Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2009514-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX alias XXX, StA. Nigeria, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, diese vertreten durch Mag. Max SCHRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2018, GZ 13-831730103/180221320 EASt-Ost zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Erstmals hat der Beschwerdeführer am 24.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag hat er zu seinen Fluchtgründen folgende Angaben gemacht:
"Dort wo ich gewohnt habe, hat es immer schon Probleme gegeben zwischen den Moslems und den Christen. Weil ich Christ bin, wollten mich die Moslems immer angreifen. Sie haben mich aber nicht erwischt, weil ich rechtzeitig geflüchtet bin. Wo das war, dass weiß ich nicht, ich weiß nur, dass es im Sudan war. Ich bin alleine und deswegen habe ich Angst, alleine zu leben. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe."
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage. Das Verfahren erwuchs mit 13.12.2016 in Rechtskraft II. Instanz (BVwG Zl. I408 2009514-1/37E vom 12.12.2016).
3. Am 06.03.2018 hat der Beschwerdeführer einen weiteren und somit einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Anlässlich der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06 03 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"Ihr Verfahren wurde am 12 12 2016 bereits rechtskräftig entschieden.
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert?
Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
AW will die Wahrheit sagen:
Richtiges XXX geb XXX in Nigeria
AW gibt an:. Ich bin bei meiner Großmutter aufgewachsen und die erzählte mir, dass meine ganze Familie umgebracht wurde. Als ich 18 Jahre alt war, wurde ich sehr krank und musste ins Spital. Dort konnte mir nicht geholfen werden. Ich ging dann zu einem Heiler der mir erzählte weil meine Familie gestorben ist muss ich auch noch sterben. Er sagte mir dann dass ich Afrika verlassen soll. Weil ich Angst um mein Leben hatte verließ ich meine Heimat.
Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)
Ich werde wieder krank werden und sterben.
Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)
Nein
Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)
Seit 2009
AW hat bei seinem ersten Asylantrag einen falschen Fluchtgrund angegeben.
Sonstige sachdienliche Hinweise
AW gibt an jetzt richtige Angaben zu machen und will Hilfe von der Behörde.
AW hat aufgrund der Misshandlungen in Griechenland ein Misstrauen gegen staatliche Behörden und dadurch falsche Angaben bei seinem ersten Asylantrag gemacht.
AW wurde in Griechenland von der Polizei geschlagen und wurde ohne ärztliches Beisein rektal misshandelt und verhaftet und wurde nach Nigeria abgeschoben."
Am 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer in Gegenwart seiner Rechtsberatung und seines Rechtsvertreters bei der belangten Behörde einvernommen. Die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers gestalteten sich wie folgt:
"Meine Muttersprache ist Pidgin, aber ich spreche auch Deutsch und möchte bitte, dass die Einvernahme in Deutsch durchgeführt wird.
Der AW wird daraufhin hingewiesen, dass die EV zwar in Deutsch durchgeführt wird, aber bei Problemen der Dolmetscher eingeschalten wird bzw. bei Unklarheiten Englisch gesprochen wird.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
AW: Nein.
F: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen?
A: Ja, heute.
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?
A: Ja, ich versuche alles zu beantworten. Ich bin derzeit in psychotherapeutischer Behandlung seit einem Jahr und dieses Jahr habe ich auch wieder damit angefangen.
F: Haben Sie Befunde diesbezüglich mit bzw. die med./ärztlichen Unterlagen dazu?
A: Ah nein, ich bin doch seit 2 Jahren in der Behandlung, mit Pausen und ja, ich habe Unterlagen mit.
Anmerkung: Unterlagen werden zum Akt gelegt. Laut Vertreterin sind dies alles Kopien und können bei der Behörde bleiben.
F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen?
A: Ich habe nur noch mein Deutsch-Zertifikat mit. Ich habe sonst nichts mehr vorzulegen.
Anmerkung: Unterlagen, die AW vorlegt, werden kopiert. Originale werden an AW retourniert.
F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
A: Ja, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung (bei EV anwesend).
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein. Meine Familie ist bereits verstorben
F Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Ich lebe mit 4 anderen Leuten zusammen. Das ist eine Asylunterkunft. Zuvor lebte ich alleine.
