Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2183173-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1090124705/151500551, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.10.2019 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile III. - VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volkgruppe der Sadat (= Sayed, = Sayyid, = Sayeed), gelangte spätestens am 06.10.2015 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.10.2015 wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion (PI) XXXX unterzogen. Hiebei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, aus Afghanistan geflohen zu sein, weil er von den Taliban verfolgt worden sei.
Am 07.12.2017 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Niederösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, an Hepatitis C zu leiden, deshalb in ärztlicher Behandlung zu stehen und Medikamente zu nehmen.
Er sei aber arbeitsfähig. Dokumente könne er nicht vorlegen, er habe einmal eine Tazkira gehabt.
Der Beschwerdeführer sei in Kabul aufgewachsen, habe aber nicht durchgehend die Schule besucht. Er sei in die Moschee gegangen und habe zuhause Unterricht bekommen. In Afghanistan habe er nicht gearbeitet. Er sei der einzige Sohn seines Vaters. Sein Vater sei besorgt gewesen und habe den Beschwerdeführer nicht außer Haus gehen lassen. Gelegentlich habe der Beschwerdeführer seinem Vater bei der Schuhherstellung geholfen. Er habe immer in Kabul gelebt. In Afghanistan sei es seiner Familie gut gegangen, der Vater habe für die Familie gesorgt.
In Afghanistan würden noch die erste Ehefrau, die sich vom Beschwerdeführer getrennt habe, und sein aus dieser Ehe hervorgegangener Sohn leben. Seine Eltern und seine drei Schwestern würden in Österreich leben.
Der Beschwerdeführer sei seit sechs Monaten verheiratet. Seine Frau sei vor fünf oder sechs Monaten nach Österreich gekommen. Die Ehe sei in Österreich traditionell geschlossen worden. Registriert worden sei sie noch nicht. Seine jetzige Frau habe er über Facebook kennengelernt; als er noch in Griechenland gewesen sei, sei die Ehe durch einen Mullah geschlossen worden. Die Ehe sei über das Telefon geschlossen worden. Die Frau des Beschwerdeführers sei Iranerin und zum Zeitpunkt der Eheschließung im Iran gewesen. Als seine Frau nach Österreich gekommen sei, sei die Ehe endgültig vor dem Mullah geschlossen worden. Die Ehe hätten sie noch nicht registrieren lassen. Sie würden zusammenleben. Seine Frau sei definitiv gebürtige Iranerin. Der Beschwerdeführer habe den einen Sohn aus erster Ehe, seine jetzige Frau sei im zweiten Monat schwanger.
Mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern lebe der Beschwerdeführer nicht zusammen, er lebe mit seiner Ehefrau in einem getrennten Haushalt. Er würde sie aber zwei bis drei Mal die Woche sehen, weil sie in der Nähe vom Beschwerdeführer leben würden. Die Familie des Beschwerdeführers habe österreichische Freunde, der Beschwerdeführer selbst nicht. Er lebe in der Grundversorgung.
Kurse, Schulen, Vereine oder Universitäten würde der Beschwerdeführer zurzeit nicht besuchen. Er habe von seiner Krankheit erfahren und eineinhalb Jahre psychische Probleme gehabt. Wenn man in Afghanistan an Hepatitis C erkrankt sei, habe man keine Überlebenschance.
Strafbare Handlungen habe der Beschwerdeführer nicht begangen, er sei nicht vorbestraft. In Griechenland sei er in Haft gekommen, weil er in einem Schlepperquartier von der Polizei aufgegriffen worden sei. Die Polizei hätte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er ein Schlepper sei. Niemand hätte dem Beschwerdeführer geglaubt und er sei zu 13 Jahren Haft verurteilt worden, fünf Jahre sei er in Haft gewesen und dann freigelassen worden.
Politisch habe er sich nicht betätigt, er gehöre keiner politischen Partei an. Probleme mit den afghanischen Behörden habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Kabul gelebt. Etwa 2010 habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen.
