Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2211035-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Michael Drexler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2018, Zl. 533842009/181154558, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 02.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 02.12.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 18.10.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof rechtskräftig mit Erkenntnis vom 15.02.2011 (vollständig) abgewiesen.
2. Am 19.02.2014 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. 2016 wurde er wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG verurteilt. Die Ehe wurde in weiterer Folge geschieden.
3. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.06.2017 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 02.12.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten, kontrolliert und anschließend festgenommen. Bei der folgenden Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, über keine Reise- oder Identitätsdokumente zu verfügen. Er lebe seit 2010 in Österreich und arbeite gelegentlich schwarz. Zudem habe er in Österreich eine Freundin. Nach Indien könne er nicht zurück.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 02.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal und im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten habe, trotz Besitzes eines Reisepasses weder ausgereist sei noch an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt habe, zudem faktisch mittellos und auch nicht substanziell integriert sei. Er sei damit auch nicht vertrauenswürdig. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
6. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.12.2018 (zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokuments) erklärte der Beschwerdeführer, seinen indischen Reisepass vor rund sieben oder acht Monaten "zerrissen und weggeschmissen" zu haben, weil er ihn "nicht mehr gebracht habe".
Am 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Feststellung der Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikats der indischen Botschaft vorgeführt. Diese teilte mit, dass die Identität des Beschwerdeführers nunmehr in Indien überprüft werde.
7. Mit Schriftsatz vom 11.12.2018 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wird zunächst ausführlich das Vorliegen einer "Scheinehe" bestritten, die letztlich erfolgte Scheidung allerdings ausdrücklich bestätigt. Er sei nunmehr in die beste Freundin seiner Ex-Gattin (ebenfalls eine slowakische Staatsangehörige) verliebt und wolle diese heiraten. Damit würde er erneut über ein Aufenthaltsrecht verfügen.
Vom Aufenthaltsverbot habe er erst am 08.11.2017 erfahren. Aktuell sei es auch ungewiss, ob Indien für ihn ein Heimreisezertifikat ausstellen werde. Bis zu einer allfälligen Entscheidung darüber sei ihm nicht zuzumuten. Abgesehen von der in Österreich lebenden Lebensgefährtin, bei der er auch wohne, habe er sich auch jahrelang in Österreich integriert.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihm verweigert habe, im Polizeianhaltezentrum einen weiteren Asylantrag zu stellen.
Beantragt werde daher a) die Schubhaft aufzuheben; b) ihm die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.
8. Mit Schreiben vom 12.12.2018 verwies das Bundesamt auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, das rechtskräftige Aufenthaltsverbot, die Verweigerung der Vorlage eines gültigen indischen Reisepasses und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer auch zweimal in den Hungerstreik getreten, um seine Entlassung zu erzwingen. Das Ergebnis der Identitätsüberprüfung in Indien werde in sechs bis zwölf Wochen erwartet.
Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung des Bestehens der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 18.10.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Der Beschwerdeführer war seit Rechtskraft dieser Entscheidung zur Ausreise verpflichtet.
Die von ihm 2014 eingegangene Ehe mit einer EU-Bürgerin wurde 2016 rechtskräftig als "Aufenthaltsehe" eingestuft und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt. In weiterer Folge wurde die Ehe geschieden. Mit Bescheid vom 22.06.2017 wurde über den Beschwerdeführer ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses erwuchs in Rechtskraft und ist nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er unterhält eine Beziehung zu einer EU-Bürgerin, bei der er zumindest gelegentlich auch übernachtet. Eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn und ein gemeinsamer Haushalt liegen nicht vor. Darüber hinaus verfügt er weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, gelegentlich arbeitet er schwarz. Er spricht zur Verständigung im Alltag hinreichendes Deutsch und verfügte zwischen 16.08.2017 und 08.11.2017 sowie von 30.05.2018 bis zu seiner Festnahme am 02.12.2018 (insgesamt also über neun Monate in den Jahren 2017 und 2018) über keine Meldeadresse.
Der Beschwerdeführer ließ sich am 15.04.2013 in Italien einen neuen indischen Reisepass (gültig bis 14.04.2023) ausstellen. Diesen Reisepass hat er nach der Scheidung und der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht genutzt um in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren - obwohl ihm dies problemlos möglich gewesen wäre und er sich in dieser Zeit auch nicht um internationalen Schutz bemühte. Zudem hat er diesen Reisepass im Frühjahr 2018 absichtlich vernichtet, weshalb nunmehr ein Heimreisezertifikat für ihn beantragt werden muss. Der Beschwerdeführer wurde am 06.12.2018 der indischen Botschaft vorgeführt; die Überprüfung seiner Daten wird nach derzeitigem Stand sechs bis zwölf Wochen dauern. Die alleinige Verantwortung für diese Prozedur liegt beim Beschwerdeführer. Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist auszugehen.
