TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 G311 2203949-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §60 Abs1

Spruch

G311 2203949-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes BUCHMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG gestützt wird und die Dauer des Einreiseverbots auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.

III. Der Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde gegen die bereits am 16.05.2018 aus dem Bundesgebiet ausgereiste Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und "§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG" erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die erlaubte sichtvermerkfreie Dauer ihres Aufenthaltes von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen um 17 Tage überschritten habe und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei deswegen bereits mit einer rechtskräftigen Strafverfügung zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in das Bundesgebiet eingereist, um ihre hier lebende Tante zu besuchen und um zu arbeiten. Sie habe in Österreich aber weder ein Familien- noch Privatleben. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Bosnien und Herzegowina. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin in Österreich nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG vor. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.

Mit dem am 13.08.2018 bei der belangten Behörde per Fax eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10.08.2018 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und der Beschwerdeführerin von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen; in eventu gemäß § 60 FPG das über die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wegen unverzüglicher freiwilliger Ausreise nach am 16.05.2018 verkürzen oder aufheben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich zum Besuch von Verwandten zutreffend seien. Weiters werde außer Streit gestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen bosnischen biometrischen Reisepass verfüge und sie die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen um 17 Tage überschritten habe. Dazu sei jedoch auszuführen, dass die Überschreitung der Aufenthaltsdauer wegen der Organisation der Hochzeitsfeier der Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Verlobten entstanden sei. Der Verlobte erwirtschafte ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 1.829,80 zuzüglich Sonderzahlungen. Die Beschwerdeführerin habe weiters einen besonderen Bezug zu ihrer in Österreich lebenden Tante, die sie bei ihren Aufenthalten in Österreich immer wieder besucht habe. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über ein zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben und sei ihr daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe in Bosnien und Herzegowina eine Pflegeausbildung absolviert und sei nach Österreich gekommen, um hier in einem Mangelberuf nach erfolgter Nostrifizierung ihres Diploms, wofür noch 120 Praxisstunden erforderlich wären, zu arbeiten. Von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes wäre daher Abstand zu nehmen gewesen. Es werde diesbezüglich aber auch auf § 60 FPG verwiesen, wonach das Bundesamt das Einreiseverbot verkürzen oder aufheben könne, wenn Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht verlassen haben. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 16.05.2018 unverzüglich freiwillig ausgereist sei, hätte das Bundesamt von der Bestimmung des § 60 FPG Gebrauch machen können und müssen.

Im Verwaltungsakt liegt eine E-Mail des Magistrats der Stadt XXXX vom 29.03.2018 an die Landespolizeidirektion XXXX ein, wonach die Beschwerdeführerin beim Standesamt XXXX in Begleitung ihres Bruders als Dolmetschers und des Herrn Bekannten XXXX geboren am XXXX, (im Folgenden: W.H.), erschienen sei, einen Termin zur Ermittlung der Ehefähigkeit für eine beabsichtigte Eheschließung beantragt habe, wobei sie sich am Vortag hinsichtlich einer Adoption durch W.H. erkundigt habe.

Einer weiteren E-Mail des Magistrats der Stadt XXXX vom 18.04.2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neuerlich mit W.H. am Standesamt XXXX erschienen sei, diesmal sei auch XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Österreich, (im Folgenden: B.P.) mitgekommen. Dieser habe angegeben, dass er den Hochzeitstermin von W.H. "übernehmen wolle" (vgl E-Mail des Standesamtes vom 29.03.2018 sowie vom 18.04.2018, AS 4 und 12 Verwaltungsakt).

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX am 14.05.2018 zweimal niederschriftlich einvernommen (vgl Niederschriften, AS 17 f und 19 f Verwaltungsakt).

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 22.08.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Beschwerdeführerin verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthalts-/Niederlassungsberechtigung (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 26.09.2018). Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ging in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl Auszug aus dem Strafregister sowie Einsicht in die Sozialversicherungsdaten vom 26.09.2018).

