TE Bvwg Beschluss 2018/10/30 W205 2170927-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W205 2170927-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.08.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1304/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX .1978, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.06.2017, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden der bekämpfte Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 30.03.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte er aus, er sei der Ehegatte von A.P. und leibliche Vater des mit A.P. gemeinsamen, in Österreich geborenen, Sohnes A.AH. Beiden Bezugspersonen sei der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

2. Der als Ehegattin bezeichneten A.P. sowie dem in Österreich geborenen und als gemeinsamer Sohn von A.P. und dem Beschwerdeführer bezeichneten A.AH. wurde mit - unbekämpft gebliebenen - Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2014, Zlen. 2000034 ua, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (jeweils) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen damit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Nach Weiterleitung des Antrags auf Einreiseerlaubnis an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilte dieses der ÖB mit Mitteilung vom 13.01.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Bezug genommen wurde ausschließlich auf die im Einreiseantrag als Bezugsperson genannte Ehegattin des Beschwerdeführers (A.P.), die Ehe - so die Mitteilung begründend - habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson widersprechen und die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der angeschlossenen Stellungnahme wird vom BFA dazu nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs.5 AsylG) Familienverhältnisses, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergibt, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht besteht, zumal der Antragsteller und die Bezugsperson angaben, nur traditionell verheiratet worden zu sein. Zudem variieren die Angaben zum Hochzeitstag stark. Die Bezugsperson gab in Österreich im Zuge des Asylverfahrens an, 8 Monate vor der Ausreise aus Afghanistan, also ca. Mitte Oktober 2012 traditionell verheiratet worden zu sein. Der Antragsteller gab nun an, am 08.03.2013 verheiratet worden zu sein. Somit divergieren schon allein die Angaben über den Hochzeitstag über 6 Monate.

Auch aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei (im konkreten Fall die nachträgliche Eintragung der Ehe, an der sich die Bezugsperson aus Österreich aus am Eheschließungstag in Kabul vertreten ließ), wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen ist.

Die ho. Behörde hegt zusätzlich Zweifel an den persönlichen Daten des vom ASt. vorgelegten Reisepasses. So wurde der afghanische Reisepass am 05.01.2016 ausgestellt. Laut Tazkira, die am 22.05.2015 ausgestellt wurde, und somit als Grundlage für den Reisepass diente, wurde das Geburtsjahr auf das Jahr 1966 datiert. Somit wäre der ASt. im Jahre 2017 im 52. Lebensjahr. Dies steht den Angaben des ASt., die er im Fragebogen für afgh. Asylwerber im Familienverfahren tätigte, widersprüchlich gegenüber, zumal er angab, zum Tag der nachträglichen Eintragung der Ehe in Kabul am 08.03.2013 erst 33 Jahre alt gewesen zu sein wäre.

Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses ergaben sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson, etc.), wie bereits oben erörtert, gravierende Widersprüche. Aufgrund der angeführten Widersprüche und der Vorlage von nicht unbedenklichen Beweismitteln (nachträglich Eintragung der Eheschließung) ist keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

? Ergebnis

Aus den oben dargelegten Gründen ist um derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich."

4. Die ÖB richtete mit E-Mail vom 02.02.2017 unter Anschluss der Mitteilung und der Stellungnahme des BFA eine Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 09.02.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführt, dass - wie dem angeschlossenen ACCORD-Bericht vom 07.02.2017 "Afghanistan: Wesen und Bedeutung von persönlichen Tagen (Geburt, Hochzeit) und Umgang mit Zeitangaben" zu entnehmen sei - sich Personen aus Afghanistan oft mit generellen Daten und Jahreszahlen schwertun würden und das Umdenken in den abendländischen Kalender insbesondere unter psychologischem Druck Schwierigkeiten bereiten könne. Einzelne vom BFA aufgezeigte Widersprüche seien zudem aus (näher angeführten) Gründen nicht nachvollziehbar. Das gewichtigste Argument sei wohl die Tatsache, dass die Betroffenen einen gemeinsamen Sohn hätten, dies müsse als weiterer Beweis für das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe gewertet werden. Aus dem beiliegenden Accord-Bericht (Anfragebeantwortung vom 30.01.2014, a-8593) gehe hervor, dass es in Afghanistan nicht möglich wäre, als unverheiratetes Paar Kinder zu bekommen. Zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans sei die Bezugsperson bereits im zweiten Monat schwanger gewesen, dies müsse also als Beweis für ein aufrechtes Eheleben vor der Flucht gewertet werden. Um zu beweisen, dass es sich tatsächlich nicht um den gemeinsamen Sohn handle, seien die Eltern jederzeit bereit, einen DNA Test durchführen zu lassen. Zudem müsse das Recht auf Privat-und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK berücksichtigt werden.

5. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA teilte dieses mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festzuhalten.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 27.06.2017. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass die angeführten Widersprüche in den Zeitangaben in Wahrheit nicht vorliegen würden und es wird auf die Stellungnahme vom 09.02.2017 verwiesen. Es wird zum Beweis der tatsächlichen Eheschließung mit der Bezugsperson die Einvernahme mehrerer namentlich genannter, in Österreich wohnhafter Zeugen beantragt. Darüber hinaus übersehe die Erstbehörde, dass der Beschwerdeführer seinen Einreiseantrag nicht nur auf die aufrechte Ehe stütze, sondern auch, dass er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames minderjähriges Kind habe und den Antrag auf Einreise auch auf die Tatsache stütze, dass er Elternteil eines minderjährigen Kindes sei, welchem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Erstbehörde sei in keiner Weise darauf eingegangen, dass er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind habe, stelle dies auch im gesamten Bescheid nie in Abrede, weshalb nicht erklärbar sei, warum die Erstbehörde zur Ansicht gelange, er sei kein Familienangehöriger im Sinn des § 35 AsylG. Auch wenn die Erstbehörde die aufrechte Ehe in Zweifel ziehe, hätte sie dennoch den Einreisetitel erteilen müssen, da der Beschwerdeführer unzweifelhaft Vater eines minderjährigen Kindes sei, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden sei.

8. In der Folge erließ die ÖB - nach Einholung ergänzender Unterlagen- mit Bescheid vom 23.08.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Zunächst wird auf die Bindungswirkung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA verwiesen. Dann wird ausgeführt, unabhängig davon sei der Beurteilung des BFA schon aus folgendem Grund beizutreten: Laut Art. 61 Abs. 2 des afghanischen Zivilgesetzbuches müsse nämlich jede Eheschließung behördlich registriert werden. Ohne Nachweis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig. Der Beschwerdeführer habe zwar Kopien einer Heiratsurkunde vorgelegt, die auf eine Eheschließung nach islamischem Recht am 08.03.2013 verweisen würden, die Urkunde selbst sei jedoch erst im Jänner 2016 ausgestellt. Unstrittig sei, dass die Registrierung der Ehe im Nachhinein und in Abwesenheit der Ehegattin erfolgt sei. Eine solche Stellvertreterehe widerspreche nach der Judikatur des BVwG den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und habe keinen Rechtsbestand. Zudem hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden sowie an den im Verfahren getätigten widersprüchlichen Angaben ergeben, insbesondere zur angeblichen Eheschließung. Das Bestehen eines Familienlebens widerlege ebenso die kurze Dauer des Zusammenlebens von insgesamt nur zwei Monaten, "in welcher auch der vorgebliche Sohn gezeugt worden sein soll", zudem habe "der Beschwerdeführer und seine angebliche Ehegattin laut eigenen Angaben während dieser Zeit mit den Eltern bzw. der Familie der Bezugsperson gemeinsam in einem Haushalt" gelebt. Die Familie habe nicht bereits im Herkunftsland bestanden.

Zum angegebenen Sohn als Bezugsperson wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, aus § 35 Abs. 5 AsylG gehe zweifelsohne hervor, dass wer Elternteil eines Minderjährigen sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, jedenfalls als Familienangehöriger zu werten sei. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG habe die Behörde aber auch solchen Familienangehörigen nur dann den Status eines Asylberechtigten zu zuerkennen, wenn bestimmte kumulative Voraussetzungen vorlägen, so unter anderem, wenn gemäß Z 2 leg. cit. die "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist". Durch einfache Wortinterpretation lasse sich ermitteln, dass hier auf die Fortsetzung eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK abzustellen sei. Das qualitative Kriterium des bestehenden Familienlebens müsse demnach kumulativ vorliegen. Ein solches Familienleben müsse damit bereits vor Antragstellung bzw. im Herkunftsland bestanden haben.