Zu den Gründen befragt, die ihn dazu bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte in Afghanistan Probleme bekommen. Er hätte mit einem Kommandanten der Taliban Probleme bekommen. Dieser habe zunächst Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers gehabt, weil er die Schwester des Beschwerdeführers hätte heiraten wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Schwester nicht mit ihm verheiratet. Der Kommandant sei mächtig gewesen. Der Sohn des Kommandanten sei geistig nicht gesund gewesen. Der Kommandant habe die Schwester des Beschwerdeführers für seinen Sohn gewollt. Deshalb hätten sie Probleme gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe seine Schwester mit einem Mitarbeiter seines Vaters, XXXX , verheiratet. Die "Anwärterfamilie" habe davon erfahren und sei in das Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater verprügelt. Sie hätten dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sie wüssten, dass er einen Sohn habe und diesen würden sie nicht am Leben lassen. Sie hätten auch den Vater des Beschwerdeführers und XXXX bedroht. Aus diesem Grund habe XXXX fliehen müssen und nachdem XXXX geflohen sei, wären der Beschwerdeführer und sein Vater belästigt worden. Sie seien einflussreich gewesen und zur Zeit der Taliban seien sie bei den Taliban gewesen und hätten auch Kontakte zur Regierung gehabt. Die Familie des Beschwerdeführers hätten sich nicht mit ihnen messen können, niemand aus der Region. Letztlich seien der Vater des Beschwerdeführers gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen; deswegen seien sie alle geflohen.
Die Familie seiner ersten Ehefrau habe dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, sie mitzunehmen. Ihr Vater habe gesagt, sie sollen alleine von hier weg und seine erste Frau und sein Sohn hätten bei ihm bleiben müssen. Ihre Mutter habe gesagt, wenn der Beschwerdeführer in einem Land angekommen sei, solle er sie nachholen. Er sei mit seiner Familie gemeinsam in die Türkei geflohen und dann sei er von ihnen getrennt worden.
Diejenigen, die eine Minderheit wären, würden in Afghanistan belästigt.
Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern geflohen.
Aufgefordert, den Vorfall des Angriffs detailliert zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien zuhause gewesen, XXXX sei auch im Haus gewesen. Sie seien ins Haus gekommen. Sie hätten XXXX und die Schwester des Beschwerdeführers verprügelt. Sie hätten auch die anderen geschlagen, weil sie dazwischen gegangen seien. Dann seien sie weggegangen. In einer anderen Nacht seien sie wiedergekommen. Sie hätten mit einem Holzstück auf den Vater des Beschwerdeführers eingeschlagen, wobei er sich den Arm gebrochen habe. Den Beschwerdeführer hätten sie auf den Kopf geschlagen. Sie seien bedroht worden und seien letztendlich wiedergekommen.
Auf Vorhalt, dass eine Schwester des Beschwerdeführers erst später ausgereist sei, er aber behaupte, alle seien gemeinsam ausgereist, führte der Beschwerdeführer aus, XXXX sei einige Jahre vor ihnen ausgereist.
Auf Vorhalt, dass das Vorbringen seiner Familie schon damals nicht als glaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt worden sei und befragt, warum er glaube, dass sein Vorbringen inzwischen Asylrelevanz habe, führte der Beschwerdeführer aus, aus diesem Grund sei er aus Afghanistan geflohen. Er habe seine Familie verloren, es gebe nichts wichtigeres als das eigene Kind. Es gebe keinen Elternteil, der freiwillig auf sein eigenes Kind verzichte oder das Kind verlasse. Er habe alles, was er im Leben gehabt habe, verloren. Seine Frau sei weggegangen. Er habe seinen Sohn verloren. Er sei fünf Jahre in Haft gewesen und habe sieben Jahre seines Lebens verloren. Nun sei er an dieser Krankheit erkrankt. In Afghanistan sei sein Leben gefährdet, bei einer Rückkehr müsse er auf den Tod warten.
In Kabul habe der Beschwerdeführer Feinde. Er habe Angst vor den Feinden seines Vaters. Hätte er diese Angst nicht, hätte er seinen Sohn nie zurückgelassen.
