Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W205 2203923-1/3E
W205 2203924-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.05.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2252/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, über die jeweilige Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 19.04.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2552/2017, beschlossen:
A) Das jeweilige Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und stellten jeweils am 12.12.2017 unter Anschluss diverser Unterlagen beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG, welcher jeweils mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.05.2018 Beschwerde eingebracht. Nach Abweisung der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2018 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Vorlageantrag, der mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.08.2018 samt Verwaltungsakt übermittelt wurde.
3. Mit E-Mail vom 30.10.2018 zogen die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter die verfahrensgegenständlichen Beschwerden vom 15.05.2018 ausdrücklich zurück (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen den jeweils angefochtenen Bescheid mit (am selben Tag eingelangtem) E-mail vom 30.10.2018 wurden die angefochtenen Bescheide rechtskräftig.
Das jeweilige Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2203924.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019