Mit Bescheid vom 20.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Unterkunft in Tirol zu nehmen. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer ist in ausgeprägtem Maße nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er trat während der laufenden Anhaltung bereits zweimal kurzfristig in den Hungerstreik.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 533842009/181154558 (Schubhaft) und den weiteren vorgelegten Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 416254-1 (Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof). An der indischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig und zudem durch einen aktenkundigen (zwischenzeitlich vernichteten) Reisepass belegt. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Darüber hinaus sind diese auch unstrittig.
1.2. Die Feststellungen zur (geschiedenen) Ehe des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind im Übrigen unstrittig. Dass der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe als zu Unrecht ergangen ansieht kann daran nichts ändern. Das 2017 erlassene Aufenthaltsverbot wurde von ihm nicht bekämpft und gehört dem Rechtsbestand an.
1.3. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage. Die in der Beschwerde dargelegte Beziehung wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Da der Beschwerdeführer in den sechs Monaten vor seiner Festnahme über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte - was eine rezente Abfrage im Zentralen Melderegister ergab - kann ein gemeinsamer Haushalt der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2018 angegeben, seit längerer Zeit nur noch illegal beschäftigt gewesen zu sein. Grundlegende Deutschkenntnisse sind angesichts der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet glaubhaft; für substanzielle Deutschkenntnisse gibt es jedoch keinen Hinweis und wurden diese auch in der Beschwerde nicht behauptet.
1.4. Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers sind ebenfalls dem Akt zu entnehmen. In diesem liegt eine Kopie des Reisepasses auf. Die absichtliche Vernichtung des Dokuments im Frühjahr 2018 hat der Beschwerdeführer am 03.12.2018 freimütig eingestanden (er habe diesen "zerrissen und weggeschmissen", weil er ihn "nicht mehr gebracht habe"). Damit steht auch fest, dass ausschließlich dieses Verhalten des Beschwerdeführers die Erlangung eines Heimreisezertifikats zur Abschiebung erst erforderlich macht. Dementsprechend muss sich der Beschwerdeführer die damit verbundenen erforderlichen Schritte zurechnen lassen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer umgehend der Botschaft seines Herkunftsstaates vorgeführt; auf dessen Vorgehen hat es keinen Einfluss. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügte und Identitätsüberprüfungen in Indien rund sechs bis zwölf Wochen dauern, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zweifel daran, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Ebenso wenig bestehen zum Entscheidungszeitpunkt Zweifel daran, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft erfolgen kann. Diesbezügliche, in der Beschwerde eines Rechtsanwalts geäußerte, Mutmaßungen sind gänzlich substanzlose Behauptungen ohne erkennbare faktische Grundlage.
1.5. Die mittels Bescheid angeordnete Unterkunft ist der Aktenlage zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer dort nie Unterkunft genommen hat, zeigen rezente Abfragen im Zentralen Melderegister und der GVS-Speicherauszug. Die in ausgeprägtem Maße fehlende Kooperation und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem oben dargestellten Verhalten während seines Aufenthalts in Österreich, insbesondere aus der absichtlichen Vernichtung eines Identitätsdokuments, des Eingehens einer Aufenthaltsehe, der illegalen Beschäftigung und der konsequenten Weigerung einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dazu kommt der bereits zweimalige Antritt eines Hungerstreiks in der Schubhaft. Dieser ist der Anhaltedatei zu entnehmen.
1.6. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 02.12.2018:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Indien vor. Die realistische Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wird die Identität des Beschwerdeführers in Indien überprüft. Von der Erlangung eines Heimreisezertifikats ist aufgrund der oben dargestellten Umstände (der Beschwerdeführer verfügte bereits über einen gültigen Reisepass) auszugehen. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Behinderung der Abschiebung oder Rückkehr, der Verletzung einer Anordnung zur Unterkunftnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 3 und 8 (in der qualifizierten Form) wurde auch in der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) verfassten Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten. Hinsichtlich der Ziffer 1 finden sich ebenfalls keine substantiierten Argumente gegen die Beweiswürdigung und rechtliche Wertung des Bundesamtes. Die Voraussetzung der Ziffer 1 erweist sich unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde damit ebenfalls als faktisch unstrittig.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es - von seiner aktuellen Freundin abgesehen - keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren weder konkret behauptet noch belegt. Auch hier lässt der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers substantiierte Angaben vermissen, behauptet lediglich eine "jahrelange Integration" im Bundesgebiet - worin sich diese manifestieren sollte, wird jedoch nicht dargetan.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Diese Einschätzung ist auch insbesondere berechtigt, weil sich der Beschwerdeführer monatelang im Verborgenen (ohne Meldeadresse) im Bundesgebiet aufhielt und eine Anordnung zur Unterkunftnahme missachtete.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat mehrfach Maßnahmen gesetzt, die seine Vertrauenswürdigkeit massiv untergraben. Zudem gibt es keine Hinweise auf Bindungen, die sie von einem Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden. Dies gilt insbesondere auch für seine aktuelle Beziehung, weil diese nicht dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner "Lebensgefährtin" gemeldet hätte. Vielmehr hielt er sich über Monate unter Verletzung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf.
