TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W264 2196375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W264 2196375-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über das Rechtsmittel des

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 12.2.2018, Zahl: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2018, Zahl: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß

§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Behindertenpass vom 8.9.2006 ist gemäß § 43 Abs 1 BBG einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle NÖ vom 3.8.2017, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

XXXX nach sachverständiger Begutachtung durch die Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX am 29.9.2016 mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 20% nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und der vom Bundessozialamt am 8.9.2006 ausgestellte Behindertenausweis einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen ist.

2. Der BF beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08/2016 beim Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 11.9.2017 ein und übermittelte der BF der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.1.2018 medizinische Beweismittel.

3. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten

Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 6.2.2018, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.1.2018, hält als Ergebnis fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Ableitende Harnwege und Nieren, Zustand nach Prostataoperation, konsekutive Harnröhrenenge eine Stufe über dem oberen Rahmensatz bei irritativer Symptomatik, stattgehabter Harnverhaltung und wöchentlicher Selbstaufdehnung der Harnröhre

08.01.06

30

2

Degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz bei wiederholt auftretenden Schmerzen und radiologischen Veränderungen, guter Bewegungsumfang, Auslangen mit bedarfsorientierter Schmerztherapie

02.02.01

20

3

Zustand nach zweimaliger Lungenembolie g.Z. Fixer Rahmensatz - berücksichtigt Erfordernis medikamentöser Therapie inkl. der Blutgerinnungshemmung und Blutdrucksenkung, bleibende lungenfunktionelle Einschränkungen sind befundmäßig nicht fassbar

05.01.02

20

4

Hauterkrankung Fixer Rahmensatz, da therapeutisch gut beherrschbar

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

Den Gesamtgrad der Behinderung von 30% begründete er damit, dass das führende Leiden Nr. 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da keine wesentlich wechselseitigen Leidensbeeinflussungen vorliegen würden.

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX führte weiters in seinem Gutachten aus, dass die diagnostizierten Leiden 2 und Leiden 3 im Vergleich zum Vorgutachten (Anm: Gutachten Dris. XXXX , Allgemeinmedizinerin, vom 11.11.2016) unverändert eingeschätzt werden, da eine medizinische Veränderung nicht festzustellen sei und werde Leiden neu erfasst. Das führende leiden 1 sei bei Verschlechterung (Harnröhrenstriktur, Harnverlust) um zwei Stufen erhöht worden.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 6.2.2018 wird unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass der Beschwerdeführer Probleme mit dem Urinieren habe, wiederholt Harnverhaltungen gehabt habe und sich einmal wöchentlich selbst einen Katheter zum Bougieren der Harnröhrenenge setzen müssen. Probleme würden auch wiederholte Drangepisoden mit Harnverlust verursachen, weshalb er 2 bis 3 Einlagen täglich verwende, Probleme bereite auch, dass er nach dem Katheterisieren wiederholt blute.

Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 6.2.2018 wird festgehalten, dasss der BF am Tag der Untersuchung Konfektionsschuhe trug, die Ordination gehend betrat und das Gangbild mittelschrittig, sicher, ohne Hilfsmittel und das An- und Auskleiden selbständig möglich gewesen sei. Beim Anziehen der Schuhe sei etwas Kurzatmigkeit vorhanden gewesen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zusammenschau mit den Funktionsbeeinträchtigungen des BF anbelangend führt der Sachverständige aus, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und eine schwere Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt.