F: Ihr Erstverfahren bzw erster Asylantrag wurde gem. den §§ 3,8 negativ entschieden und wurde mit 13.12.2016 rechtskräftig II. Instanz. Den zweiten Antrag auf Internationalen Schutz stellten Sie nun am 06.03.2018. Hat sich konkret an den Gründen, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht haben, etwas geändert?
A: Ich hatte damals Angst wieder nach Nigeria zurückzukehren. Ich habe bei meinem Erstverfahren bezüglich meiner Fluchtgründe gelogen.
F: Nennen Sie mir nun Ihre wahren Fluchtgründe.
A: 2009 bin ich sehr krank geworden. Ich hatte verschiedene Methoden versucht, um wieder gesund zu werden. Ein Freund in Nigeria hat zu mir gesagt, dass wir zu einem Heiler gehen könnten. Mein Knochen ober der linken Brust war geschwollen. Die Ärzte konnten mir nicht helfen. Wir sind dann zu einem Heiler gegangen und der Heiler hat mich dann fest angegriffen und hat mir dann ein Schneckenhaus rausgenommen. Die Leute, die meine Familie getötet haben, wollen mich auch töten. Das hat mir der Heiler gesagt. Er hat mir auch gesagt, dass irgendeine Frau gesagt hat, dass mir nichts Gutes passieren wird Der Heiler hat dann eine Lösung gefunden bzw mir gesagt, dass ich aus Afrika flüchten soll, sonst ist es gefährlich. Das ist mein wahrer Fluchtgrund. Ich habe keine Familie mehr. Ich hatte damals nur meine Großmutter. 3 Monate, nachdem ich in Österreich angekommen bin, ist meine Großmutter verstorben.
F: Wie ist das Schneckenhaus in Sie reingekommen bzw. wie konnte das unter die Haut kommen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Warum haben Sie dies alles nicht bei Ihrem Erstverfahren angegeben?
A: Ich hatte Angst und ich hatte kein Vertrauen mehr zu den Behörden. Ich war schon einmal in Griechenland und Griechenland hat mich bereits nach Nigeria abgeschoben. Die Leute aus Afrika haben mir gesagt, dass ich keine richtigen Daten angeben soll, deswegen habe ich im Erstverfahren andere Personendaten angegeben.
Vorhalt: Sie haben am 20.03.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt wird Ihren Antrag auf Internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Sie haben nunmehr die Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen.
Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich bin sehr krank und ich kann mir nicht helfen lassen in Afrika. Es gibt in Afrika keine gratis Arzt-Behandlung. Dort muss man für medizinische Behandlung zahlen. Ich habe kein Geld und keine Familie und keine Hilfe. Es kümmert sich niemand um mich in Nigeria. Ich muss hier bleiben, damit ich weiter meine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen kann.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Angst um meinen gesundheitlichen Zustand.
F: Welche Medikamente nehmen Sie zurzeit ein?
A: Ganz viele.
F: Haben Sie diese mit? Wie heißen diese?
A: Nein. Ich weiß nicht wie diese heißen, ich muss heute noch mein Rezept abholen.
F: Wie oft müssen Sie zum Arzt?
A: Kann Ich nicht genau sagen, manchmal habe ich keine Kraft und dann werde ich bewusstlos, dann muss ich die Rettung rufen. Ich vergesse auch Sachen so oft, auch Termine.
F: Sind Sie seit ihrem ersten Verfahren im Jahr 2013 in ihr Heimatland zurückgekehrt?
A: Ich verstehe nicht.
Die Frage wird wiederholt.
A: Ja, ich bin aus Nigeria geflüchtet.
Die Frage wird nun auf Englisch wiederholt
A: Ach so, nein bin ich nicht.
F: Sind Sie in Österreich Mitglied von Vereinen/Organisationen ?
A: Ich war nur 2-3 Mal in der Kirche. Ich bin römisch-katholisch. Ich habe auch hier in der Kirche geholfen.
F: Wobei haben Sie geholfen?
A: Beim Fest.
Die Frage wird wiederholt.
A: Geschirr gewaschen.
Die Länderfeststellungen zu Nigeria (Stand August 2017) werden an Ihre Vertreterin ausgefolgt. Die Vertreterin hat bis 03.05.2018 Zeit diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben, auch wird die Vertreterin darauf hingewiesen, dass falls erwünscht, ein allgemeines Statement bis zum 03.05.2018 beim BFA EAST Ost einzulangen hat.