3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Indien in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Damit ist auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.6. Die in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde erhobenen Argumente gegen die Anordnung der Schubhaft stehen weitgehenden keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser. Insbesondere gilt das für die Kritik an der Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe und das Aufenthaltsverbot. Diese sind rechtskräftig und damit nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens. Substanzielle Mängel des angefochtenen (Schubhaft-)Bescheides konnte der berufsmäßige Parteienvertreter hingegen nicht darlegen.
3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 02.12.2018 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff erneut durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine familiären und nur geringe soziale Anknüpfungspunkte (eine Freundin) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil er eben diese Beziehung in den letzten Monaten parallel zu einem Aufenthalt im Verborgenen führte.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 3 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG (wie oben dargelegt) unstrittig erfüllt. Zu Ziffer 1 hat der Beschwerdeführer durch die absichtliche Vernichtung seines Reisepasses überdies einen weiteren Tatbestand gesetzt. Dies konnte vom Bundesamt noch nicht gewürdigt werden, weil es erst einen Tag nach Anordnung der Schubhaft eingestanden worden ist.
Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte nur teilweise und in geringem Ausmaß gegeben, andere wurden nicht dargelegt. Die Wohnmöglichkeit bei der Freundin ist unstrittig. Diese erhöht die soziale Verankerung im Bundesgebiet im konkreten Fall aber nur geringfügig. Dies insbesondere auch, weil sämtliche andere Integrationsmerkmale (etwa Beschäftigung, Sprachkenntnisse oder soziale Kontakte) angesichts eines Aufenthalts von mehr als acht Jahren auffallend gering ausgeprägt sind.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in ausgeprägter Form Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit vermissen lässt, was sich insbesondere in der absichtlichen Vernichtung eines gültigen Reisepasses manifestiert. Dass der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer "habe keinen Reisepass" grenzt vor diesem Hintergrund an Heuchelei. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass unmittelbar danach über die "Ungewissheit" der Ausstellung eines Heimreisezertifikats lamentiert wird - eine "Ungewissheit", die sich der Beschwerdeführer problemlos ersparen hätte können, hätte er nicht vor wenigen Monaten absichtlich seinen Reisepass absichtlich vernichtet.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund des vom Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens 2011 gesetzten Verhaltens. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Dies gilt jedenfalls für die Dauer der Ermittlungen der indischen Botschaft, weil allein der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eben diese Ermittlungen zu verantworten hat. Entsprechend hat er auch die damit verbundenen Folgen - längere Anhaltung aufgrund behördlicher Handlungserfordernisse - voll zu tragen.
Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.
4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung von dem stets durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer in keiner Phase des Beschwerdeverfahrens beantragt. Die Kenntnis des § 24 VwGVG kann bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter vorausgesetzt werden.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Ausdrücklich festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers kein Kostenersatz beantragt worden ist.
7. Behauptete Verweigerung der Annahme eines Asylfolgeantrags:
Das Bundesamt ist weder für die erstinstanzliche Behandlung eines Asylfolgeantrags zuständig, noch kommt ihm diesbezüglich eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu. Es kann dem Beschwerdeführer somit auch keine Antragsmöglichkeit ermöglichen. Das diesbezügliche Wissen muss bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter vorausgesetzt werden. Mangels jeglicher einschlägigen Rechtsgrundlage kann hier auch nicht von einem "Antrag", sondern lediglich von einem Anbringen oder Ersuchen an das Verwaltungsgericht gesprochen werden.
Sofern der Beschwerdeführer oder sein Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang ein Verhalten sehen, das einem Amtsmissbrauch entsprechen könnte, stehen ihnen (straf-)rechtliche Schritte offen. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch in diesem Zusammenhang nicht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Mittellosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2211035.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019