TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W122 2109604-1

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

BDG 1979 §236d Abs2 Z6
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §7
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2109604-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg Stadt vom 07.04.2015, Zl. BMF-00604966/003-PA-MI/2015, betreffend beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten nach § 236d BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d BDG 1979.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 07.04.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 28.02.2015 (dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten) eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 28 Jahren, 1 Monat, 21 Tagen aufweise.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.05.2016 fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend im Wesentlichen Folgendes aus: In der Berechnung seien nicht alle Zeiten für die er auch einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet habe, berücksichtigt worden. Dabei verwies er auf den Bescheid der Finanzlandesdirektion Salzburg vom 02.10.1989, worin ihm die von ihm genannten Zeiten (Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren 10 Monaten und 13 Tagen) zur Gänze als Ruhegenusszeiten angerechnet worden seien. Für diese Zeiten sei ihm mit Bescheid vom 28.08.1996 ein Erstattungsbetrag vorgeschrieben worden. Die endgültige Feststellung und Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages sei mit Bescheid vom 20.01.2006 erfolgt. Der vorgeschriebene besondere Pensionsbeitrag sei nachweislich in 29 Raten vom Monatsbezug abgezogen worden. Es sei ihm unverständlich, dass die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge (Erstattungsbeiträge) mit dem angefochtenen Bescheid offensichtlich rückwirkend für nichtig erklärt würden. Auch sei dann der zwangsweise vom Monatslohn abgezogene besondere Pensionsbeitrag mangels Anrechnung der entsprechenden Zeiten umsonst geleistet worden. Der Umstand, dass die Zeiten, für die er auch keinen besonderen Pensionsbeitrag geleitstet habe, bei der Korridorpension berücksichtigt würden, sei kein Vorteil, da die Zeiten auch bei Denjenigen angerechnet würden, die den besonderen Pensionsbeitrag nicht geleistet hätten. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem die bisher nicht berücksichtigten beitragsgedeckten Zeiten im Sinne seiner Beschwerdeausführungen berücksichtigt würden.

Am 07.06.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass ihm seine Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 13 Tagen anzurechnen seien.

Weiters wurde der Unterschied zwischen Ruhegenussvordienstzeiten und beitragsgedeckten Vordienstzeiten erörtert. Die Ruhegenussvordienstzeiten, würden die Höhe der Pension aufgrund § 7 PG beeinflussen, und die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten würden die Möglichkeit einer abschlagsbegünstigten, vorzeitigen Ruhestandversetzung bestimmen.

Zudem wurde thematisiert, dass sich der Beschwerdeführer Schul- und Studienzeiten nachgekauft habe, welche gemäß § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 selbst als nachgekaufte Zeiten von der Anrechnung als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten ausgeschlossen seien.

Zuletzt machte der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken geltend.

In daraufhin erbrachten Stellungnahme vom 04.07.2018 traf der Beschwerdeführer weitere Ausführungen hinsichtlich seiner Bedenken über die Verfassungskonformität von § 236d Abs. 5 BDG 1979.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist am 01.09.1988 als Vertragsbediensteter in den Bundesdienst aufgenommen worden und am 01.07.1989 zum Beamten ernannt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 hat der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d BDG 1979 beantragt.

Der Beschwerdeführer hat Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren 10 Monaten und 13 Tagen "nachgekauft".

Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten), dem 28.02.2015, hat der Beschwerdeführer eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit in folgendem Ausmaß aufgewiesen:

§ 236d Abs.2 BDG

beitragsgedeckte Zeit

Jahr

Monat

Tag

Z 1

Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (Teilzeit zählt voll)

25

8

0

Z 2

Bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit (für die ein Überweisungsbetrag iHv 7 % der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder wird)

1

9

23

Z 3

Präsenz- oder Zivildienst (Höchstausmaß 30 Monate)

0

7

28

Z 4

Kindererziehung (Höchstausmaß 60 Monate)

0

0

0

Z 5

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld

0

0

0

Z 6

Nachgekaufte Zeiten

0

0

0

 

Summe

28

1

21

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden inhaltlich nicht angezweifelt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 236d BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018 lautet wie folgt:

"§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."

Im gegenständlichen Fall moniert der Beschwerdeführer, dass ihm seine Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 13 Tagen als weitere beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten anzurechnen seien.

Diese genannten Zeiten hat der Beschwerdeführer nachgekauft und dafür einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet. Gemäß Bescheid vom 02.10.1989 wurden ihm diese als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese Ruhegenussvordienstzeiten beeinflussen aufgrund § 7 PG die Höhe der Pension.

Die hier gegenständlichen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten bestimmen die Möglichkeit einer abschlagsbegünstigten, vorzeitigen Ruhestandversetzung.

Gemäß § 236d Abs. 2 Z 6 sind diese Schul- und Studienzeiten jedoch - auch wenn sie durch Nachkauf als Ruhegenussvordienstzeiten gelten - von der Anrechnung als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten ausgeschlossen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gegenständlichen Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 13 Tagen nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten im bekämpften Bescheid anführt.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsgerichtlichen Bedenken vermochte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Die Argumentation des Beschwerdeführers mit dem Gleichheitssatz übersieht, dass sich Schul- und Studienzeiten durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Tatsachen durch die übrigen in § 236d Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeiten (z.B. Erwerbstätigkeit, Bundesdienstzeit, Wochengeld, ...) unterscheiden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch den Gesetzeswortlaut eindeutig gelöst.

Schlagworte

Anrechnung von Studienzeiten, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit,
besonderer Pensionsbeitrag, Ruhegenussvordienstzeiten,
Ruhestandsversetzung, Schul- und Studienzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2109604.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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