Da sowohl ein Eheverhältnis des Beschwerdeführers zur Bezugsperson nicht festgestellt habe werden können als auch das vorgebliche Kind des Beschwerdeführers 2013 in Österreich geboren worden sei und somit ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht als gegeben anzusehen sei, könne von einer "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens" im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG jedenfalls nicht gesprochen werden.

Ebenfalls auffällig sei, dass den vermeintlichen Bezugspersonen bereits im Juni 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, der Einreiseantrag aber erst fast zwei Jahre später gestellt worden sei.

9. Mit Schriftsatz vom 23.08.2017 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag.

10. Mit dem am 29.09.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung und Zurückverweisung:

1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über den gegenständlichen Einreiseantrag festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer seinen Antrag nach § 35 AsylG 2005 am 30.03.2016. Das Verfahren über diesen Antrag war somit bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig, sodass hier § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden ist.

Mit dem FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) entfiel vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU - "StatusRL" (vgl. EBzRV 1523 der Beilagen XXV. GP) mit Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne Übergangsbestimmung (vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) unter anderem in § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 jeweils die Z. 2, in § 35 Abs. 5 leg.cit. wurden die Wendungen "im Herkunftsstaat" jeweils durch die Wortfolge "vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten" ersetzt, mit dem FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018) erfolgte ua mit Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne Übergangsbestimmungen (vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005) eine Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und Adaptierung in § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Bei verständiger Interpretation der genannten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sind im Beschwerdefall daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 in der durch das FrÄG 2018 modifizierten Fassung, die übrigen Bestimmungen in der nach dem FrÄG 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

-[....]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;"

Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

----------

-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

-3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

-

-1. dieser nicht straffällig geworden ist und

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

----------

-1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

§ 35 AsylG 2005 idaF lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Allerdings steht es dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems nunmehr offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Die Überprüfung der Richtigkeit der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ist nach dem bisherigen Ermittlungsstand jedoch (noch) nicht möglich, da notwendige Ermittlungen fehlen:

Der Beschwerdeführer nannte in seinem auf § 35 AsylG gestützten Einreiseantrag sowohl seine Ehegattin A.P. als auch seinen leiblichen Sohn A.AH., den A.P. in Österreich zur Welt gebracht hatte, als Bezugspersonen. Beiden wurde - nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt - der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 käme dem Beschwerdeführer in Ansehung der genannten Personen dann die Familienangehörigeneigenschaft zu, wenn er tatsächlich der Elternteil des minderjährigen asylberechtigten A.AH. ist oder /und er eine gültige Ehe zur asylberechtigten A.P. geschlossen hat, und zwar vor ihrer Einreise.

3.1. Das BFA hat sich bei der Wahrscheinlichkeitsprognose mit der Frage der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu A.AH. überhaupt nicht auseinandergesetzt, die ÖB hat zu dieser Frage ausgeführt, die Behörde habe gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auch solchen Familienangehörigen nur dann den Status eines Asylberechtigten zu zuerkennen, wenn bestimmte kumulative Voraussetzungen vorlägen, so unter anderem, wenn gemäß Z 2 leg. cit. die "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist", was voraussetze, dass ein solches Familienleben damit bereits vor Antragstellung bzw. im Herkunftsland bestanden haben müsse. Dies sei hier aber deshalb nicht der Fall, weil der mj A.AH. erst 2013 in Österreich geboren worden sei und somit ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind nie bestanden habe.

Diese Auffassung erweist sich vor dem Hintergrund der neuen hier bereits anzuwendenden Rechtslage jedenfalls als unzutreffend: Wie nämlich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen hervorgeht, ist die nach der alten Rechtslage (kumulativ) geforderte Voraussetzung, dass die "Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist", durch Entfall der Ziffer 2 des § 34 Abs. 2 (und Abs. 3) AsylG 2005 durch das FrÄG 2017 in der Zwischenzeit weggefallen, sodass die Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zum minderjährigen Sohn allein aus diesem Grund nicht verneint werden kann.

Das BFA hat im Verfahren nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie vorgebracht - der leibliche Vater des mj. A.AH. ist, es hat sich auch nicht ausdrücklich dahingehend geäußert, ob es von der Glaubwürdigkeit der behaupteten Vaterschaft ausgeht, und hat die Identität des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorgelegten Dokumente in Zweifel gezogen. Die ÖB spricht vom "vorgeblichen" Sohn und "vermeintlichen Bezugspersonen", und führt - vorrangig im Zusammenhang mit den Eheurkunden - ebenfalls "massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden" ins Treffen.

Jedenfalls im Zusammenhang mit der behaupteten Vaterschaft zum asylberechtigten minderjährigen A.AH. ist in Bezug auf die behördlichen Ermittlungspflichten auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Beispielsweise wurde hierzu in VwGH 26.03.2018, Ra 2017/18/0112ua, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur folgendes ausgeführt:

"§ 13 Abs. 4 BFA Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Februar 2018 Ra 2017/18/0131 bis 0133, erkannt hat, ist zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, Folgendes auszuführen:

¿Wie in den angeführten Materialien klar zum Ausdruck gebracht wird, wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen.

Daraus folgt als logischer erster Schritt, dass die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen haben. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG ‚zu ermöglichen'; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene ‚Ermöglichung' der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereiterklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben.'

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis in Rn 23 weiters ausgeführt, dass - bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird -, jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren").

12 Im vorliegenden Fall, in dem die minderjährige Zweitrevisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde monierte, keine "entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG" erhalten zu haben, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass das revisionswerbende Kind um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchte.

13 Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der zweitrevisionswerbenden Partei eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin als Kind der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wäre, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden. Wäre aber der Zweitrevisionswerberin die Einreiseerlaubnis zur Bezugsperson zu erteilen, so müsste auch die Frage, ob die Erstrevisionswerberin als deren Mutter und behaupteter Ehefrau der Bezugsperson die Einreise zu gestatten ist, einer neuen Betrachtung unterzogen werden."

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass sich das BFA bei seiner Wahrscheinlichkeitsprognose aufgrund des Einreiseantrages des Beschwerdeführers, der sich ausdrücklich auf Ehefrau und Kind als in Betracht kommende Bezugspersonen berief, jedenfalls mit der Behauptung, A.AH. sei der (leibliche) Sohn auch des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben wird. Sollte es dem Beschwerdeführer nicht gelingen, sein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und sollten bei der Behörde hinsichtlich der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen, wäre das BFA gehalten, im Sinne der oben dargestellten Judikatur entsprechende organisatorische Hilfestellung bei den praktischen Modalitäten zur Ablegung einer DNA-Analyse zu leisten, um das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu belegen.

3.2. Eine solche Analyse könnte auch für die Klärung des Sachverhaltes betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers mit A.P. dienlich sein, sofern eine solche Klärung für die Entscheidung über den Einreiseantrag dann überhaupt noch erforderlich sein sollte. Wie zutreffend vom Beschwerdeführer vorgebracht, könnte ein gelungener Beweis der leiblichen Abstammung des A.AH. vom Beschwerdeführer vor dem Hintergrund landeskundlicher Berichte nämlich auch Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und A.P. vor Einreise von A.P. sein. Entgegen den in Wahrscheinlichkeitsprognose und Beschwerdevorentscheidung getroffenen Ausführungen ist allein aus dem Umstand, dass eine traditionell geschlossene Ehe später staatlich - auch in Abwesenheit eines Ehepartners - registriert wird, noch nicht zu folgern, dass diese Ehe "keinen Rechtsbestand" habe. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst erkannt, dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe grundsätzlich gültig sei. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung im ausländischen Recht verstoße nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, sofern nicht inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung, die eine Verletzung des ordre public begründen könnten (wie etwa eine Verletzung des Verbotes der Kinderehe oder des Ehezwangs) vorlägen (vgl. zum Ganzen VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, mwN betreffend einen ähnlich gelagerten Fall zum syrischen Eherecht; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149, betreffend einen ähnlich gelagerten Fall zum afghanischen Eherecht).

3.3. Erst nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im oben dargestellten Sinn und erst wenn eine Mitteilung des BFA vorliegt, die einer nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts zur Richtigkeit der negativen Prognose standhält, würde diese eine taugliche Grundlage für eine negative Entscheidung der Vertretungsbehörde über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 bilden.

3.4. Die im Spruch genannten Entscheidungen waren daher - ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden müsste - vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 3 VwGVG iZm § 11 a Abs. 2 FPG, demzufolge Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, zur Nachholung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts und erforderlicher Kontaktaufnahme zum Zweck des Parteiengehörs mit im Ausland wohnhaften Parteien mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Einreisetitel, Ermittlungspflicht,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2170927.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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