Die Beschwerdeführerin hielt sich beginnend mit dem Jahr 2015 immer wieder in Österreich auf. Sie weist die nachfolgenden Meldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018):

-

12.08.2015 bis 04.11.2015 Nebenwohnsitz

-

27.12.2016 bis 04.01.2017 Nebenwohnsitz

-

06.11.2017 bis 27.12.2017 Nebenwohnsitz

-

07.03.2018 bis 30.04.2018 Nebenwohnsitz

Die Beschwerdeführerin hielt sich zuletzt laut Grenzkontrollstempeln in ihrem biometrischen Reisepass von 04.11.2017 bis 28.12.2017, von 20.01.2018 bis 21.01.2018, von 06.03.2018 bis 03.05.2015 und seit 12.05.2018 bis zur bisher letzten freiwilligen Ausreise am 16.05.2018 im Bundesgebiet auf. Mit 20.04.2018 hielt sich die Beschwerdeführerin somit länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet auf, sodass sie sich im Zeitraum 20.04.2018 bis 03.05.2018 und von 12.05.2018 bis 16.05.2018 illegal im Schengen-Raum aufhielt (vgl aktenkundige Kopien des Reisepasses, AS 21 ff Verwaltungsakt; Strafverfügung der LPD vom 14.05.2018, AS 29 f Verwaltungsakt).

Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am 12.05.2018 von Bosnien und Herzegowina über Slowenien kommend nach Österreich ein und nahm - ohne ihren Wohnsitz zu melden - bei W.H. Unterkunft (vgl aktenkundige Kopien des Reisepasses, AS 21 ff Verwaltungsakt; Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 20).

Die Beschwerdeführerin beabsichtigte zunächst eine Adoption durch W.H. und wollte dann in weiterer Folge mit B.P., welchen sie durch ihre in Österreich lebende Tante kennenlernte, heiraten. (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 18 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 Verwaltungsakt).

Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 14.05.2018, GZ: XXXX, wurde die Beschwerdeführerin sodann wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt (vgl Strafverfügung vom 14.05.2018, AS 29 ff Verwaltungsakt). Die Strafverfügung erwuchs am 29.05.2018 in Rechtskraft (vgl E-Mail vom 06.07.2018, AS 67 Verwaltungsakt).

Die Beschwerdeführerin hat eine in Österreich lebende Tante, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, welche sich etwa seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhält, hier verheiratet ist und bereits über einen bis 17.05.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt (vgl Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018). Die Beschwerdeführerin nahm in den Zeiten ihres Aufenthalts in Österreich immer wieder bei ihrer Tante Unterkunft und hielt sich bei ihren Aufenthalten in Österreich auch überwiegend bei ihrer Tante auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018; Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 38 Verwaltungsakt).

Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo nach wie vor ihre Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte leben. Sie hat dort eine Pflegeausbildung abgeschlossen und beabsichtigte, diesen Beruf nach Nostrifizierung des Diploms in Österreich auszuüben (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 f Verwaltungsakt).

Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018 verfügte die Beschwerdeführerin über keine Barmittel, zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Barvermögen von EUR 100,00. Regelmäßige finanzielle oder materielle Unterstützung wurde ihr nicht gewährt und bestehen auch keine Möglichkeiten, durch legale Erwerbstätigkeit entsprechende Unterhaltsmittel zu erwirtschaften.

Die Beschwerdeführerin war in Österreich bisher nicht krankenversichert (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 ff Verwaltungsakt; sowie der Niederschrift vor der LPD am 14.05.2018, AS 20 Verwaltungsakt).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder sich gesellschaftlich bzw. ehrenamtlich in irgendeiner Form integriert bzw. engagiert hätte.

Die Beschwerdeführerin verließ am 16.05.2018 freiwillig und selbstständig das Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Auszug aus dem Fremdenregister vom 26.09.2018).

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:

Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Die Beschwerdeführerin hat die Unzulässigkeit der Abschiebung aus diesen Gründen auch zu keiner Zeit vorgebracht und darüber hinaus das Bundesgebiet am 16.05.2018 bereits freiwillig verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus ist eine Kopie ihres bis 19.02.2028 gültigen bosnischen Reisepasses aktenkundig (vgl AS 21 ff Verwaltungsakt).

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin. Weiters nahm das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Tante der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister, sowie hinsichtlich des B.P. und des W.H. in das Zentrale Melderegister.

