Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W263 2209668-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 18.09.2018, Zl. 13-2018-BW-MS1Z2-000E7, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) vom 18.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 120,00 zu entrichten. Begründend führte die BGKK im Wesentlichen aus, dass die (vollständigen) Anmeldungen für drei näher bezeichnete Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde vom 20.09.2018 erhoben und begründend ausgeführt, dass die Urlaubsvertretung für die gegenständlichen Dienstnehmer MA-Anmeldungen (wohl: Mindestangaben-Anmeldung) durchgeführt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass man ohne die Versicherungsnummern keine Vollanmeldungen machen könne. Am 03.09.2018 sei der erste Arbeitstag nach dem Urlaub gewesen und nach Durchsicht der Unterlagen seien am 04.09.2018 die Vollanmeldung erstellt worden, aber der Versand habe nicht funktioniert. Erst nach drei Tagen habe der Computerbetreuer den Fehler finden können und hätten dadurch die Anmeldungen erst mit 07.09.2018 versendet werden können. Dieses Versäumnis sei durch mehrere blöde Umstände entstanden und es werde daher ersucht, den Beitragszuschlag von EUR 120,00 zu stornieren. Es wurden zudem IT-Protokolle der Anmeldungen bzw. Anmeldungsversuche in Vorlage gebracht.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die vollständigen Anmeldungen für drei Dienstnehmer ( XXXX , Dienstbeginn XXXX , Dienstbeginn XXXX und XXXX Dienstbeginn XXXX ) langten seitens der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin erst am 07.09.2018 bei der BGKK ein.
Hinsichtlich eines weiteren - hier nicht unmittelbar gegenständlichen - Meldeverstoßes wurde die Beschwerdeführerin verwarnt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der BGKK und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Vorlage der Anmeldungen für die drei gegenständlichen Dienstnehmer sowie der Dienstbeginn ergeben sich aus dem im Wesentlichen gleichlautenden Parteienvorbringen, nach welchem die vollständigen Anmeldungen erst mit 07.09.2018 erstattet wurden. Der Arbeitsbeginn blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und liegt auch nach dem Beschwerdevorbringen ein Meldeversäumnis vor.
Die Feststellungen zur verspäteten Anmeldung einer weiteren Dienstnehmerin ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben der BGKK vom 18.09.2018 sowie den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Es ist unbestritten, dass die Avisomeldungen der gegenständlichen Dienstnehmer rechtzeitig erfolgten und die entsprechenden Beiträge rechtzeitig entrichtet wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG - insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles - und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
§ 113 ASVG (Beitragszuschläge) lautet:
"(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend."
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Nach Abs. 1a kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 unter Hinweis auf Erk. vom 20.11.2002, 2000/08/0186, und vom 26.01.2005, 2004/08/0141).
Im Erk Zl. 2011/08/0073 vom 27.04.2011 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden können, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig.
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin die vollständigen Anmeldungen verspätet erstattet hat, nämlich erst mit 07.09.2018. Arbeitsbeginn zweier Dienstnehmer war der 21.08.2018 und für einen Dienstnehmer war bereits der 13.08.2018 Arbeitsbeginn.
Für das "Ob" der Verhängung eines Beitragszuschlages ist nicht entscheidend, ob ein Verschulden der Beschwerdeführerin oder einer Vertretung vorliegt. Dafür kommt es nur auf das Vorliegen eines Meldeverstoßes an (vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG9 (2018) § 113 RZ 1). Dieser liegt vor.
Dazu ist weiters auszuführen, dass die (vollständige) Anmeldung des Versicherten verspätet erfolgt, wenn sie - wie hier - nach Ablauf der Meldefrist einlangt. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt; für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Nach dem Beschwerdevorbringen lagen die IT-Probleme in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Im Übrigen wären aber auch bereits am 04.09.2018 bei der GKK eingelangte vollständige Meldungen jedenfalls verspätet gewesen.
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist vorerst zu betonen, dass die Bestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG "Betretung vor Ort" einen anderen Regelungsinhalt hat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 2 - wie hier - darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen; als Untergrenze dient die Höhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären (vgl. auch Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG9 (2018) § 113 RZ 12-22).
Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist daher gegenständlich aus dem Gesetz keine unmittelbare Bandbreite abzuleiten, weil keine Verzugszinsen angefallen sind bzw. die Beiträge fristgerecht entrichtet wurden.
Als Kriterium ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen, wonach die Beitragszuschläge den zusätzlichen Verwaltungsaufwand des Versicherungsträgers ersetzen sollen bzw. generalpräventiv als Impuls für die Einhaltung der Meldebestimmungen dienen sollen.
Ebenso ist der gesetzliche Auftrag, bei der Festsetzung des Beitragszuschlages insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen, maßgeblich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Dieser ist nicht im Einzelnen nachzuweisen, er hat plausibel zu sein.
Richtig ist, dass sich die Beschwerdeführerin die Pflichtverletzung jedenfalls zurechnen lassen muss.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat die Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Anmeldung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen.
Die belangte Behörde darf von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (bzw. einer Vertreterin) zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwarten. Die Meldeverspätung liegt jedenfalls in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, kommt es eben nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stünde. Ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 120,00 ist nach Auffassung des Gerichts - bei Würdigung aller Elemente für die Ausübung des Ermessen - angemessen.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als hinreichend geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2209668.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019