Die Vertreterin nimmt dies zur Kenntnis, möchte aber noch Fragen stellen.
Frage 1 durch Vertretung: Wie sieht derzeit die medizinische Problematik des AW aus? Es folgen noch etliche Untersuchungen.
Die Frage wird durch die Behörde nicht zugelassen Die Vertreterin wird darauf hingewiesen, dass die Behörde den AW zu Dr. XXX schicken möchte. Die Vertreterin meint, dass der AW
höchstwahrscheinlich lieber mit den eigenen Ärzten in Kontakt bleiben möchte Die Vertreterin wird darauf hingewiesen, dass der AW nicht gezwungen wird zu Dr. XXX zu gehen, aber es ihm angeboten wird. Die Vertreterin nimmt dies zur Kenntnis.
F: Sie haben die Möglichkeit mit einer ausreichend qualifizierten Ärztin namens Dr med XXX, zu sprechen? XXX wird Ihren psychischen und physischen Zustand untersuchen.
A Ja, passt.
Frage 2 durch Vertretung: Was ist während der Inhaftierung in Griechenland vorgefallen und welche Auswirkungen hatte dies auf den Asylwerber?
Die Frage wird durch die Behörde nicht zugelassen.
Frage 3 durch Vertretung: Wie sieht der aktuelle Status-Quo aus bzgl Integration/Schulische Ausbildung/Schulabschluss ?
Die Frage wird zugelassen.
Antwort von AW: Ich besuche derzeit die Hauptschule Prosa in der Brünnerstraße im 21 Bezirk in Wien.
F: Wann haben Sie mit der Schule begonnen?
A Ich habe vor 2 Jahren begonnen. Ich habe auch alle Prüfungen gemacht. Mathe fehlt mir noch. Das ist alles zu viel für mich, es ist alles stressig.
Anmerkung: Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme oder Anregungen abzugeben. Der Rechtsberater hat keine Anträge, Stellungnahmen abzugeben
F: Wollen Sie noch etwas Vorbringen oder ergänzend abschließend?
A: Nein."
4. Die Rechtsvertretung hat am 02.05.2018 eine Stellungnahme erstattet. Eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige mit dem ÖÄK Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin hat am 22.05.2018 eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren" (i.f.: PSYIII-Gutachten) verfasst, welche dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Die Rechtsvertretung hat eine Stellungnahme zu diesem Gutachten abgegeben.
5. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten vom 06.03.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V).
6. Mit Schreiben vom 16.08.2018 erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bei seiner Großmutter aufgewachsen sei, da seine Eltern ermordet worden seien, als er noch ein kleines Kind war. Noch in Nigeria wurde er sehr krank und suchte nach mehreren erfolglosen Therapien einen traditionellen Heiler auf. Dieser sagte ihm, er solle Nigeria sofort verlassen. Daraufhin ergriff der Beschwerdeführer die Flucht. Begründet wird die Beschwerde mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und mangelhaften Länderfeststellungen. Außerdem sei ein fachlich mangelhaftes psychiatrisches Gutachten eingeholt worden. Dem Gutachten mangle es an Schlüssigkeit. Im Übrigen rügt die Beschwerde eine mangelhafte Beweiswürdigung. Das Gutachten hätte nicht gewürdigt werden dürfen, die belangte Behörde sei von falschen Länderfeststellungen ausgegangen. Zudem wird in der Beschwerde eine falsche rechtliche Beurteilung ins Treffen geführt. Die Feststellungen der belangten Behörde seien aufgrund eines ungesetzlichen Ermittlungsverfahrens getroffen worden. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass die Erlassung eines anderen Bescheides zumindest möglich sei. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der sozialen Gruppe psychisch Kranker, deswegen drohe ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung.
Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Erteilung eines Verbesserungsauftrags bzw. die "ersatzlose" Behebung des Bescheids und Zurückverweisung an die Behörde 1. Instanz.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss zu 2009514-2/10Z vom 17.09.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 wurde über den letzten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2013 inhaltlich abweisend abgesprochen. Dieser Bescheid ist am 13.12.2016 zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützte seinen Antrag auf jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge des Verfahrens betreffend seinen Asylantrag vom 10.04.2014 vorgebracht hatte bzw. die zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen waren. Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, dass es nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens bzw. des ersten Folgeantrages zu weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen ist, die im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer stehen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylantrag enthält keinen "glaubhaften Kern", der geeignet ist, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem ersten Asylverfahren darzustellen.