XXXX lebe nun bei seiner Schwester in Wien. Die Vorfälle seien ein oder zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen. Im Falle einer Rückkehr glaube der Beschwerdeführer, nach wie vor bedroht zu sein, weil in Afghanistan jeder jeden kenne. Wenn der Beschwerdeführer jetzt nach Kabul zurückkehren würde und auf dem Bazar gesichtet werde, würde sich herumsprechen, dass der Sohn von
XXXX zurück sei.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, in Wien schon jemanden aus seiner Region getroffen zu haben.
Auf Vorhalt, ob der Beschwerdeführer wirklich glaube, dass er in einer Viereinhalb-Millionen-Einwohnerstadt wie Kabul gefunden würde, gab er an, er treffe auch in Wien Leute aus der Heimat.
Er sei nach sieben Jahren noch immer bedroht, weil die Afghanen ein Volk seien, welches eine Feindschaft niemals vergessen würde. Außerdem habe er dort niemanden, seine gesamte Familie sei in Österreich. Seine Frau lebe in Österreich.
Auf Vorhalt, dass sein Sohn in Afghanistan sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er, wäre er keiner Gefahr ausgesetzt, sofort zu seinem Sohn gegangen wäre. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor Feinden. Er habe Angst, dass er auf den Tod warten müsse, in Afghanistan habe man täglich Angst, es gebe täglich Anschläge.
Er wolle in Österreich in der Nähe seiner Eltern leben. Er wolle hier eine Chance haben. Weitere Angaben wolle er nicht machen.
Der Beschwerdeführer legte drei Befunde vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.
Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
In der Begründung des Bescheides stellte das BFA die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dar und traf Feststellungen zu Afghanistan. Ausgeführt wurde unter anderem, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religion unwiderlegte und glaubhafte Angaben vorliegen und diese festgestellt werden. Zu den Ausreisegründen hielt das BFA fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage und detailarm geblieben. Auch seinen Familienangehörigen sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Bei seiner Erkrankung handle es sich um keine lebensbedrohende Erkrankung.
Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen haben sollen, seien weder aktuell noch glaubhaft und könnten nicht zur Asylgewährung führen. Es seien keine Diskriminierungen zu erkennen, die eine asylrechtlich relevante Intensität erreichen würden. Auch hinsichtlich Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe der Beschwerdeführer keine Bedrohung vorgebracht. Es läge kein GFK-Anknüpfungspunkt, nämlich Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, vor, weshalb dem Beschwerdeführer nicht der Status eines Asylberechtigten verliehen habe werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Bedrohung im Herkunftsstaat bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, der in Afghanistan wieder Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Es hätten sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz hätte führen können, ergeben. Es seien keine individuellen Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derartige extreme Gefährdungslage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zu Spruchteil III. hielt das BFA fest, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorlägen. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Verwandtschaft des Beschwerdeführers keine dermaßen enge Bindung bestehe, die eine Dauerhaftigkeit erfordern würde; es ergebe sich auch keine besondere Integration in Österreich, insbesondere wegen des kurzen Aufenthaltes, während noch zahlreiche Bindungen an den Herkunftsstaat bestehen würden. Bei einer Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sei ein Vorrang der öffentlichen Interessen, gegen die er durch die illegale Einreise verstoßen habe, festzustellen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hätten nicht festgestellt werden können. Zu Spruchpunkt V. führte das BFA aus, es sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Zu Spruchpunkt VI. führte das BFA aus, das die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst (gerafft) das bisherige Fluchtvorbringen wiedergegeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten "zusteht". Zu Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis C. In Afghanistan gebe es keine staatliche Krankenversicherung und die privaten Gesundheitsdienstleistungen würden horrende Summen erfordern. Auch gebe es näher dargestellte Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Medikamenten.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.08.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien mit seiner Ehefrau und einer Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich und hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Ergänzend brachte er vor, dass er in Österreich eine Frau und ein Kind habe. Weiters gab er an, dass sich sein Vater, seine Mutter, sowie drei Schwestern in Wien befänden.
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Sadaat an und sei schiitischer Moslem. Die Sadaat seien Teil der Volksgruppe der Hazara. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer Probleme gehabt. Als Schiite habe er in Afghanistan keine Möglichkeit gehabt, eine höhere Ausbildung zu genießen. Er habe auch keine Möglichkeit, sich an die Regierung zu wenden, weil in der Regierung keine Schiiten vorhanden seien. Die Schiiten würden von den Taliban und vom IS getötet. Der Beschwerdeführer sei in Kabul, Afghanistan, im Jahr 1359 bzw. im Jahr 1360 geboren worden. Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Er habe eine Tazkira in Kabul gehabt, er habe diese jedoch nicht mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe lediglich in Kabul gelebt. Von seiner Geburt bis ca. Ende 2009. Dann sei er über den Iran ausgereist. Er sei fünf Jahre und drei Monate in Griechenland in Haft gewesen. Nach seiner Haftentlassung sei er gleich in Richtung Österreich weitergereist, wo sich seine Familienangehörigen schon befunden hätten.
Der Beschwerdeführer habe lediglich ein paar Jahre die Schule, sowie den Unterricht in der Moschee, besucht. Gelebt hätte der Beschwerdeführer von seinem Vater, dieser habe ein Teppichgeschäft gehabt und den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Er selbst habe in Afghanistan nicht gearbeitet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor dem BFA angegeben habe, in Afghanistan sehr wohl verschiedene Berufe ausgeübt zu haben, gab er an, er habe in Afghanistan nicht gearbeitet.
Wirtschaftliche Probleme hätte die Familie des Beschwerdeführers nicht gehabt, ihnen sei es gut gegangen.
Seit wann seine Eltern in Österreich leben würden, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Sie seien in der Türkei getrennt worden. Er schätze, sie würden sich seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhalten. Die Rechtsberaterin führte aus, dass den Eltern des Beschwerdeführers wegen der westlichen Gesinnung seiner Mutter Asyl gewährt worden wäre.
Der Beschwerdeführer habe drei Schwestern, die sich allesamt in Österreich aufhalten würden. Alle drei seien verheiratet, deren Ehemänner seien in Österreich. Ihnen sei ebenfalls wegen ihrer westlichen Gesinnung Asyl zuerkannt worden.
In Afghanistan würden sich noch eine Stiefgroßmutter und ein Onkel mütterlicherseits aufhalten. Zu diesen habe der Beschwerdeführer gar keinen Kontakt.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei vor seiner derzeitigen Ehe schon einmal verheiratet gewesen und zwar neun Jahre lang. Die Heirat sei eine traditionell-religiöse gewesen. Ungefähr seit Jänner 2009 sei der Beschwerdeführer geschieden. Außer seiner in Österreich geborenen Tochter habe der Beschwerdeführer mit seiner ersten Frau einen 15 bis 16 Jahre alten Sohn. Diese lebe bei seiner Mutter sowie bei den Eltern der Ex-Frau des Beschwerdeführers, mit ihm habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Befragt zu persönlichen Problemen mit Behördenorganen in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit den Taliban gehabt. Diese seien auch Polizisten. Die Probleme hätten damit begonnen, dass die Taliban um die Hand der Schwester des Beschwerdeführers angehalten hätten. Der Vater der Person, die um die Hand der Schwester des Beschwerdeführers angehalten habe, sei Kommandant der Taliban gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe versucht, die Taliban hinzuhalten, in dem er gesagt habe, seine Tochter wäre zu jung. Der Talib habe gesagt: "Warten wir ab, bis sie älter wird." Der Vater des Beschwerdeführers habe einen Hilfsarbeiter namens XXXX im Geschäft gehabt. Sie hätten dann die Schwester des Beschwerdeführers an diesen verheiraten wollen. XXXX und die Schwester des Beschwerdeführers seien dann zusammen gewesen. Als die Taliban davon erfahren hätten, seien sie wiedergekommen. Eines Abends seien sie in das Haus der Familie des Beschwerdeführers hineingestürmt und hätten XXXX verprügelt.
Aufgefordert, diesen Vorfall genauer zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien zuhause gewesen und hätten Tee getrunken, als die Taliban ins Haus gekommen seien. Sie hätten sie beschimpft, bedroht und gesagt, wenn sie die Tochter nicht XXXX wegnehmen und den Taliban übergeben würden, würden sie sie töten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schwester schon mit XXXX "religiös" verheiratet gewesen. Der Vorfall habe sich ungefähr einen Monat, nachdem sie traditionell geheiratet hätten, ereignet.
Wie alt seine Schwester damals gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Jetzt sei sie 28 Jahre alt und ihre Hochzeit sei im Jahr 2009 gewesen. Sie heiße XXXX .
Befragt, wie viele Angreifer damals in das Haus eingedrungen seien, führte der Beschwerdeführer aus, es seien der Vater und sein Sohn (der Brautwerber) in das Haus hineingekommen. Die anderen seien draußen gewesen, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, zu sehen, wie viele draußen gewesen seien. Sie seien mit Holzstöcken bewaffnet gewesen.
Außer seinem Schwager XXXX seien auch sein Vater am Arm und der Beschwerdeführer am Kopf verletzt worden. Nach dem Vorfall sei XXXX ohne die Schwester des Beschwerdeführers geflohen. Nunmehr würden sie zusammen in Österreich leben.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben habe, dass die Taliban auch die Schwester des Beschwerdeführers verprügelt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, das habe er nie gesagt.
Nach dem Verschwinden XXXX hätten die Probleme nicht aufgehört. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien insgesamt zweimal von den Taliban verprügelt worden. Einmal sei XXXX dabei gewesen, einmal nicht. Der zweite Vorfall habe vor dem ersten stattgefunden, bei dem XXXX verprügelt worden sei. Dieser Vorfall liege sieben oder acht Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei zuhause gewesen, sein Vater sei auf dem Weg nachhause gewesen. Er sei draußen bereits bedroht worden. Als er dann im Haus gewesen sei, seien Angehörige des Kommandanten in ihr Haus gekommen, hätten erst den Hof des Hauses betreten und eingenommen, seien dann in die Räumlichkeiten gekommen und hätten überwiegend den Vater des Beschwerdeführers geschlagen. Auch der Beschwerdeführer sei geschlagen worden.
Zwei- oder dreimal seien sie bei der Polizei gewesen, jedoch habe sie nicht ermittelt. Die Polizei habe mit den Taliban kooperiert.
Der Talibankommandant habe XXXX geheißen, den Namen seines Sohnes kenne der Beschwerdeführer nicht. Der Sohn sei behindert gewesen, der Beschwerdeführer glaube, er habe gelähmte Körperteile gehabt.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben habe, der Sohn des Kommandanten wäre geistig nicht gesund gewesen und heute sage, er wäre teilweise gelähmt gewesen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor dem BFA gesagt, dass der Sohn sowohl geistig als auch körperlich behindert gewesen wäre.
Der unmittelbare Anlass der Ausreise aus Afghanistan sei gewesen, dass bei der Bedrohung die Taliban dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber geschworen hätten, die ganze Familie umzubringen. Die ganze Familie (außer XXXX ) sei ausgereist.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben habe, dass seine Schwester XXXX schon einige Jahre vorher ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, das stimme.
Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Frau ausgereist sei, gab er an, zu dem Zeitpunkt, als er mit seiner ersten Frau verheiratet gewesen sei, keine Probleme gehabt zu haben. Offiziell sei er nicht geschieden, nach den Vorfällen seien sie häuslich getrennt worden.
Befragt, wann und wie der Beschwerdeführer auf der Flucht von seiner Familie getrennt worden sei, gab er an, das genaue Datum nicht zu wissen. Sie seien getrennt worden, als sie in der Türkei gewesen seien. Männer und Frauen seien getrennt und in verschiedene Lkw verladen worden.
Als sie in Griechenland angekommen seien, habe sich der Beschwerdeführer im Haus des Schleppers befunden. Als die örtliche Polizei in das Haus gestürmt sei, habe der Beschwerdeführer ihre Sprache nicht verstanden und man habe ihn ins Gefängnis gebracht. Er wisse nicht, wessen er beschuldigt worden sei. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, dass es bei der "Klage" um Diebstahl von verschiedenen Gegenständen wie z. B. Laptops und andere Gegenstände ginge. Der Beschwerdeführer habe gesagt, damit nichts zu tun zu haben. Dennoch sei der Beschwerdeführer bei der Gerichtsverhandlung verurteilt worden; erst danach sei ihm ein staatlicher Anwalt beigegeben worden. Dieser habe erreicht, dass ua. der Polizeichef verurteilt worden sei und "das[s] die gesamte Polizei ausländerfeindlich gehandelt" habe. Der Beschwerdeführer sei dann freigelassen worden.
2014 habe der Beschwerdeführer seine Frau über Facebook kennengelernt. Damals sei er noch in Griechenland in Haft gewesen, doch habe er Facebook über sein Handy nutzen können; zwar sei das nicht legal gewesen, aber alle Häftlinge hätten ein Handy gehabt.
Glaublich Ende 2016 sei die religiöse Trauung mit seiner nunmehrigen Ehefrau gewesen. Sie hätten einen religiösen Mullah im Iran gefunden und dieser habe sie über das Telefon getraut. Zuvor hätten sie über Facebook vereinbart zu heiraten. Eine weitere religiöse Eheschließung habe es nicht gegeben. Tatsächlich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen, seitdem sie zur Familie des Beschwerdeführers ins Haus gezogen sei, er glaube seit Juni 2017.
Auf Vorhalt, dass nach der Aktenlage die Frau des Beschwerdeführers erst Mitte 2017 nach Österreich gekommen sei, räumte der Beschwerdeführer ein, mit Daten nicht zurecht zu kommen. Seit sie sich in Österreich befände, lebe der Beschwerdeführer mit ihr zusammen.
Nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei ja unschuldig inhaftiert worden; seitdem leide er unter Vergesslichkeit und es gehe ihm psychisch nicht gut. Der Arzt habe ihm zur Beruhigung Schlaftabletten verschrieben. Davon abgesehen habe er Hepatitis C und leide infolge dieser Erkrankung an Depressionen. In psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung sei der Beschwerdeführer nicht, weil er gehört habe, dass die Tabletten, die sie verschreiben, abhängig machen; er habe sich vom Hausarzt Schlaftabletten verschreiben lassen.
Seine Hepatitis-C-Infektion sei ca. fünf bis sechs Monate nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt worden. Wie er infiziert worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, sein Hausarzt habe gemeint, es könnte sein, dass sich der Beschwerdeführer im Gefängnis mit einer Rasierklinge infiziert hätte.
Nach den Symptomen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er werde sehr leicht müde, bekomme Gliederschmerzen und könne keinen Sport wie z. B. Fußball ausüben. Zurzeit nehme er nur Schlafmittel ein, jedoch habe ihm sein Hausarzt Blut abgenommen und er warte auf die Auswertung im Labor. Nach der Auswertung würden dem Beschwerdeführer voraussichtlich Tabletten verschrieben.
Wegen seiner psychischen Erkrankung besuche der Beschwerdeführer ständig seinen Hausarzt. Wegen der Hepatitis-C-Erkrankung habe man dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten gegeben. Mangels Dolmetscher habe der Beschwerdeführer diesen Termin nicht wahrgenommen.
Vor der Erkrankung seiner Gattin habe er Beschwerdeführer in seiner Freizeit überwiegend Deutsch gelernt. Seit seine Frau erkrankt sei, helfe er ihr bei der gemeinsamen Tochter und im Haushalt. Abends mache er Sport und gehe laufen.
