinsames Ermittlungsverfahren durchgeführt und erachtet es angesichts dessen, dass die Entscheidung über die Beschwerde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wesentlich von der Entscheidung über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin abhängt, jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Über die anhängigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG idF des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

3.3.1. Zur Erstbeschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerinnen sind beide Staatsangehörige von Griechenland und damit EWR-Bürgerinnen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerinnen der Europäischen Union.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Erstbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) oder ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd. § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (vgl VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. B der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C-140/12).

Verfügt der Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13).

Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin über erspartes Vermögen verfügt, allenfalls von ihrem Ehegatten (von dem sie getrennt lebt), den in Griechenland lebenden Eltern oder den in Österreich mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kindern finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist alleine die volljährige Tochter A. erwerbstätig. Mangels Mitwirkung im Verfahren und Beitragsgrundlagen in den Sozialversicherungsdaten konnte vom erkennenden Gericht nicht ermittelt werden, ob Tochter A. nachvollziehbar in der Lage wäre, alleine für die gemeinsame Mietwohnung der Familie mit monatlich EUR 900,00 übersteigenden Kosten sowie den Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der beiden weiteren volljährigen Geschwister, die beide zum Entscheidungszeitpunkt ebenso keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitssuchend gemeldet sind, alleine aufzukommen.

Ebenso wenig verfügt die Erstbeschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt über eine gesetzliche Krankenversicherung. Es konnte weiters - erneut mangels Mitwirkung im Beschwerdeverfahren - nicht festgestellt werden, ob die für das Jahr 2017 gültige private Krankenversicherung nach wie vor aufrecht ist und seitens der Erstbeschwerdeführerin (und der Zweitbeschwerdeführerin) ein Leistungsanspruch bestünde.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte die Erstbeschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen.

Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-Richtlinie. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich bei Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Darauf aufbauend - und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass keinerlei Angaben und Nachweise zur allfälligen finanziellen Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin durch Tochter A. erstattet wurden - liegt gegenständlich auch kein Fall des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG (Verwandter eines EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird) vor.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin weder die Voraussetzungen des § 51 NAG noch jene des § 52 NAG vor. Es fehlt damit weiters an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich eigenen Angaben nach seit 25.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf, es sind daher auch die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG nicht erfüllt, sodass die Erstbeschwerdeführerin auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

3.3.2. Zur minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin:

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet offensichtlich eine Schule. Zur Erlangung eines originären unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG müssen aber auch die Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes gemäß Z 2 leg. cit. vorliegen.

Auch bezogen auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese selbst - natürlich - keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Eine gesetzliche Pflichtversicherung besteht aufgrund des Umstandes, dass ihr Vater das Bundesgebiet verlassen hat und ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin weder erwerbstätig noch zur Arbeitssuche gemeldet ist oder sonst gesetzlich in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, ebenso nicht. Auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden, dass die private Krankenversicherung noch gültig und zur Leistung verpflichtet wäre. Somit verfügt die Zweitbeschwerdeführerin nach Kenntnisstand des erkennenden Gerichtes über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Zu den fehlenden Existenzmitteln wird auf die Ausführungen bei der Erstbeschwerdeführerin unter Punkt 3.3.1. verwiesen. Auch bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin steht nämlich nicht fest, dass ihre Schwester A. oder sonst ein Familienmitglied in tatsächlicher und ausreichender Weise für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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