1.3. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtlichen Verurteilung auf:
01) XXX vom 05.10.2018 RK 05.10.2018
§ 27 (2a) SMG
§ 27 (1) Z 1 1., 2. Fall SMG
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Datum der letzten Tat: 03.09.2018
1.4. Beim Beschwerdeführer besteht eine milde Anpassungsstörung (Reaktion auf Belastungen, ICD 10: F43.2). Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22.05.2018 war keine suizidale Einengung feststellbar. Eine solche wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch nicht behauptet. Die Gutachterin schloss eine Verschlechterung des Zustandes im Zuge einer Überstellung auch nicht aus.
Darüber hinaus besteht keine gesundheitliche Einschränkung. Die medizinische Behandlung und Versorgung mit Medikamenten/Psychopharmaka ist in Nigeria ausreichend gewährleistet und für jedermann verfügbar. Psychische Erkrankungen werden in Nigeria behandelt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Es ist von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht und mit dem Pflichtschulabschluss abgeschlossen.
1.6. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister der Republik Österreich, in das Zentrale Melderegister, in das Auskunftssystem der Grundversorgung sowie in das Zentrale Fremdenregister.
2.2. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das BFA ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
2.3. Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 zugrunde gelegt bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt.
2.4. Vom Bundesverwaltungsgericht ist nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 14.07.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Der Beschwerdeführer korrigierte in der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 06.03.2018 seine persönlichen Daten. Er gab an, dass er nun die Wahrheit sagen wolle. Er sei nach dem Mord an seinen Eltern von der Großmutter aufgezogen worden. Als er 18 Jahre alt war, sei er sehr krank geworden und habe in das Spital gemusst, dort konnte ihm nicht geholfen werden. Er ging dann zu einem Heiler, der ihm gesagt habe, dass er sterben müsse, weil seine Familie auch sterben habe müssen. Der Heiler habe ihm dann gesagt, er müsse Afrika verlassen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Angst habe, wieder nach Nigeria zurückzukehren und im Erstverfahren bezüglich seiner Fluchtgründe gelogen zu haben. Über Aufforderung, nunmehr seine wahren Fluchtgründe zu nennen, gab er an, dass er 2009 sehr krank geworden sei. Er sei zu einem Heiler gegangen, der ihn dann behandelt habe. Der Heiler habe ihm gesagt, dass die Leute, die seine Familie getötet hätten, ihn auch töten wollen. Der Heiler habe ihm gesagt, er solle aus Afrika flüchten. Er habe keine Familie mehr. Dies habe er beim Erstverfahren nicht angegeben, weil er kein Vertrauen zu den Behörden gehabt habe. Er sei sehr krank und könne sich nicht in Afrika behandeln lassen, weil die medizinische Behandlung dort nicht gratis sei. Im Falle der Rückkehr hege er Befürchtungen um seinen gesundheitlichen Zustand.
In diesem Zusammenhang ist kein neuer Sachverhalt erkenntlich, der einen "glaubhaften Kern" darstellen würde, dem Asylrelevanz zukommt.
2.5. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Doch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich in Gegenüberstellung mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngeren Rechtsprechung des BVwG ersichtlich ist.
2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf das PSY III Gutachten der Frau Dr. XXX, MSc, einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige mit dem ÖÄK Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vom am 22.05.2018, welches von der belangten Behörde beauftragt wurde.
Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Ilse H als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen beurteilt. Die Gutachterin ist auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen.