Er lebe mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in gemeinsamen Haushalt. Andere Familienangehörige würden nicht in der gleichen Wohnung leben, jedoch zwei Bekannte, bis diese eine Unterkunft gefunden hätten.
Seine Eltern würden ca. zehn Minuten mit der U-Bahn vom Beschwerdeführer entfernt wohnen. Sie hätten täglich telefonischen Kontakt und sie würden sie drei- bis viermal in der Woche sehen, genauso stelle sich der Kontakt zu seinen Schwestern und deren Familien dar.
Ein Deutschdiplom habe der Beschwerdeführer nicht erworben. Er arbeite in Österreich nicht, aber er würde gerne. Er sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen, habe aber schon österreichische Freunde gefunden. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, wolle er seine Deutschkenntnisse verbessern und gerne den Beruf des Schneiders ausüben und eventuell ein Geschäft aufmachen, weil seine Frau gerne als Schneiderin arbeite.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst vor seinen Feinden sowie vor den Konsequenzen seiner Erkrankung, weil es in Afghanistan dafür keine Behandlung gebe, er würde nicht überleben.
Im Iran könne der Beschwerdeführer mit seiner Frau nicht zusammenleben. Ihre Trauung werde dort nicht akzeptiert. Weiters würden die Behörden für die Tochter des Beschwerdeführers keinen Identitätsausweis ausstellen. Dadurch hätte sie keine Rechte und keine Aussicht auf Ausbildung.
Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan wirklich Probleme gehabt, ansonsten hätte er seinen Sohn dort nicht zurückgelassen; durch seine Probleme sei sein Leben zerstört worden. Hier habe der Beschwerdeführer jetzt eine Frau und ein Kind und bei seiner Rückkehr würden sie getrennt sein. Er würde wieder sein Kind nicht sehen und sein Leben würde wieder auseinandergerissen sein.
Ebenfalls befragt wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers.
Verlesen wurde der aktuelle Auszug aus dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer, in dem keine Verurteilung aufscheint. Ausgehändigt wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 29.06.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von chronischer Hepatitis B in Afghanistan und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Stand 03.07.2018.
Mit Schreiben vom 17.09.2018, am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, nahm der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinen anderen Familienangehörigen) zu den Länderinformationen Stellung. Den Beschwerdeführer betreffend führt die Stellungnahme soweit wesentlich aus, es gebe zwar Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C in Afghanistan, doch müssten die Kosten von den Patienten selbst getragen werden. Der Beschwerdeführer würde daher gemeinsam mit seinen Familienangehörigen um Asyl bitten, damit sie nicht getrennt würden und als Familie mit ihrer mj. Tochter ohne Angst in Österreich leben könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Sadat (= Sayed, = Sayyid, = Sayeed), somit der Hazara, an und ist schiitischer Moslem. Er wurde in Kabul geboren, wobei er sein genaues Geburtsdatum nicht kennt (das im Spruch genannte Geburtsdatum dient bloß der Individualisierung des Beschwerdeführers und wird nicht festgestellt). Der Beschwerdeführer ist in Kabul aufgewachsen und hat sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine nahen Angehörigen mehr, lediglich seine Exfrau und der Sohn, den der Beschwerdeführer mit dieser hat, sind in Afghanistan aufhältig. Seine Eltern und seine Geschwister befinden sich in Österreich. Ebenso seine derzeitige Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn - beide iranische Staatsangehörige -, denen beiden mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag die Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden.
In Afghanistan hatte der Beschwerdeführer weder mit Behörden noch mit Privatpersonen noch mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban Probleme. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Berufserfahrung gesammelt, er leidet an Hepatitis C, an psychischen Problemen und Schlafstörungen.
Er ist spätestens seit dem 06.10.2015 in Österreich aufhältig, wobei er gleich einen Asylantrag stellte. In Österreich halten sich seine Ehefrau, ein Sohn, seine Eltern und drei Schwestern auf. Der Beschwerdeführer möchte den Beruf des Schneiders ausüben und seine Deutschkenntnisse verbessern.
Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).
Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
Quellen:
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