4. Der BF übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.1.2018 folgende Beweismittel:

* Audiometriebefund vom 20.9.2017 (Reintonaudiodiagramm Dris. XXXX , Facharzt für HNO, vom 20.9.2017)

* Arztbrief LK XXXX , Urologische Abt., Behandlungsbeginn 10.5.2015

* Befund des XXXX vom 17.6.2016

* Handschriftliche Aufstellung über die Aufenthalte in REHA für Haut und Lunge in Opatija

* Kopie des Behindertenausweises des Bundessozialamtes Landesstelle XXXX vom XXXX .2006

* Kopie des Allergiepasses Nr. XXXX vom 11.9.1980 des XXXX Wien

* Ärztlicher Entlassungsbrief des LK XXXX , Urologische Abt. vom 15.12.2016

* Bodyplethysmographie Dris. XXXX , FA für Lungenerkrankungen vom 25.5.2016

* Colonoskopiebefund Dris. XXXX vom 5.2.2016

* Arztbrief LK XXXX , Urologische Abt., zu Ambulanzzahl XXXX

* Entlassungsbrief LK XXXX , Urologische Abt., zu Ambulanzzahl XXXX

* Kurzarztbrief LK XXXX , über Stationären Aufenthalt 20.11.2014 bis 4.12.2014, zu Aufnahmezahl XXXX , vom 17.12.2014

5. Mit Bescheid vom 12.2.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von

30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 12.2.2018.

Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und der BF aufgefordert, den zwischenzeitig ungültig gewordenen Behindertenpass vom 8.9.2006 dem Sozialministeriumservice vorzulegen mit dem Hinweis, dass eine missbräuchliche Verwendung des nunmehr ungültigen Behindertenausweises den Straftatbestand des Betrugs erfüllen könne.

6. Gegen diesen Bescheid wurde von dem BF mit Schreiben vom 21.2.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am darauffolgenden Tag.

Darin wird vorgebracht, dass er zu der durchgeführten Begutachtung ergänzen wolle. Zu Leiden 1 gab er einen großen Blasenstein, welcher nicht bei der Blasenspiegelung entfernt werden konnte, an und dass eine urologische Operation im KH XXXX mit der Dauer von 2,5 Stunden stattgefunden habe, wodurch der Harnleiter vernarbt sei und es sehr oft zu Harnverhalten komme. Zwischenzeitig habe eine zweite Operation stattgefunden und sei er immer wieder auf Dauerkatether angewiesen.

Zu Leiden Nr 2 verwies er auf das Beiblatt Punkt 1 und Punkt 3 und zu Leiden Nr 3 wird vorgebracht, er kämpfe bei der Atmung immer um Luft und hätte auch bei der Begutachtung nur schwer seine Schuhe anziehen können.

Zu Leiden 3 verwies er auf das Beiblatt Punkt 2. Er habe über 30mal eine Reha für Luft und Haut in Opatija gemacht und verweise er auf die Salbenverschreibung bei Primarius XXXX . Er ergänze, dass er beim HNO gewesen sei und er sich nun Hörgeräte zulegen müsse.

Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der BF die Entfernung seines Wohnsitzes zu den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ins Treffen: zum Bus habe er 2 km Entfernung, zur Bahn 4 km. Wie solle er dies mit seiner Bandscheibe und der Hüfte und mit plötzlichem Harndrang schaffen, so der BF.

Seinen im Sachverständigengutachten Dris. XXXX festgehaltenen Allgemeinzustand betreffend führt er aus, dass dieser für ihn NICHT GUT (Anm: Hervorhebung im Beschwerdeschriftsatz) sei, er habe sich bei der Untersuchung kaum aus- und anziehen können und für die Fahrt zu dieser fremde Hilfe in Anspruch genommen, da ihm selbst eine solche Fahrt nicht möglich gewesen wäre.

7. Am 18.3.2018 wurde das Aktengutachten Dris. XXXX , Facharzt für HNO, erstellt und als relevanter Befund das Reintonaudiodiagramm Dris. XXXX , Facharzt für HNO, vom 20.9.2017 herangezogen. Laut diesem Reintonaudiodigramm liege eine hochgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine noch mittelgradige sensoneurale Hörstörung links vor, der prozentuale Hörverlust betrage 65% rechts und 57% links (ermittelt aus dem Reintonaudiodigramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hörstörung beidseits Tabelle Z4/K3 Unterer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche

12.02.01

30

Der medizinische

Sachverständige Dr. XXXX stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 für dieses Leiden einen Grad der Behinderung von

30 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

8. Die belangte Behörde holte daraufhin von dem medizinischen Sachverständigen

Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, das Aktengutachten vom 8.5.2018, ein und werden darin die relevanten - vom BF vorgelegten - Befunde genannt:

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Das Aktengutachten Dris. XXXX vom 8.5.2018 hält als Ergebnis fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Entleerungsstörung der Harnblase bei Zustand nach Prostataoperation und konsekutiver Harnröhrenenge eine Stufe über dem oberen Rahmensatz bei irritativer Symptomatik, stattgehabter Harnverhaltung und wöchentlicher Selbstaufdehnung der Harnröhre

08.01.06

30

2

Hörstörung beidseits Tab Z4/K3 Unterer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminiationsschwäche

12.02.01

30

3

Generalisierte degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz bei beschriebenen radiologischen Veränderungen und wiederholt auftretenden Schmerzen, jedoch guter Bewegungsumfang, Auslangen mit bedarfsorientierter Schmerztherapie und keine klinisch fassbaren neurologischen Defizite

02.02.01

20

4

Zustand nach zweimaliger Lungenembolie (zuletzt 11/2014), Hypertonie g.Z. Wahl dieser Position mit dem fixen Rahmensatz berücksichtigt medikamentöse Therapie inkl. der blutgerinnungshemmender Medikation, ohne Notwendigkeit einer lungenspezifischen Therapie, ohne wesentliche Obstruktion oder Restriktion in der vorliegenden Lungenfunktion

05.01.02

20

5

Hauterkrankung Wahl dieser Position mit dem fixen Rahmensatz bei anamnestisch durch Lokaltherapie gut behandelbare Form, klinisch lokal beschränkt ohne wesentliche funktionelle Defizite

01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

Den Gesamtgrad der Behinderung von 40% begründete er damit, dass das führende Leiden Nr. 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da es sich hierbei um ein Sinnesleiden mit entsprechenden wechselseitigen negativen Auswirkungen handelt. Die übrigen Leiden weisen keine wesentlich wechselseitigen Leidensbeeinflussungen mit dem führenden Leiden auf.

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 fest, dass die in den vorgelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen Hämorrhoiden, Z.n. Polypenabtragung im Dickdarm, Divertikulose da ohne einschänkungsrelevantes Defizit, keinen Grad der Behinderung erreichen.

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX hielt in seinem Aktengutachten vom 8.5.2018 fest, dass das HNO-Leiden nach erfolgter Einschätzung durch den niedergelassenen Facharzt des BF neuerfasst wurde und die Leiden 1, Leiden 3 bis Leiden 5 analog seinem Gutachten vom 6.2.2018 eingeschätzt wurden, die Leiden 3 und Leiden 4 analog dem Vorgutachten aus November 2016 (Anm: Begutachtung durch die Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX am 29.9.2016) eingeschätzt wurden und sich in beiden Fällen aus den nachgereichten Befunden keine Änderung der Einschätzung ergibt, da aus diesen nicht ablesbar ist, dass die funktionellen Defizite, welche aus den angeführten Leiden resultieren, nicht entsprechend in den gewählten Positionsnummern und Rahmensätzen abgebildet wären. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Punkten sei anzumerken, dass nach letzter operativer Sanierung keine neuerlichen Harnverluste, Infekte oder Katheterisierungen dokumentiert sind, so der Sachverständige im Aktengutachten. Weiters führte der Sachverständige im Aktengutachten aus, dass sich die subjektive Atemnot nicht in der Lungenfunktion abbilde und keine regelmäßige Kontrolle dokumentiert sei. Und hält der Sachverständige im Aktengutachten weiters fest, dass eine klinisch relevante Einschränkung des Gesamtzustands bei der Untersuchung am 10.1.2018 nicht festzustellen gewesen sei: der BF habe eine gute Gesamtmobilität aufgewiesen und sei während der Untersuchung nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen.

9. Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX aus dem Fachgebiet HNO und auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 8.5.2018 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2018, XXXX , erlassen, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

10. Mit Email vom 21.5.2018 übermittelte der BF den Vorlageantrag und begründete, er habe nach reiflicher Überlegung sich dazu entschlossen. Er habe seit 8.9.2006 einen Behindertenpass mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 50%, ausgestellt vom Bundessozialamt Landesstelle NÖ und obwohl Krankheiten dazugekommen seien, werde es weniger?, so der BF. ER verwies auf den Allergiepass vom 11.9.1980 und empfinde er den Bescheid vom 11.5.2018 "nicht richtig". Bei dem Leiden 3 seien die Prozente "gekürzt" worden, er hingegen sei älter geworden und die Beschwerden nicht weniger, sondern mehr. Das Leiden 5 sei ihm unverständlich - im alten Bescheid seien 30% angegeben worden, im neuen Bescheid nur 10%.

Er führte zu seinem beruflichen Werdegang aus und hätten 1980 die Beschwerden mit Formalin begonnen, er sie damals OP-Gehilfe im KH XXXX gewesen und habe dann eine berufliche Neuorientierung stattgefunden. Seine erste Reha sei 1981 gewesen, seither sei er ca 30mal in Opatija zur Reha gewesen. Er hoffe, dass er nun zu seinem Recht komme und wenigstens seine 50% behalte oder sogar mehr, da noch mehr Krankheiten dazugekommen seien.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt.

11. Mit Vorlagebericht vom 24.5.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 25.5.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse

XXXX - somit im Inland - inne.

Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag, welcher am 11.9.2017 bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich einlangte, die Ausstellung eines Behindertenpasses durch Ankreuzen der Variante "Ich beantrage die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass".

1.3. Beim Beschwerdeführer wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Entleerungsstörung der Harnblase bei Zustand nach Prostataoperation und konsekutive Harnröhrenenge, Hörstörung beidseits, generalisierte degenerative Gelenksveränderungen, Zustand nach zweimaliger Lungenembolie, Hypertonie, Hauterkrankung" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorgenommen.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Bei dem Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und auch die im Rahmen seiner Beschwerde vom 21.2.2018 in der Fassung seines Vorlageantrags vom 21.5.2018 vorgebrachten Einwendungen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.

Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX im Sachverständigengutachten auf Basis der Aktenlage vom 8.5.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.

Die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 8.5.2018.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der vom Beschwerdeführer vorlegten Befunde, welche im Gutachten allesamt nachvollziehbar angeführt sind, ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem in dem Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und hält fest, welche Medikamente eingenommen werden. Bei dem Sachverständigen Dr. XXXX handelt es sich um jenen Mediziner, welcher den BF am 10.1.2018 persönlich untersuchte und demgegenüber der BF über seine subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen mitteilte (siehe oben unter I.2).

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 8.5.2018, auf welchem die Beschwerdevorentscheidung fußt, hält als Ergebnis nach Berücksichtigung der vom BF übermittelten medizinischen Beweismittel seiner niedergelassenen behandelnden Ärzte und jener aus den vom BF aufgesuchten Krankenanstalten die beim BF vorhandenen Funktionseinschränkungen fest und geht auch auf die Beschwerdevorbringen des BF ein.

So wird etwa zu den Ausführungen zu Leiden 1 im Beschwerdeschriftsatz (2,5 Stunden urologische Operation, wodurch der Harnleiter vernarbt sei und es sehr oft zu Harnverhalten komme, inzwischen eine zweite Operation und immer wieder Dauerkatether notwendig sei) von dem medizinischen Sachverständigen nach Berücksichtigung der vom BF vorgelegten medizinischen Beweismittel (siehe oben unter I.8. "Zusammenfassung relevanter Befunde") ausgeführt, dass nach letzter operativer Sanierung bei dem BF keine neuerlichen Harnverluste, Infekte oder Katheterisierungen dokumentiert sind.

Zu dem vom BF vorgebrachten "kämpfe immer bei der Atmung nach Luft" führt der medizinische Sachverständige im Aktengutachten aus, dass sich die subjektive Atemnot nicht in der Lungenfunktion abbilde und in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln eine regelmäßige Kontrolle nicht dokumentiert sei.

Zu dem Beschwerdevorbringen, dass der BF einen nicht guten Allgemeinzustand habe und sich bei der Untersuchung nur sehr schwer die Schuhe habe anziehen können, hält der medizinische Sachverständige im Aktengutachten fest, dass eine klinisch relevante Einschränkung des Gesamtzustands bei der Untersuchung am 10.1.2018 nicht festzustellen gewesen sei: der BF habe eine gute Gesamtmobilität aufgewiesen und sei während der Untersuchung nicht auf fremde Hilfe angewiesen gewesen.

Zu dem Beschwerdevorbringen, dass ihn betreffend ein Hörverlust festgestellt worden sei, ist zu sagen, dass das vom BF hiezu übermittelte Beweismittel Audiometriebefund vom 20.9.2017 von einem Facharzt aus der Disziplin HNO, Dr. XXXX , in dessen Gutachten auf Aktenlage vom 18.3.2018 gewürdigt wurde und die Funktionsbeeinträchtigung "Hörstörung beidseits" mit 30% nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012

eingeschätzt und in dem allgemeinmedizinischen Gutachten Dris. XXXX vom 8.5.2018 als neues "Leiden 2" berücksichtigt und als das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhend eingeschätzt wurde, sodass der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40% beträgt, anstelle - ohne Berücksichtigung der Hörstörung beidseits - vorher 30%.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung

"Entleerungsstörung der Harnblase bei Zustand nach Prostataoperation und konsekutive Harnröhrenenge" (Leiden 1) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 08.01.06 (Urogenitalsystem; Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hörstörung beidseits" (Leiden 2) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 12.02.01 (Hörorgan. Einschränkungen des Hörvermögens) und wurde vom Facharzt für HNO Dr. XXXX nach Berücksichtigung des vom BF vorgelegten Reintonaudiodiagramms Dris. XXXX vom 20.9.2017 nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "generalisierte degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 20% vorsieht.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach zweimaliger Lungenembolie, Hypertonie" (Leiden 4) betreffend führt der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. XXXX unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten medizinischen Beweismittel (siehe oben unter I.8. "Zusammenfassung relevanter Befunde") aus, dass eine lungenspezifische Therapie nicht notwendig ist und eine wesentliche Obstruktion oder Restriktion in den vorliegenden Lungenfunktionen nicht vorliegt. Die Hypertonie fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.01.02 (Hypertonie).

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hauterkrankung" (Leiden 5) fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 01.01.01.

Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 6.2.2018 und vom 8.5.2018 sowie das medizinische Sachverständigengutachten des HNO-Facharztes Dr. XXXX vom 18.3.2018, auf welchen der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung basiert, haben sich mit den Funktionsbeeinträchtigungen des BF und den vom BF vorgelegten medizinischen Beweismitteln befasst und den Grad der Behinderung dieser Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingeschätzt und je eine Begründung hierfür geliefert.

Die eingeholten oben näher bezeichneten medizinischen Sachverständigengutachten vom 6.2.2018, 18.3.2018 und 8.5.2018 - welche als Grundlage des bekämpften Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung dienen - haben sich somit mit den vom BF vorgebrachten Leiden "Kampf bei Atmung nach Luft", "Hörverlust", "Allgemeinzustand", urologische Leiden und Hauterkrankung befasst.

Zu dem Vorbringen rund um die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist festzuhalten, dass im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 6.2.2018 die Beweglichkeit in den Hüftgelenken als "altersentsprechend" beschrieben werden und die Wirbelsäule anbelangend "Achse im Lot, Streckhaltung LWS, Kopfrotation nach beiden Seiten 70 Grad, KJA 2/20 cm, Rumpfdrehung und -seitneigung nicht eingeschränkt, FBA 20 cm Schober 10/4, Lasegue negativ, paravertebrale Muskulatur mit mäßigem Hartspann, eine Druckschmerzen" ausgeführt wird. Es werden "degenerative Gelenksveränderung" (Leiden 2 im Gutachten vom 6.2.2018) bzw "generalisierte degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 3 im Gutachten vom 8.5.2018) befundet und nach der Einschätzungsverordnung mit 20% Grad der Behinderung eingeschätzt, doch unter der konkreten Fragestellung zu den Auswirkungen der festgestellten Leiden im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht sachverständig ausgeführt, dass etwa das Leiden Gelenksveränderungen sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Der Beschwerdeführer ist somit in der Beschwerde den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Er hat ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage nicht vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und / oder Dr. XXXX unzutreffend oder unschlüssig seien. Er hat somit nichts vorgebracht, wonach die eingeholten Sachverständigengutachten als nicht schlüssig anzusehen wären (vgl Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG - Familienlasten-ausgleichsgesetz, § 8 Rz 29 mit Judikaturnachweisen), sodass eine Unschlüssigkeit der vom Gericht als schlüssig angesehenen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 6.2.2018 und vom 8.5.2018 sowie Dris. XXXX vom 18.3.2018 vom BF nicht aufgezeigt wurden.

Die von ihm vorlegten medizinischen Beweismittel (siehe oben unter I.4) zeigen eine Unrichtigkeit der in dem nach persönlicher Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 6.2.2018 getroffenen Feststellung des Grades der Behinderung nicht auf.

Das von dem BF beigebrachte Beweismittel Reintonaudiodiagramm Dris. XXXX , Facharzt für HNO, vom 20.9.2017 sowie alle weiteren oben unter I.4. genannten von ihm vorgelegten Beweismittel) wurden dem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet HNO bzw dem medizinischen Sachverständigen der Allgemeinmedizin vorgelegt. Das vom BF beigebrachte Beweismittel Reintonaudiodiagramm Dris. XXXX , Facharzt für HNO, vom 20.9.2017 lieferte Hinweis auf ein zusätzliches Dauerleiden (Hörstörung beidseits) und insgesamt bedingte diese beidseitige Hörstörung eine wesentliche Änderung des Gesamtgrads der Behinderung, von welchem der bekämpfte Bescheid aufgrund des vorangegangenen Gutachten vom 6.2.2018 zunächst ausging.

In dem Beschwerdeschriftsatz wurden - abgesehen von der beidseitigen Hörstörung - keine solchen Leiden vorgebracht, welche nicht schon im Sachverständigengutachten vom 6.2.2018 berücksichtigt bzw befundet worden wären.

Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch im Vorlageantrag wurde in Abrede gestellt, dass die von den beiden medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX aufgrund der von Dr. XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des BF und aufgrund der Würdigung der vom BF vorgelegten Beweismittel (siehe oben unter I.4) festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen. Ebenso wird nicht vorgebracht, dass die eingeholten medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 6.2.2018 und 8.5.2018 und Dris. XXXX vom 18.3.2018 die Einschätzung je des Grad der Behinderung der jeweiligen festgestellten Funktionseinschränkungen nicht der Einschätzungsverordnung entsprechend vorgenommen hätten und wird auch nicht vorgebracht, dass die eingeholten Sachverständigengutachten die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen hätten.

Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Den Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 6.2.2018 und vom 8.5.2018 sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für HNO, vom 18.3.2018, wird gefolgt, da diese aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet werden und weisen diese Gutachten jeweils keine Widersprüche auf. Diese drei eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der beiden befassten Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten stammt aus der Feder eines Facharztes für HNO und aus der Feder eines Arztes für Allgemeinmedizin und werden diese vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (oben unter I.4. näher bezeichnet) einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die oben zitierten medizinischen Sachverständigengutachten

Dris. XXXX vom 6.2.2018 und vom 8.5.2018 sowie Dris. XXXX vom 18.3.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und erfüllen dieses die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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