Die ärztliche Sachverständige stellte unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers nachvollziehbar fest, dass beim Beschwerdeführer differentialdiagnostisch eine milde Anpassungsstörung F43.2 oder eine Belastung ohne Krankheitswert vorliege. Nach eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer selbst noch nie verletzt, sich jedoch in Heiligenstadt auf die Gleise der U4 gelegt. Daraufhin habe ihn jemand von den Gleisen gezogen. Konkretisierend führte die Gutachterin insbesondere aus, dass der Untersuchte allseits orientiert und bewusstseinsklar sei. Die kognitiven Fähigkeiten seien ausreichend. Der Ductus sei flüssig, kohärent und zielführend. Die Aufmerksamkeit sei nicht verändert. Die Stimmung sei subdepressiv. Der Affekt sei leicht in den negativen Skalenbereich verschoben. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei keine suizidale Einengung fassbar. Es fänden sich keine Zeichen frei flottierender Angst, keine tiefgreifende Verstörung, keine Schreckhaftigkeit. Es ließen sich keine intrusiven Symptome explorieren. Es lägen keine vegetativen Begleitreaktionen vor.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er in Griechenland Opfer von Gewalt geworden sei und dies nicht berücksichtigt worden sei, zumal nicht "auszuschließen" sei, "dass der Ast. weiterer therapeutischer und psychiatrischer Behandlung bedarf.", so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bei seinen biographischen Angaben im Rahmen der Gutachtenserstellung sehr wohl einen Aufenthalt in Griechenland anführte. Zudem ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Gutachterin war, die Notwendigkeit weiterer Therapiemaßnahmen zu explorieren, sondern den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Gutachterin es unterlassen habe, auf eine eindeutige Äußerung einer Selbstmordgefährdung einzugehen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Gutachterin anamnestisch sehr wohl ausführlich auf den erwähnten Vorfall bei der U4 eingegangen ist und die Feststellung getroffen hat, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers Zeichen einer Suizidalität nicht festgestellt werden konnten.
Zum Antrag der Begutachtung, den Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Psychiatrie begutachten zu lassen ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH kein Anspruch auf Beiziehung eines Facharztes bzw eines Facharztes bestimmter Richtung (so auch VwGH 10. 11. 1978, 1611/78), weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (VwGH 6. 9. 1988, 87/12/0179; 16. 11. 1994, 94/12/0158).
Es finden sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Gutachten der Frau Dr. Ilse H mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die im Gutachten dargelegten Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen.
Es sind auch sonst keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa dass eine schwere Erkrankung, die in der Heimat nicht behandelbar wäre oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde.
2.7. Auch Anzeichen hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche geeignet wäre, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, findet sich weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde.
2.8. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Vorstrafenregister.
2.9. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
* Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Zum Spruchpunkt I. und II.: Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer brachte im ersten Asylverfahren keine glaubhaften Asylgründe vor. Insofern erging am 10.04.2014 eine negative Asylentscheidung durch die belangte Behörde, welche in Rechtskraft erwuchs.
Im Zuge des jetzigen zweiten Verfahrens (Folgeantrag) brachte der Beschwerdeführer keine neuen glaubhaften Fluchtgründe vor. Wenn er auf seine Krankheit verweist, so ist festzuhalten, dass er selbst in seinem Vorbringen zum Folgeantrag ausgeführt hat, dass diese Krankheit schon zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Nigeria bestanden hat und er sie in seinem Verfahren zum ersten Asylantrag vom 24.11.2013 hätte vorbringen können.
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467). Bei hypothetischem Zutreffen dieser Angaben wären dies jedenfalls Umstände gewesen, die während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; es würde sich sohin nicht um "nova producta" handeln, die eine neue Entscheidung in der Sache zulassen würden. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, wie aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu folgern ist.
Aber das später hervorkommende Vorbringen des Verdachts auf eine psychische Erkrankung, hier einer Anpassungsstörung, enthält keinen "glaubhaften Kern", dem Asylrelevanz zukommen würde und der somit geeignet wäre, eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu indizieren. Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung wie einer Anpassungsstörung - wie die Berichte des Länderinformationsblattes zeigen - in Nigeria möglich. In Nigeria existieren psychiatrische Fachkliniken, wenngleich kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung.
Wenn der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen vorbringt, ein Heiler habe ihm gesagt, dass die Leute, die seine Familie umgebracht hätten, nunmehr auch ihn umbringen wollten, so hätte er dieses unglaubhafte Vorbringen auch in seinem ersten Asylverfahren vorbringen können. Dieses Vorbringen stellt daher keinen "glaubhaften Kern" einer asylrelevanten Bedrohung dar, der geeignet wäre, die "Sache" des Erstverfahrens zu ändern.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, somit sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Eine Änderung des der Entscheidung vom 10.04.2014 zu Grunde gelegten Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Beim Beschwerdeführer besteht zwar eine milde Anpassungsstörung in Folge von Belastungen, diese ist jedoch auch in Nigeria, wie oben dargelegt, ausreichend behandelbar. Darüber hinaus ist er volljährig, leidet an keinen anderen Krankheiten und ist somit arbeitsfähig.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdef