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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dipl. Ing. D in W, vertreten durch Dr. Josef Toth, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Jänner 1999, Zl. MA 65-8/302/98, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Beschwerde, der vom bestellten Verfahrenshelfer erstatteten Beschwerdeergänzung und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer war mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1997 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0143, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der erstinstanzliche Entziehungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 1998 ersatzlos behoben. Der Beschwerdeführer wurde jedoch von der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, vor Ausfolgung des Führerscheines aufgefordert, sich im Hinblick auf einen etwa zwei Jahre zurückliegenden stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Amtsarzt hielt bei seiner Untersuchung vom 15. Mai 1998 die Beibringung eines fachärztlichen Befundes für erforderlich. Infolge Nichtbefolgung einer entsprechenden formlosen Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. Juni 1998 die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Im Zuge des Berufungsverfahrens erging ein Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 28. August 1998, mit dem der Beschwerdeführer - offenbar gemäß § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FSG - aufgefordert wurde, innerhalb von vier Wochen von der Zustellung des Bescheides an einen Facharztbefund beizubringen. Diese Aufforderung erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Abänderung des Erstbescheides vom 9. Juni 1998 gemäß § 26 Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G entzogen. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Duplikatführerscheines abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte ausschließlich wegen Nichtbefolgung eines rechtskräftigen und unbekämpft gebliebenen Aufforderungsbescheides nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FSG. Das Beschwerdevorbringen betreffend Rechtswidrigkeit dieser Aufforderung geht ins Leere; derartiges wäre durch Ergreifen von Rechtsbehelfen gegen den Aufforderungsbescheid geltend zu machen gewesen. Die Entziehung nach § 26 Abs. 5 FSG knüpft einzig an die - nicht in Abrede gestellte - Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. Juli 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110057.X00Im RIS seit
20.11.2000