Die Verwaltungsstrafverfügung ist aktenkundig (vgl AS 29 ff Verwaltungsakt).

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert wurden.

Die Feststellungen zur beabsichtigten Adoption basieren auf den diesbezüglichen E-Mails des Magistrats der Stadt XXXX und den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie gab bei ihrer Einvernahme am 14.05.2018 vor der Landespolizeidirektion XXXX an, die Adoption durch W.H. sei schon beabsichtigt gewesen, da es leichter wäre einen Aufenthaltstitel zu bekommen. (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 18 Verwaltungsakt).

Ersparnisse, Vermögen oder Einkunftsquellen wurden weder vorgebracht noch durch geeignete Nachweise belegt. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet zudem weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch Beschäftigungserlaubnis und hat auch keine Einstellungszusage zur Vorlage gebracht. Dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Tante, B.P. bzw. W.H. dauerhaft und ausreichend finanziell und oder materiell unterstützt werden würde, finden sich keine Hinweise.

Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde. Es wurde zu keiner Zeit ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Tante oder sonstigen Verwandten vorgebracht oder hat sich derlei sonst ergeben.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina beruhen auf Berichten verschiedenster anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bosnien und Herzegowina ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Eine Stellungnahme zu den vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten Länderberichten wurde von der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht abgegeben. Sie brachte auch zu keiner Zeit vor, dass ihr eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK unzumutbar wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10

FPG.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung geltenden Fassung des FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:

"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

[...]"

Wie sich aus den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin durch ihre Aufenthalte im Bundesgebiet die im Zeitraum von 180 Tagen erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen um 17 Tage überschritten. Die Beschwerdeführerin verfügte zudem weder über einen österreichische oder sonst von einem Vertragsstaat des SDÜ ausgestellte Aufenthaltsberechtigung.

Die Beschwerdeführerin hielt sich somit iSd. § 31 Abs. 1 FPG unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und blieb dies seitens der Beschwerdeführerin nicht nur unbestritten, sondern wurde dieser Umstand auch außer Streit gestellt.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 16.05.2018, somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.07.2018, das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat, in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina ausgereist ist und sich somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, lagen für die amtswegige Prüfung der möglichen Zuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, sodass eine solche Prüfung zu unterbleiben hatte.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren am 16.05.2018 niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin reiste noch am selben Tag freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet aus. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin bereits eingeleitet. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.07.2018 nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt, hätte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung gegenständlich auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützen müssen. Insofern war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu korrigieren.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in

§ 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.01.2013, 2012/18/0143).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).

Über die Beschwerdeführerin wurde unstrittig und rechtskräftig mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 14.05.2018 wegen Verletzung der §§ 120 Abs. 1a iVm. 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) eine Geldstrafe von EUR 500,00 (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde damit rechtskräftig wegen Übertretung des FPG bestraft, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gegenständlich vorliegen.

Darüber hinaus verfügte die Beschwerdeführerin auch nicht über die nötigen Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts im Bundesgebiet:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Judikatur entwickelten Erfordernissen entsprechend nachzuweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts im Bundesgebiet verfügt, sodass gegenständlich auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vorliegen.

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (vgl § 53 Abs. 2 FPG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Eine besondere Bindung oder Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Tante wurde nicht substanziiert vorgebracht. Ihr Freund B.P. ist österreichischer Staatsangehöriger. Darüberhinausgehende private oder auch familiäre Bindungen wurden auch hinsichtlich des gesamten Schenge-Raumes nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Unter Abwägung aller Gesamtumstände war der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung (rechtskräftige Bestrafung wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet, fehlende Unterhaltsmittel) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund ihres bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bzw. dem Schengen-Raum.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von achtzehn Monaten erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, sie sich insgesamt nur für siebzehn Tage unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides freiwillig uns selbstständig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, nicht geboten. Es konnte daher mit der spruchgemäßen Befristung das Auslangen gefunden werden.

Nachdem das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung nicht gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, besteht gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides. Die Beschwerdeführerin ist bereits freiwillig ausgereist und hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die eine längere Frist zur Regelung pe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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